Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 5. September 2025 (Aktenzeichen 14 Sa 145/25) mit über das Internet erworbenen AU-Bescheinigungen beschäftigt und entschieden: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internet erwirbt und vorlegt, ohne dass ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat der allerdings suggiert wurde, riskiert eine fristlose Kündigung. Insoweit sollte nicht überraschend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch manipulierte Nachweise untergraben werden darf – und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war.

Der Fall

Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 für fünf Tage krank und reichte eine über eine Internetplattform erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Die Bescheinigung war optisch einem klassischen „gelben Schein“ nachempfunden, doch ein entscheidender Unterschied bestand: Es hatte weder eine persönliche noch eine digitale ärztliche Untersuchung stattgefunden. Stattdessen hatte der Arbeitnehmer einen Fragebogen ausgefüllt und gegen Gebühr eine Bescheinigung erhalten, die fälschlich den Eindruck einer ärztlichen Feststellung erweckte.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Kündigungsschutzklage zunächst statt, doch das Landesarbeitsgericht Hamm korrigierte diese Entscheidung und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wie weit reicht die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit korrekt nachzuweisen? Und wann ist ein Vertrauensbruch so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich wird?

Bescheinigung ohne ärztliche Untersuchung

Der Kläger erwarb über eine Website eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, indem er einen Fragebogen zu seinen Symptomen ausfüllte. Die Plattform bot zwei Optionen an: eine Bescheinigung mit und eine ohne Arztgespräch, wobei letztere günstiger war, aber explizit auf einen geringeren Beweiswert hingewiesen wurde. Der nicht wirklich seriös wirkende Hinweis war laut Gericht so gestaltet:

Hinter der Auswahlmöglichkeit eines „AU-Scheins ohne Gespräch“ findet sich ein Stern, der auf einen Hinweistext verweist. Dieser Hinweis auf der Website lautete:

„*Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z.B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt. Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z.B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge).

Die übersendete Bescheinigung trug dann im Übrigen zwar den Vermerk „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“, suggerierte aber durch ihr Erscheinungsbild und die Verwendung des Muster-1b-Formulars eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung:

Diese Bescheinigung entspricht optisch weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Muster 1b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform vorgesehen war. Die auf den Namen des Klägers und unter Nennung von Adresse, Geburtsdatum und gesetzlicher Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung (…) enthält die Angaben, dass es sich um eine Erstbescheinigung handele, der Kläger (…) arbeitsunfähig sei und weist unter dem Feld „Arzt-Nr.“ die Bezeichnung „Privatarzt“ aus. Ferner findet sich folgende Angabe: „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis (…), festgestellt am (…)“.

Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfortzahlung, entdeckte jedoch später, dass keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse vorlag. Nach internen Ermittlungen erfolgte die Kündigung.

Der Kläger berief sich darauf, tatsächlich erkrankt gewesen zu sein und auf die Seriosität der Bescheinigung vertraut zu haben. Zudem behauptete er, mit seinem Vorgesetzten eine nachträgliche Umbuchung der Fehltage in Urlaub vereinbart zu haben. Das Arbeitsgericht Dortmund sah die Kündigung als unverhältnismäßig an, da eine Abmahnung hätte ausreichen müssen. Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach dieser Einschätzung und stellte klar: Die bewusste Täuschung über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine fristlose Entlassung – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war.

Vertrauensbruch und Beweiswert der Bescheinigung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei zentrale Punkte: die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht und das Erschleichen der Entgeltfortzahlung.

Zunächst verletzte der Kläger seine arbeitsvertragliche Pflicht, einen korrekten Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Die Bescheinigung erweckte den Anschein einer ärztlichen Untersuchung, obwohl lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden war:

Die Verwendung der Begrifflichkeit „Fernuntersuchung“ spricht für eine Anamnese, die ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient, jedoch im Wege einer Kommunikation mit einem Arzt erfolgt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bescheinigung den Zusatz „nur mittels Fragebogen“ enthält. Dieser Zusatz weist lediglich auf die Methode der Befunderhebung hin. Er hebt den durch den Begriff „Fernuntersuchung“ erweckten Eindruck eines ärztlichen Kontakts jedoch nicht auf.

