Ein fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO steht einer Entscheidung im Strafverfahren nicht unüberwindbar entgegen: Dass dem Fehlen des Hinweises die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zukommt, ist dem Wortlaut der Vorschrift bereits nicht zu entnehmen. Die dem § 265 StPO nachgebildete Vorschrift (BGH, 5 StR 520/19) soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen und ihm Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung geben.
Das Unterbleiben eines Hinweises stellt für den BGH zwar einen Verfahrensverstoß dar, begründet aber kein Verfahrenshindernis. Denn ein solcher Verstoß wiegt nicht so schwer, dass von seinem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen – im Interesse der Angeklagten und im öffentlichen Interesse – abhängt (siehe BGH, 5 StR 520/19 unter Verweis auf 1 StR 107/74, 2 StR 56/00).
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