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JMStV und Webseiten – muss man seine Seite abschalten?

Zwar mit Interesse, aber nicht wirklich intensiv, verfolge ich die Diskussionen rund um den Jugendmedienschutzvertrag (JMStV). Nachdem zuletzt Kristian Köhntopp scheinbar ernsthaft fragte, ob er seine Webseite abschalten muss, wenn der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft tritt, habe ich den kürzesten Weg genommen und bei der Landesanstalt für Medien NRW (lfm-nrw.de) angefragt, wie man dort zu dem Thema steht.

Meine Frage war direkt auf die „Praxis“, den „Lebensalltag“ gerichtet – ich fragte nach, ob man sich als Blogger in irgendeiner Form auf den neuen JMStV einstellen muss (sofern er denn beschlossen wird) und ob es seitens der LFM NRW Hinweise gibt, wie man mit dem Thema umgehen soll. Ich bekam Antwort vom „Justitiariat“, die ich inhaltlich gekürzt hier kurz sinngemäß wiedergebe (ich zitiere ja nicht wörtlich aus mir zugestellten EMails):

  1. Die Alterskennzeichnung erfolgt laut Einschätzung der LFM NRW freiwillig, der §5 II und III in der neuen Fassung finden nur dann Anwendung, wenn man sich freiwillig dazu entschließt.
  2. Ausdrücklich wird eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht gesehen.
  3. Hinsichtlich der Sendezeiten im neuen §5 VI wird m.E. mit Recht darauf verwiesen, dass es diese Regelung schon jetzt im §5 IV gibt. Die Änderungen im §5 VI sind nur deklaratorisch, ändern aber nichts an der bisher ohnehin bestehenden Rechtslage. Ich lese hier aus der Mail heraus: Wenn es bisher kein Problem (und keine Aufregung) gab, warum soll es dann jetzt eins geben?

Handlungsempfehlungen gibt es seitens der LFM NRW nicht, da (a) die Kennzeichnung ja nur freiwillig erfolgt und (b) wohl hinsichtlich Punkt 3 kein Problem gesehen wird. Ich gebe die Informationen hier schlicht weiter, wie gesagt: Das Thema verfolge ich nur am Rande, die Kommentierung und Bewertung überlasse ich anderen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.