Wohnfläche: Abweichung von mehr als 25 Prozent ist Sachmangel

Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 Prozent, stellt dies auf jeden Fall einen Sachmangel der Wohnung dar, der zur Mietminderung berechtigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass dem Mieter zumindest bei einer Abweichung in dieser Größenordnung bedeutende Nutzungsmöglichkeiten entgehen. Dies beginne mit Freiräumen vor Möbelstücken und ende beispielsweise bei den Beschränkungen, Möbel, Pflanzen oder Gerätschaften umstellen oder einkaufen zu können. Allein der erhebliche Umfang der räumlichen Einengung infolge der fehlenden Quadratmeter führe bereits zu der Annahme, dass die Gebrauchstauglichkeit erheblich herabgesetzt sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Quadratmeterzahl im Verhältnis zu den möglichen anderen Wohnungsvorzügen keine Rolle bei der Anmietung gespielt habe. Das OLG ließ jedoch offen, ab welcher Größenabweichung ein Sachmangel vorliegt (OLG Frankfurt, 20 RE-Miet 2/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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