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Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen

Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.

Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen

Bei Erfüllung unterschiedlicher Tatbestände des Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 VStGB durch dieselbe Handlung wird grundsätzlich Tateinheit vorliegen (dazu schon BGH, StB 28/20 und AK 4/19):

Hierfür ist vor allem von Belang, dass die genannte Strafvorschrift eine Vielzahl verschiedener Tathandlungen und -erfolge pönalisiert, deren jeweils eigener Unwert sich insbesondere in den unterschiedlichen Strafandrohungen widerspiegelt. Das danach gegebene spezifische Unrecht einzelner Tatbestände würde nicht erfasst, wenn Kriegsverbrechen gegen Personen generell als einheitliches Delikt gewertet würden. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass einer der Tatbestände hinter einen anderen etwa wegen des Grundsatzes der Spezialität zurücktritt; dies bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. zum Kriegsverbrechen der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung bei einem durch dieselbe Handlung verwirklichten Kriegsverbrechen der Folter: BGH, 3 StR 564/19).

Hieran gemessen stehen die Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und durch Folter mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB tateinheitlich nebeneinander, weil weder die Tötung eine Folterung noch die Folterung mit Todesfolge eine vorsätzliche Tötung voraussetzt.

Konkurrenzen des VStGB zum StGB

Das spezifische Tatunrecht des Mordes und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist (jeweils und zusammen) mit dem BGH nicht bereits durch die Kriegsverbrechen gegen Personen abgedeckt; denn das Kriegsverbrechen durch Tötung erfordert keine Grausamkeit oder niedrigen Beweggründe, eine Folterung mit Todesfolge keinen Vorsatz in Bezug auf den Tod. Das Organisationsdelikt wird von Kriegsverbrechen ebenfalls nicht erfasst (so schon BGH, StB 52/18).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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