Das Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen kann von der Gesellschaft nicht auf das Wochenende beschränkt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg begründete diese Entscheidung damit, dass die Geschäftsführer oder Mitgesellschafter lediglich in Ausnahmefällen befugt sind, die Einsichtnahme nur am Wochenende oder nach Geschäftsschluss zuzulassen. Voraussetzung einer solchen Ausnahmesituation ist, dass die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gesellschaft führen würde. Eine solche unverhältnismäßige Belastung konnte die Gesellschaft im vorliegenden Fall jedoch nicht nachweisen. Sie war daher auf Verlangen des Gesellschafters verpflichtet, ihm die Einsichtnahme auf sein Verlangen unverzüglich während der ordentlichen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu gewähren (OLG Hamburg, 11 W 41/01).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.