ZPO: Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft

Der BGH (VI ZR 125/16) konnte sich zur Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft zusammenfassend äussern dahingehend

dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158; vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessfüh- rende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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