Ein fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO steht einer Entscheidung im Strafverfahren nicht unüberwindbar entgegen: Dass dem Fehlen des Hinweises die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zukommt, ist dem Wortlaut der Vorschrift bereits nicht zu entnehmen. Die dem § 265 StPO nachgebildete Vorschrift (BGH, 5 StR 520/19) soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen und ihm Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung geben.
Das Unterbleiben eines Hinweises stellt für den BGH zwar einen Verfahrensverstoß dar, begründet aber kein Verfahrenshindernis. Denn ein solcher Verstoß wiegt nicht so schwer, dass von seinem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen – im Interesse der Angeklagten und im öffentlichen Interesse – abhängt (siehe BGH, 5 StR 520/19 unter Verweis auf 1 StR 107/74, 2 StR 56/00).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.