Schlagwort: kriminelle vereinigung

Der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Strafrecht und wird zunehmend auch in wirtschaftlichen oder politischen Kontexten instrumentalisiert. Entscheidend für die Abgrenzung zu legalen Strukturen ist nicht nur die Organisationsform, sondern vor allem der Nachweis einer auf Dauer angelegten, gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten. Dieser Bereich hier erläutert die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Tatbestand, typische Ermittlungsmethoden der Behörden und zeigt auf, wie Betroffene durch frühzeitige rechtliche Weichenstellung – etwa bei der Frage der Mitgliedschaft oder der konkreten Tatbeteiligung – ihre Position stärken können. Besonders relevant wird dies in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen oder komplexen Organisationsgeflechten.

  • Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität – Ein Einblick in Phänomenologie, Ermittlungsarbeit und Strafbarkeit: Organisierte Kriminalität ist ein Begriff, der häufig mit Bildern von Mafiabossen, Drogenkartellen und geheimen Syndikaten in Verbindung gebracht wird. Doch was verbirgt sich dahinter und wie gehen Ermittler und Strafverteidiger damit um?

    In diesem Beitrag geht es um einen Blick auf die Phänomenologie der organisierten Kriminalität, die Arbeit der Ermittler und die rechtlichen Aspekte.

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  • Bundesweite Durchsuchungen und Maßnahmen zur Vermögenssicherung bei „Letzter Generation“

    An dieser Stelle soll kurz über die jüngsten Entwicklungen in einem wichtigen Fall berichtet werden, der die juristische und allgemeine Öffentlichkeit in Deutschland stark beschäftigt: Die Generalstaatsanwaltschaft München hat laut eigener Mitteilung in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der als „Letzte Generation“ bekannten Gruppierung eingeleitet. Hintergrund ist der Verdacht, dass diese Gruppierung verschiedene Straftaten begangen haben könnte.

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  • Einziehung bei Hawala-Banking

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 278/22) hat klargestellt, dass Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) aus dem Hawala-Banking nur die Provisionen (Entgelte), nicht aber die Kundengelder sind, die Gegenstand der Überweisungsvorgänge sind und an die von den Einzahlern bestimmten Empfänger ausgezahlt werden sollen.

    Die Kundengelder sind vielmehr Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB bzw. Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB (dazu unten aa)). Als solche unterliegen sie, jedenfalls soweit eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB gegeben ist, der Ermessenseinziehung, wenn sie in vollem Umfang sichergestellt werden konnten. Dagegen scheidet eine Wertersatzeinziehung hinsichtlich der Kundengelder aus, soweit diese bestimmungsgemäß transferiert wurden, da insoweit keine einziehungshindernde Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vorliegt, wie der BGH betont.

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  • Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich:

    • Für den Betreiber des Hawala-Systems kommt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten wäre insoweit strafbar, wenn Überweisungen aus dem Ausland auf Konten entgegen genommrn werden dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (dies ist dann ein Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Solche Zahlungsdienste sind dann auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie werden regelmäßig gewerbsmäßig erbracht und erfordern – aufgrund ihres Umfangs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    • Zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) kann man pauschal nichts sagen, hier kommt es auf den EInzelfall an (vorliegend verneint!)
    • Mit dem Empfang und der Weiterverwendung derartig verwendeter Geldbeträge als „Nutzer“ des Hawala-Systems macht man sich weder als Mittäter noch als Gehilfe bezüglich Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Denn, so das OLG: Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potenziell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft;

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden, wurde vom OLG an dieser Stelle übrigens ausdrücklich offen gelassen, da es nicht relevant war. Zur Einziehung führt das OLG aus:

    Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20 vom 28. Juni 2022 <juris Rz. 36, 38> m.w.N.). … Auch eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten … als Drittbeteiligtem scheidet aus, weil es sich bei dem von ihm vereinnahmten – und inzwischen als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen – Geldbetrag … um ein bloßes Tatobjekt des Verstoßes … gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG handelte. 

  • Wann liegt eine Bande oder Bandenabrede vor?

    Wann liegt eine Bande vor: Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (siehe BGH, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

    Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten“ Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, 3 StR 431/92). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, 3 StR 252/96).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann letztlich auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, 2 StR 353/18 und 6 StR 388/21).

    Achtung: Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, 1 StR 815/77) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (BGH, 4 StR 193/15 unter Verweis auf RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 – 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, 2 StR 250/73) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen!

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  • Geldwäsche: weltweite Razzia gegen Finanzagenten

    Geldwäsche: weltweite Razzia gegen Finanzagenten

    Inzwischen regelmäßig gibt es die „European Money Mule Action“ (EMMA), hierbei handelt es sich um ein konzentriertes Vorgehen gegen Geldwäscher, das über einen längeren Zeitraum stattfindet.

