Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben.
Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung!). Da inzwischen auch gegen eine unbestimmte Zahl Dritter ermittelt werden soll, möchte ich mich kurz mit der Frage der Haftung dieser beschäftigen.
Zu meinem Hintergrund: Neben meiner originären Tätigkeit als Strafverteidiger verteidige und berate ich in der IT- und Criminal-Compliance; ich bin zertifiziert in Compliance (Fernuni Hagen) und Krisenkommunikation (SRH) – zudem habe ich alleine in diesem Jahr in mehreren Fällen Ärzte hinsichtlich des Vorwurfs versuchter Körperverletzungs- und Tötungsdelikte verteidigt.
Hintergrund und Ermittlungen
Der Pfleger, der seit 2020 in einem Klinikum in der Region Aachen tätig war, soll die Taten begangen haben, um im Nachtdienst ungestört arbeiten zu können. Zum Hintergrundgeschehen im Folgenden ein paar Sätze, bevor ich auf das mir eigentlich wichtige Thema der Haftung Dritter eingeht – wobei ich mich ausnahmslos auf die regionale Berichterstattung berufe, eigene Erkenntnisse zu dem Vorgang habe ich nicht.
Besonders auffällig war angeblich der exzessive Verbrauch des Narkosemittels Midazolam, das auf der betroffenen Station eigentlich nur als Notfallmedikament eingesetzt wird. Der Verdacht gegen den Pfleger entstand zufällig, als Kolleginnen nach einem Patientensturz eine nicht angeordnete Spritze entdeckten und daraufhin Medikamentenbestände kontrollierten. Innerhalb weniger Nächte verschwanden ungewöhnlich hohe Mengen an Midazolam.
Exhumierungen und forensische Untersuchungen bestätigten aus Sicht der Staatsanwaltschaft den Verdacht: Mehrere Patienten sollen an den Folgen der Medikamentengaben verstorben sein. Die Ermittlungen dehnten sich inzwischen auch auf die vorherige Wirkungsstätte des Pflegers in Köln aus, wo ähnliche Vorwürfe erhoben werden. Dort hatte es angeblich bereits 2019 anonyme Hinweise auf sein Fehlverhalten gegeben, die jedoch nicht konsequent verfolgt worden sein sollen.
Systemische Mängel und Verantwortung
Die Fälle werfen schwerwiegende Fragen nach der Kontrolle und Aufsicht in den Kliniken auf. Trotz augenscheinlich auffälliger Bestellmengen in der Berichterstattung, abfälliger Äußerungen des Pflegers über Patienten und wiederholter Warnsignale griff niemand ein. Medikamentenbestände wurden – so der medial vermittelte Eindruck – nicht ausreichend überwacht, und ärztliche Anordnungen wurden wohl ohne kritische Prüfung abgezeichnet. Erst nach der Festnahme des Pflegers wurden interne Untersuchungen eingeleitet, die zu Abmahnungen gegen mehrere Mitarbeiter führten. Strukturelle Defizite – wie mangelnde Vier-Augen-Kontrollen und unklare Verantwortlichkeiten – sollen die Taten wohl begünstigt haben.
Gerichtliches Verfahren und Konsequenzen
Die Beweislage vor dem Schwurgericht stellte sich als komplex dar, da bei schwerstkranken Palliativpatienten alternative Todesursachen nicht immer auszuschließen sind. Unabhängig vom Ausgang des sich nun in der Revision befindlichen Verfahrens gegen den Pfleger laufen nach ersten Berichten der Aachener Zeitung bereits Ermittlungen gegen Verantwortliche in den Kliniken, denen vorgeworfen wird, Hinweise ignoriert und Kontrollpflichten vernachlässigt zu haben – auch bei diesen gilt ausnahmslos die Unschuldsvemutung.
