Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

  1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
  2. Im übrigen, wenn die Normen des und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.