JMStV und Webseiten – muss man seine Seite abschalten?

Zwar mit Interesse, aber nicht wirklich intensiv, verfolge ich die Diskussionen rund um den Jugendmedienschutzvertrag (JMStV). Nachdem zuletzt Kristian Köhntopp scheinbar ernsthaft fragte, ob er seine Webseite abschalten muss, wenn der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft tritt, habe ich den kürzesten Weg genommen und bei der Landesanstalt für Medien NRW (lfm-nrw.de) angefragt, wie man dort zu dem Thema steht.

Meine Frage war direkt auf die “Praxis”, den “Lebensalltag” gerichtet – ich fragte nach, ob man sich als Blogger in irgendeiner Form auf den neuen JMStV einstellen muss (sofern er denn beschlossen wird) und ob es seitens der LFM NRW Hinweise gibt, wie man mit dem Thema umgehen soll. Ich bekam Antwort vom “Justitiariat”, die ich inhaltlich gekürzt hier kurz sinngemäß wiedergebe (ich zitiere ja nicht wörtlich aus mir zugestellten EMails):

  1. Die Alterskennzeichnung erfolgt laut Einschätzung der LFM NRW freiwillig, der §5 II und III in der neuen Fassung finden nur dann Anwendung, wenn man sich freiwillig dazu entschließt.
  2. Ausdrücklich wird eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht gesehen.
  3. Hinsichtlich der Sendezeiten im neuen §5 VI wird m.E. mit Recht darauf verwiesen, dass es diese Regelung schon jetzt im §5 IV gibt. Die Änderungen im §5 VI sind nur deklaratorisch, ändern aber nichts an der bisher ohnehin bestehenden Rechtslage. Ich lese hier aus der Mail heraus: Wenn es bisher kein Problem (und keine Aufregung) gab, warum soll es dann jetzt eins geben?

Handlungsempfehlungen gibt es seitens der LFM NRW nicht, da (a) die Kennzeichnung ja nur freiwillig erfolgt und (b) wohl hinsichtlich Punkt 3 kein Problem gesehen wird. Ich gebe die Informationen hier schlicht weiter, wie gesagt: Das Thema verfolge ich nur am Rande, die Kommentierung und Bewertung überlasse ich anderen.

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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