Schlagwort: umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie betrifft alle Unternehmen, die Umsätze tätigen. Typische Szenarien strafrechtlicher Relevanz im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind

Umsatzsteuerhinterziehung: Ein Unternehmen gibt falsche Umsatzsteuervoranmeldungen ab oder hinterzieht Umsatzsteuer, indem es Umsätze nicht erklärt oder zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Dies kann strafrechtlich verfolgt werden und zu hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen.
Umsatzsteuerbetrug: Hier wird die Umsatzsteuer durch Vortäuschung von Umsätzen oder durch Ausstellung falscher Rechnungen erschlichen. Auch dies kann strafrechtlich verfolgt werden und empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Hier unterlässt ein Unternehmer die Abführung der Umsatzsteuer oder gibt zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Auch dies kann strafrechtliche Folgen haben.
Vorsteuerabzug zu Unrecht: Hier wird Vorsteuer abgezogen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Auch dies kann strafrechtlich verfolgt werden und zu hohen Strafen führen.

Für Unternehmen ist es wichtig, die umsatzsteuerlichen Vorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass alle Umsätze und Vorsteuerbeträge korrekt angegeben und verbucht werden. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!

  • Operation Admiral 2.0 – Europas größte Enthüllung von Umsatzsteuerbetrug

    Operation Admiral 2.0 – Europas größte Enthüllung von Umsatzsteuerbetrug

    Die europäische Strafverfolgung hat mit Operation Admiral 2.0 einen weiteren bedeutenden Schlag gegen internationale Steuerbetrugskriminalität geführt. Aufbauend auf den Ergebnissen der ursprünglichen Operation Admiral aus dem Jahr 2022, ist dies ein weiterer Meilenstein in der Bekämpfung hochorganisierter Mehrwertsteuerkarussellbetrugsnetzwerke. Diese Netzwerke nutzen die grenzüberschreitenden Regelungen der EU für Transaktionen aus, um Milliarden an Steuergeldern zu unterschlagen.

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  • Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

    Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

    Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein komplexes und dynamisches Feld, das nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Betriebe und Einzelpersonen betreffen kann. Die Verteidigung in solchen Verfahren stellt nicht nur hohe Anforderungen an die juristische Expertise, sondern erfordert auch ein tiefes Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der individuellen Umstände des Betroffenen.

    In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die verteidigungstaktischen Herausforderungen und die häufigsten Themen, die zu Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht führen. Außerdem beleuchten wir aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

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  • Einführung der E-Rechnung in Deutschland: Fristen, Betroffene und Auswirkungen auf Unternehmen

    Einführung der E-Rechnung in Deutschland: Fristen, Betroffene und Auswirkungen auf Unternehmen

    Die Digitalisierung macht auch vor der Rechnungsstellung nicht Halt. Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland verpflichtend für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Dieser Schritt ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das auf die Modernisierung und Vereinfachung des Geschäftsbetriebs abzielt.

    Doch was genau bedeutet das für Unternehmen? Welche Fristen gelten, wer ist betroffen und welche Maßnahmen sind notwendig?

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  • Art. 9a DVO und die Plattformfiktion: EuGH bestätigt die Intermediärs-Vermutung (OnlyFans)

    Art. 9a DVO und die Plattformfiktion: EuGH bestätigt die Intermediärs-Vermutung (OnlyFans)

    In einer Entscheidung vom 28. Februar 2023 (Große Kammer, C-695/20 „Fenix/OnlyFans“) bestätigt der EuGH die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen über Schnittstellen/Portale gilt grundsätzlich die Fiktion, dass der Plattformbetreiber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters tätig wird – mit klar konturierten Voraussetzungen und Grenzen.

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  • Kunstrecht

    Kunstrecht

    Was ist das Kunstrecht: Das Kunstrecht ist ein faszinierendes und vielseitiges Rechtsgebiet, das die Schnittstelle zwischen Kunst und Recht bildet. Es umfasst eine breite Palette von Regelungen und Vorschriften, die den Kunstmarkt, den Schutz von Kulturgütern, das Urheberrecht und viele andere Aspekte des künstlerischen Schaffens und Handels betreffen. Ich möchte im Folgenden (etwas) tiefer in diese Materie eintauchen und die unterschiedlichen Facetten des Kunstrechts vorstellen.

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  • Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises

    Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises

    In einem richtungsweisenden Urteil (I ZR 91/23) vom 8. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Skonti oder sonstige Preisnachlässe, die zur Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises führen, unzulässig sind. Dieses Urteil betrifft direkt die Praxis der Preisgestaltung im pharmazeutischen Großhandel und hat erhebliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Großhändlern und Apotheken.

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  • OLG Hamm zum Einfluss von Schwarzarbeit auf Vertragsnichtigkeit

    OLG Hamm zum Einfluss von Schwarzarbeit auf Vertragsnichtigkeit

    In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (12 U 127/22) wurde die Problematik der Schwarzarbeit und deren rechtliche Konsequenzen umfassend thematisiert. Das Gericht setzte sich intensiv mit den Auswirkungen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auseinander, also einer Vereinbarung zwischen den Parteien, keine Rechnung für erbrachte Leistungen auszustellen und somit keine Umsatzsteuer abzuführen.

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  • Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer

    Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer

    Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass bei einem strafbaren Verstoß gegen die Vorgaben des LFGB nicht nur die Einziehung der durch den rechtswidrigen Vertrieb erwirtschafteten Einnahmen droht – die ordnungsgemäß abgeführten Steuern können nicht einmal abgezogen werden:

    Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB.

    Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3).

