In einer Entscheidung vom 28. Februar 2023 (Große Kammer, C-695/20 „Fenix/OnlyFans“) bestätigt der EuGH die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen über Schnittstellen/Portale gilt grundsätzlich die Fiktion, dass der Plattformbetreiber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters tätig wird – mit klar konturierten Voraussetzungen und Grenzen.
Sachverhalt
Die Betreiberin der OnlyFans-Plattform vereinnahmte von „Fans“ Zahlungen, behielt 20 % als Vergütung ein und wies darauf Umsatzsteuer aus; streitig war, ob sie als „deemed supplier“ die Steuer auf den Gesamtbetrag schuldet. Das vorlegende britische Gericht stellte die Gültigkeit von Art. 9a DVO in Frage; der EuGH bejahte zunächst seine Zuständigkeit trotz Brexit, weil das Vorabentscheidungsersuchen vor Ablauf des Übergangszeitraums registriert wurde.
Rechtliche Würdigung
Dogmatischer Kern ist Art. 28 MwStSystRL (Dienstleistungskommission). Art. 9a Abs. 1 DVO präzisiert – ohne ihn zu ändern – dessen Anwendung im Sonderfall elektronisch erbrachter Leistungen über Netze/Schnittstellen/Portale und gewährleistet unionsweit einheitliche Zurechnung. Die Norm ist erforderlich und verhältnismäßig; sie konkretisiert, wer für MwSt-Zwecke als Erbringer gilt, und bleibt innerhalb der dem Rat nach Art. 397 MwStSystRL i. V. m. Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnis.

Der EuGH bestätigt Art. 9a Abs. 1 DVO als wirksame Präzisierung der Dienstleistungskommission im Plattformkontext: Wer Plattformmacht über Abrechnung, Freigabe oder AGB bündelt, wird zum Leistenden – und damit zum Steuerschuldner auf den Gesamtpreis. Vertrags- und Rechnungsrealität entscheiden, nicht die Etiketten.
Die in Art. 9a Abs. 1 enthaltene Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar, wenn der eigentliche Anbieter ausdrücklich als Leistungserbringer benannt ist und dies vertraglich sowie rechnungsseitig dokumentiert wird (Art. 226 Nr. 5, 6 MwStSystRL). Unwiderlegbar wird sie jedoch, wenn die Plattform die Abrechnung autorisiert, die Leistungserbringung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen festlegt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche und geschäftliche Realität; die bloße Kenntnis des Endkunden von der Identität des eigentlichen Anbieters ändert an der Zurechnung nichts, solange die Plattform diese Schlüsselbefugnisse innehat .
Praktische Auswirkungen
Plattformbetreiber, die Zahlungen einziehen, die Leistung freigeben oder die Nutzungsbedingungen setzen, laufen umsatzsteuerlich als Erbringer und schulden die Steuer regelmäßig auf den gesamten vom Endkunden gezahlten Betrag. Eine Entlastung über vertragliche Etikettierung gelingt nur, wenn Vertragslage und Rechnungen konsistent den Drittanbieter als Erbringer ausweisen – und die Plattform keine der genannten Schlüsselfunktionen ausübt. Für Marktplätze im Content-, App- und Streaming-Bereich schärft die Entscheidung die Compliance-Linien bei Rollen- und Rechnungsstellungsgestaltung.
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