Mythen der Verteidigung bei strafrechtlicher Haftung im Krankenhaus
Es ist vorweg klarzustellen, dass eine strafrechtliche Haftung für das Handeln eines Dritten schnell im Raum stehen kann. So treffen einen Arzt, der einen hilfsbedürftigen Kranken als Patienten annimmt bzw. übernimmt, in jedem Fall – unabhängig vom Bestehen eines rechtswirksamen Behandlungsverhältnisses (§ 630a BGB) – sämtliche ärztliche Garantenpflichten. Das bedeutet, er muss die gebotenen medizinischen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ergreifen, um die drohenden Schädigungen des Kranken abzuwenden und seine Gesundheit wiederherzustellen.
Dies gilt in der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Krankenhausträger bzw. für denjenigen, der ein Krankenhaus dem Publikum zur Hilfe anbietet. Insofern muss bei stationärer Behandlung die Sicherheit des Patienten oberstes Gebot sein. Die ärztliche Garantenstellung endet jedoch an bestimmten Grenzen, speziell sobald ein anderer Arzt die Behandlung übernimmt oder der Patient in eine andere stationäre oder ambulante Abteilung bzw. Organisationseinheit verlegt wird (zusammenfassend mit weiteren Fundstellen dazu: OLG Oldenburg, 1 Ws 190/21).
In der Verteidigung in Fällen rund um Haftung für Misserfolge im Krankenhaus fallen mir immer wieder (Denk-)Fehler von Beteiligten oder auch vorwiegend zivilrechtlich tätigen Kollegen auf, die ich am vorliegenden Fall exemplarisch aufzeigen möchte.
1.
Die Beweissituation wird gerne falsch eingeschätzt, dabei durch Ignoranz und falschen Geiz in Frühstadien Verteidigungspotenzial verspielt – das Verfahren hier ist da ein besonderer Fall: Es wurde durch das Schwurgericht ein mathematisches Gutachten eingeholt, mit dem ein Uniprofessor statistisch messbare Abweichungen in bestimmten Bereichen aufzeigen konnte. Ein solches Gutachten wirkt sich natürlich auch auf Dritte bei der Frage aus, ob Kontrollmöglichkeiten ignoriert wurden; die StA wird dieses Gutachten zum Aufbau eines eigenen Narrativs verwenden – während man selbst erst einmal aussen vor ist. Frühzeitig in solchen Prozessen einen Beobachter zu platzieren, um schon lange im Vorfeld eigene (kommunikative) Strategien zu entwickeln ist daher unabdingbar, auch wenn es Geld kostet.
2.
Es ist fatal, sich alleine auf die Beweissituation zu konzentrieren, die in einem Ermittlungsverfahren ohnehin fluide ist: Im Strafprozess gilt als Maß alleine das der Überzeugung und die Staatsanwaltschaft ist in dem, was sie tut, bis zur kaum bestimmbaren Grenze echter Willkür ohnehin frei. Das Mittel der Wahl ist also Kommunikation, die sich mit dem Beweisprogramm im Einklang bringen muss. Wer glaubt mit ellenlangen Schriftsätzen zu überzeugen, hat grundsätzlich die falsche Brille auf – und verschenkt mal wieder Potenzial. Dabei spielt hier eine kognitive Verzerrung hinein, die man nicht unterschätzen sollte: Allein auf Grund des erheblichen Umfangs der Taten denkt das menschliche Gehirn “da muss man was gemerkt haben” (klassischer Rückschaufehler, der die Justiz durchsetzt). Von diesem Fehler werden sowohl Arbeit der StA als auch der Medien bestimmt sein – und eine rein an eigener Bewertung von (vermeintlichen) Beweisen orientierte sachliche Kommunikation wird das im Paradox nur verschlimmern, was man nur versteht, wenn man in Kommunikation geschult ist.
3.