    Im Dezember 2022 gab EUROPOL bekannt, dass die diesjährige operative Phase von Mitte September bis Ende November 2022 andauerte, hierbei wurden 8 755 Geldkuriere sowie 222 Anwerber von Geldkurieren identifiziert und 2 469 Personen weltweit verhaftet. Nach eigenen Angaben hatte man verhindert, dass 17,5 Millionen Euro durch Geldkuriere gewaschen wurden.

    Hinweis: Beachten Sie unseren längeren Beitrag zu Finanzagenten und Warenagenten

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  • Kriminelle Vereinigung

    Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor: §129 StGB stellt die Bildung oder Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe:

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

    (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

    Der Bundesgerichtshof konnte sich nun recht umfassend zu der Frage äußern, wann eine solche kriminelle Vereinigung vorliegt. Die Entscheidung dürfte insbesondere den Bereich der organisierten Kriminalität nachhaltig prägen – Vergleiche zum RICO-Act sind aus hiesiger Sicht durchaus angebracht.

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  • Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.

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  • Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

    Die Abgrenzung einer kriminellen Vereinigung von der Bande kann erhebliche Unterschiede machen – nicht zuletzt was die Zuständigkeit des (richtigen) Gerichts angeht. Der Bundesgerichtshof (3 StR 21/21) konnte insoweit klarstellen, als unter die Begrifflichkeit der kriminellen Vereinigung auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität fallen können.

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  • Hawala-System als kriminelle Vereinigung

    Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems
    grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

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  • Ne bis in idem

    Ich habe heute im Radio gehört, dass der Junge („Kevin“), der 2006 von Rechtsextremen erheblich misshandelt wurde, nun überraschend gestorben ist. Auf Anhieb habe ich dazu in der deutschen digitalen Presse noch nichts gefunden, dafür aber hier. Interessant ist hierbei ein ganz besonderer Aspekt für Jura-Studenten: In der Radio-Meldung, die ich gehört habe, wurde erklärt, dass die StA ein erneutes Verfahren gegen die Täter prüft. Bei dem verlinkten Artikel liest man nun das hier:

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kevin an den Spätfolgen des Übergriffs gestorben ist […] Sollte Kevin an den Spätfolgen des Neonaziüberfalls gestorben sein, hat das für die Schläger aber keine juristischen Konsequenzen mehr. Der Fall gilt rechtlich gesehen mit der Verurteilung der Täter als beendet.

    Frage: Ist das so korrekt? Beantworten kann man das nur mit Detailwissen zum Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung; Und das ist hier gar nicht so einfach.

    Wichtiger Hinweis: Ich bin zur Zeit nicht zu Hause, sondern schreibe aus dem Krankenhaus heraus – das heisst, ich kann nur mit marginaler Internet-Recherche und keinerlei Fundstellen aus meiner Bibliothek arbeiten. Faktisch schreibe ich diesen Artikel aus dem Kopf, also bitte die Angaben selbst nachprüfen wenn es verwendet werden sollte.

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  • LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch die Ermittler agiert und im Ergebnis führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

    Update: Die Entscheidung wurde durch das KG aufgehoben!

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • OLG-Hamburg: Kein Beweisverwertungsverbot bei Daten aus Encrochat-Überwachung

    OLG-Hamburg: Kein Beweisverwertungsverbot bei Daten aus Encrochat-Überwachung

    Kein Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Nach dem OLG Bremen hat sich nun auch das OLG Hamburg (1 Ws 2/21 – vorausgehend LG Hamburg, hier bei uns) postiert und klargestellt, dass es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich durch Encrochat-Überwachung erlangte Daten gibt. Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch, zu diversen Äußerungen von Strafverteidigern, die versuchen, sich öffentlich anders zu postieren – dabei liegt auf der Hand, dass man hier in erster Linie mit Nebelkerzen wirft.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Die „Convention on Cybercrime“, oder auch „CCC“ ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Bis heute prägt die CCC auch das deutsche IT-Strafrecht – und soll längst weiter entwickelt werden. Seit 2019 laufen die diesbezüglichen Bemühungen und fanden nun im August 2024 ihren Abschluss. Ein exemplarischer Blick auf das Thema, um zu zeigen, dass die Thematik IT-Strafrecht im Blick behalten werden muss.

    Sachstand: Auch nach der letzten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für Cyberkriminalität am 9. Februar 2024 konnte noch kein Konsens erzielt werden. Am 09. August 2024 dann wurde sich endgültig und einstimmig auf eine – nochmals überarbeitete Fassung – geeinigt. Die erhebliche Kritik zurücklässt. Dazu finden Sie im Blog einen eigenen Beitrag:

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