Das Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen kann von der Gesellschaft nicht auf das Wochenende beschränkt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg begründete diese Entscheidung damit, dass die Geschäftsführer oder Mitgesellschafter lediglich in Ausnahmefällen befugt sind, die Einsichtnahme nur am Wochenende oder nach Geschäftsschluss zuzulassen. Voraussetzung einer solchen Ausnahmesituation ist, dass die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gesellschaft führen würde. Eine solche unverhältnismäßige Belastung konnte die Gesellschaft im vorliegenden Fall jedoch nicht nachweisen. Sie war daher auf Verlangen des Gesellschafters verpflichtet, ihm die Einsichtnahme auf sein Verlangen unverzüglich während der ordentlichen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu gewähren (OLG Hamburg, 11 W 41/01).
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