    BGH, 4 StR 129/23
  • Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten im Steuerstrafrecht: Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19, 1 StR 271/19 und 1 StR 403/19).

    Dabei stellt der BGH klar, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterfallen.

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  • Umsatzsteuer-Karussellbetrug

    Umsatzsteuer-Karussellbetrug

    Im Folgenden wird kurz erläutert, wie der grenzüberschreitende Umsatzsteuer-Karussellbetrug in der EU funktioniert:

    1. Mehrwertsteuersystem in der EU: In der EU wird auf Waren und Dienstleistungen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben. Wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, muss es die Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Wenn es Produkte einkauft, kann es die dafür gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
    2. Grenzüberschreitende Transaktionen: Bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU werden die Waren in der Regel mehrwertsteuerfrei verkauft, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Dieses Unternehmen muss dann die Umsatzsteuer in seinem Land selbst anmelden und abführen.
    3. Das Karussell beginnt: Der Betrug beginnt, wenn ein Unternehmen (der so genannte „Missing Trader“) eine Ware mehrwertsteuerfrei in einem anderen EU-Land kauft und sie in seinem Land mit Mehrwertsteuer weiterverkauft. Dieses Unternehmen kassiert die Mehrwertsteuer von seinen Kunden, führt sie aber nicht an den Fiskus ab und verschwindet häufig.
    4. Rückkauf der Ware: Ein anderes Unternehmen (oft als „Buffer“ bezeichnet) kauft die Ware vom Missing Trader, einschließlich der Mehrwertsteuer. Dieses Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
    5. Export der Ware: Die Ware wird nun wieder ins Ausland verkauft, diesmal mehrwertsteuerfrei, da es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
    6. Schließung des Kreislaufs: Die Ware landet oft wieder beim ursprünglichen Missing Trader oder einem ähnlichen Unternehmen und der Prozess beginnt von vorne.
    7. Gewinn durch Mehrwertsteuer: Der Gewinn für die Betrüger entsteht durch die nicht abgeführte Mehrwertsteuer. Da die Ware oft mehrmals die Grenze überquert und jedes Mal Mehrwertsteuer anfällt, kann der Betrag beträchtlich sein.

    In der Praxis ist dieser Betrug sehr kompliziert und erfordert eine gute Organisation und Koordinierung zwischen den beteiligten Parteien. Diese Komplexität der Transaktionen und die Beteiligung mehrerer Unternehmen in verschiedenen Ländern machen es für die Behörden schwierig, den Betrug aufzudecken und zu verfolgen.

    Es handelt sich um ein strafbares Verhalten, das schwerwiegende Folgen hat – insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Behörden ist ruinös! Die EU und die nationalen Steuerbehörden arbeiten kontinuierlich an der Aufdeckung und Bekämpfung solcher Betrugsfälle.

  • Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe für Komponenten von Photovoltaikanlagen

    Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe für Komponenten von Photovoltaikanlagen

    Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für eine Komponente einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Voraussetzungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Denn die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus Kleinunternehmern zusammensetzen, erwarten ebenso wie ein durchschnittlicher Verbraucher, dass in einer Suchmaschine im Internet die Gesamtpreise einschließlich des vollen Umsatzsteuersatzes angegeben werden, wie es auch § 1 Abs. 1 PAngV vorsieht:

    Zumindest der angesprochene Verkehrskreis der Unternehmer, der den Batteriespeicher für den eigenen Betrieb verwenden will, wird durch die Preisangabe getäuscht. Die Annahme des Landgerichtes, ein Unternehmer kenne in der Regel die in seinem Geschäftsbereich geltenden Umsatzsteuerregeln, überzeugt weder für solche, die entsprechende Waren weiterverkaufen, noch für den genannten Kreis von Unternehmern, die ein derartiges Gerät für ihren Betrieb erwerben wollen, zumal es sich bei § 12 Abs. 3 UStG um eine neue, nicht unkomplizierte Norm handelt.

    Bei der Frage, ob ausreichende Kenntnisse beim angesprochen Verkehrskreis vorhanden sind, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, GRUR 2000, 6191 621; Bornkamm/Feddersen a. a. O., Rn. 1.76).

    Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass derjenige, der den Erwerb einer Photovoltaikanlage erwägt, sich wegen der damit verbundenen nicht unerheblichen Kosten eingehender mit dem Themenbereich beschäftigen wird, als dies beispielsweise bei dem Erwerb eines alltäglichen Konsumguts der Fall ist. Dass aber weite Teile des angesprochenen Adressatenkreises die Regelung des § 12 Abs.3 UStG kennen, kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
    6 W 9/23
  • Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung ist fehlerhaft, wenn ein Gericht bei der Schätzung der hinterzogenen Umsatzsteuer die Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft dem Entgelt für nicht erklärte Umsätze hinzugerechnet hat.

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  • Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

    Der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kommt im Steuerstrafverfahren regelmäßig besondere Bedeutung zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (1 StR 207/23) ganz aktuell noch einmal die Grundlagen zusammengefasst. Insbesondere bei unvollständig verbuchten Eingangs- und Ausgangsumsätzen kann sich das Gericht seine Überzeugung von deren Umfang aufgrund eigener Schätzung bilden.

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  • Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten

    Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 151/23) hat sich zur Entstehung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten geäußert.

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  • Einziehung und § 14c Abs. 2 UStG

    Einziehung und § 14c Abs. 2 UStG

    Grundsätzlich gilt bei der von einer objektiven Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass das bewusst in das Verbotene Investierte – speziell bei Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet es nicht, die dem Angeklagten entgangenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.

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