Auch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung verstärkt die Annahme eines ärztlichen Kontakts. Dieses entspricht weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Muster 1b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform vorgesehen war („gelber Schein“). Dadurch wird gleichsam der Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ordnungsgemäß nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zustande gekommen.

Nach § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses darf eine Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden – sei es persönlich, per Videosprechstunde oder telefonisch. Die bloße Angabe von Symptomen in einem Online-Formular genügt diesen Anforderungen nicht. Das Gericht betonte, dass der Kläger die Täuschung bewusst in Kauf nahm, da die Website explizit auf den geringeren Beweiswert der Bescheinigung ohne Arztgespräch hinwies.

Entscheidend war zudem, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zwar grundsätzlich hohen Beweiswert, doch wenn ihre Entstehung gegen medizinische Standards verstößt, kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitnehmer muss dann detailliert darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen und wie diese seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten:

Eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers als wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber zu beweisen. Ihm obliegt daher nicht nur der Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dieses in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung.

Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Ist es dem Arbeitgeber allerdings gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand.

Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht zwingend nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat.

Der Kläger blieb diese Substantiierung schuldig. Er nannte zwar eingenommene Medikamente und Symptome, beschrieb aber nicht, inwiefern diese ihn konkret an der Arbeit gehindert hatten. Das Gericht verwies darauf, dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelte, die eine Abmahnung entbehrlich machte. Ein Vertrauensbruch dieser Art sei so gravierend, dass selbst eine erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar sei. Besonders gewichtig war, dass der Arbeitgeber durch die Täuschung zur Entgeltfortzahlung veranlasst worden war – ein wirtschaftlicher Schaden, der das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört:

Das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt (…) Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Es handelt sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen war.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Klare Grenzen für digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Ansage ist eindeutig: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgestellt werden, sind kein zulässiges Mittel, um eine Entgeltfortzahlung zu erwirken. Arbeitnehmer, die solche Bescheinigungen vorsätzlich nutzen, riskieren nicht nur den Verlust ihres Arbeitsplatzes, sondern auch den Vorwurf des Vertrauensbruchs. Eine milde Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht zu erwarten. Arbeitgeber sind hingegen berechtigt, auf solche Täuschungsversuche mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren – selbst wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war.

Die Digitalisierung schreitet auch im Arbeitsalltag voran, doch das Vertrauen darf dabei nicht ausgenutzt werden: Arbeitnehmer müssen bei der Beschaffung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen größte Sorgfalt walten lassen. Und Arbeitgeber sind bei offensichtlichen Manipulationen nicht zu einer Abmahnung verpflichtet, sondern können fristlos kündigen … wobei es auch hier am Ende auf den Einzelfall ankommen wird. Insoweit sollte man abwägen, ob ein paar Tage abwesend sein es wirklich wert sind, den Job zu riskieren.

Interessenabwägung: Warum eine Abmahnung nicht ausreichte

Das Landesarbeitsgericht Hamm lehnte ausdrücklich die vom Arbeitsgericht geforderte Abmahnung ab. Eine solche sei nur dann erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft zu erwarten sei oder die Pflichtverletzung nicht von vornherein als unentschuldbar einzustufen sei. Hier jedoch habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, indem er eine Bescheinigung nutzte, die er als unzureichend erkennen musste:

Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Es handelt sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen war. Der Kläger hat bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden. Bezogen auf diesen Kündigungsvorwurf ist es unerheblich, ob der Kläger aufgrund der (…) stattgefundenen Gespräche bereit war, nun zu einem niedergelassenen Arzt zu gehen. Der Vertrauensbruch wiegt schwer, da es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handelt, in den die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich keinen Einblick hat (…)

Die Vereinbarung, die Fehltage nachträglich in Urlaub umzuwandeln, änderte nichts an der Schwere des Verstoßes. Sie betraf lediglich die finanziellen Folgen, nicht aber die Täuschung selbst. Auch der Einwand, der Arbeitgeber habe die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, griff nicht. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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