Ein Verein darf einem Mitglied nicht willkürlich den Zutritt zu den Vereinsanlagen verbieten – auch nicht in Form eines Hausverbots.Das hat das Landgericht Köln (4 O 457/16) klargestellt und entsprechenden Satzungsregelungen das Wort gewiesen. Die Richter erläuterten, dass Mitgliedern grundsätzlich das Recht zusteht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Wenn der Verein dieses Recht einschränken will, braucht er dafür eine Satzungsgrundlage oder einen ausreichenden sachlichen Grund. Der Verein ist zwar Inhaber des Hausrechts und kann frei entscheiden, wem er Zutritt gewähren will. Dem stehen aber die Mitgliedschaftsrechte gegenüber. Diese wogen im konkreten Fall stärker. Dort hatte ein Tierschutzverein einem Mitglied Hausverbot für sein Tierheim erteilt. Das Mitglied hatte öffentlich vermeintliche Missstände im Tierheim moniert. Nach Ansicht des LG ist das kein ausreichender sachlicher Grund, um ein Hausverbot zu erteilen. Solche Aussagen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Auch der allgemeine Verweis auf ein „vereinsschädigendes Verhalten“ reichte nicht aus, um ein Hausverbot zu rechtfertigen:
Das von der zweiten Vorsitzende des Beklagten, Frau P, gegenüber der Klägerin im Jahr 2015 ausgesprochene Hausverbot bezüglich des Tierheimgrundstücks ist rechtswidrig.
Der Inhaber des Hausrechts kann gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewährt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Schranken (LG Duisburg, Urteil vom 22.07.2005, 7 S 63/05; LG Bielefeld, Urteil vom 18.01.2005, 20 S 137/04; LG Köln, Urteil vom 11.02.2009, 4 O 312/08).
Zum einen enthält die Satzung des Beklagten keine Bestimmung, wonach einzelnen Vereinsmitgliedern die Benutzung der Einrichtungen des Vereins unter bestimmten Gründen untersagt werden kann. Darüber hinaus konnte der Beklagte sein Hausrecht deshalb nicht frei ausüben, weil er dazu vertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Zutritt zu dem Tierheimgrundstück zu gewähren (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 09. März 2012 – V ZR 115/11-, juris). Die Klägerin hat durch Vertragsschluss zwischen ihr und dem Beklagten (Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 4) im Jahr 2010 die Vereinsmitgliedschaft erworben. Sie darf damit auch grundsätzlich auch von den Einrichtungen des Beklagten partizipieren, soweit er diese seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der Klägerin steht ein Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen zu (Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 1). Dazu gehört es, der Klägerin während der Öffnungszeiten Zugang zu dem vom Beklagten betriebenen Tierheim zu gewähren.
Landgericht Köln, 4 O 457/16
63Die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Hausverbots und eine damit verbundene Einschränkung der vereinsrechtlichen Rechte der Klägerin setzt das Bestehen eines sachlichen Grundes voraus (BGH, Urteil vom 07. Oktober 1991 – II ZR 51/91 –, juris). Ein solcher sachlicher Grund, der ein Hausverbot der Klägerin und die Verkürzung ihrer Mitgliedsrechte rechtfertigen könnte, besteht nicht. Der Beklagte hat das Hausverbot auf das vereinsschädigende Verhalten der Klägerin gestützt. Diese Begründung ist nicht ausreichend. Nähere Umstände, welche ein Hausverbot rechtfertigen könnten, sind nicht genannt worden. Etwaige dem Beklagten missfallende Äußerungen der Klägerin können durch ein Hausverbot nicht verhindert werden.
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