Der Verteidigungsansatz wird gerne vorschnell falsch gewählt: Da es um keine Beteiligung oder aktive Unterstützung eines Dritten bei seinen Tötungsdelikten geht, sind aus Sicht der Geschäftsleitung sowohl “ich wollte das nicht” als auch “ich habe doch nichts gemacht” vollkommen verfehlt! Man haftet strafrechtlich in diesen Fällen für den (mit-)verursachten Kontext, in dem sich der Täter bewegt hat bzw. bewegen konnte. Die Verteidigung muss daher hart darauf ausgerichtet sein, welche Kontrollmechanismen installiert waren und warum die aus subjektiver Sicht ausreichend sein durften. Jeder andere Ansatz dürfte zumindest im Regelfall ins Leere laufen und die eigene Situation sogar nur verschlimmern. Aus dem Grund des Fokus auf den Kontext sind zudem Ausführungen zum “eigenverantwortlichen dazwischentreten Dritter” verfehlt, sie gehen schon am Kern des Vorwurfs vorbei.
4.
Das Auftreten als Zeuge in dem “Hauptverfahren” muss genau reflektiert werden – wer sich ohne Anwalt dort hinsetzt riskiert Kopf und Kragen. Ebenso sollte nicht pauschal, ohne Analyse der Gesamtsituation, ausschliesslich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO gesetzt werden. Grundsätzlich wird man wohl jedem raten müssen, der im Umfeld des Angeklagten unterwegs war, sich anwaltlichen Beistand zu holen; das gilt ganz besonders für die, die heute erklären, schon immer gewarnt zu haben – denn bei denen muss man genau hinsehen, weswegen die angebliche eigene Kenntnis nicht zur Strafbarkeit führen soll. Das eigene Empfinden weicht in diesen Situation drastisch von der juristischen Bewertung ab.
5.
Die Vielzahl an beteiligten Menschen, die als Zeuge in Betracht kommen und – je nach Rolle – ein erhebliches Interesse daran haben, sich selbst “reinzuwaschen” oder auch Vorwürfe zu platzieren, macht die Verteidigungssituation weniger überschaubar. Entsprechend sollte ruhig und reduziert gearbeitet werden, solche Verfahren bieten selten Gelegenheit, um massiv mit langatmigen Ausführungen nach vorne zu preschen. Wobei die StA nicht nur von oben beschriebenem Rückschaufehler getrieben ist, sondern sich gerne einen “Gesamtüberblick” verschafft. Wehe dem, der vom (nachvollziehbaren) Interesse des Mandanten angetrieben versucht, das Verfahren schnell zu beenden – das wird nicht nur im Zweifel nichts, sondern sogar ein Schuss ins eigene Knie.

Keine Standardsituation
Strafverteidigung ist und bleibt das Treffen von Entscheidungen im Einzelfall – allzu pauschale Hinweise verbieten sich. Zwei Dinge aber zeigen sich mir immer wieder, wenn ich zu laufenden Verteidigungen dazu geholt werde, wenn bislang (sehr gute) zivilrechtliche Kollegen das Feld bestimmt haben:
Zum einen das maßlose Überschätzen der Bedeutung eigener Würdigung vermeintlicher Beweise bzw. Beweissituationen … wer sich nicht täglich im Strafrecht bewegt, scheint kein Gespür dafür zu haben, welche (abgesenkte) Relevanz Beweisen einerseits und (erhöhter) persönlicher Würdigung dieser Beweise andererseits zu kommt. Damit korrelierend andererseits die Produktion von überzogen langen Schriftsätzen, in denen man in bester zivilrechtlicher Manier (“Beweis: …”) versucht, den Eindruck zu erwecken, es gäbe einen absolut zwingenden Schluss und man könnte die Staatsanwaltschaft zu irgendetwas zwingend bewegen. Sobald dieses Denken zu Tage tritt sollte man bereits als Anwalt sofort einen Perspektivwechsel durch eine weitere Meinung einholen – bevor es auch noch Streit im Mandat gibt.
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