Ich habe heute im Radio gehört, dass der Junge („Kevin“), der 2006 von Rechtsextremen erheblich misshandelt wurde, nun überraschend gestorben ist. Auf Anhieb habe ich dazu in der deutschen digitalen Presse noch nichts gefunden, dafür aber hier. Interessant ist hierbei ein ganz besonderer Aspekt für Jura-Studenten: In der Radio-Meldung, die ich gehört habe, wurde erklärt, dass die StA ein erneutes Verfahren gegen die Täter prüft. Bei dem verlinkten Artikel liest man nun das hier:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kevin an den Spätfolgen des Übergriffs gestorben ist […] Sollte Kevin an den Spätfolgen des Neonaziüberfalls gestorben sein, hat das für die Schläger aber keine juristischen Konsequenzen mehr. Der Fall gilt rechtlich gesehen mit der Verurteilung der Täter als beendet.
Frage: Ist das so korrekt? Beantworten kann man das nur mit Detailwissen zum Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung; Und das ist hier gar nicht so einfach.
Wichtiger Hinweis: Ich bin zur Zeit nicht zu Hause, sondern schreibe aus dem Krankenhaus heraus – das heisst, ich kann nur mit marginaler Internet-Recherche und keinerlei Fundstellen aus meiner Bibliothek arbeiten. Faktisch schreibe ich diesen Artikel aus dem Kopf, also bitte die Angaben selbst nachprüfen wenn es verwendet werden sollte.
Die Sachlage ist in der Zusammenfassung alles andere als schwierig: Da wurden Täter wahrscheinlich wegen (gefährlicher/schwerer) Körperverletzung verurteilt. Nach dem Urteil stirbt das Opfer, der Prüfer würde nun vorgeben, dass es nachgewiesen sein soll, dass der Tod kausal alleine in den Spätfolgen der Körperverletzung zu finden ist und zumindest einem der Täter der Tod auch objektiv zurechenbar ist.
Frage dann: kann ein erneutes Verfahren (nun wegen Totschlags) angestrebt werden oder steht dem der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen?
Auf den ersten Blick ein klares „nein“, auf den den zweiten muss man dann mal nachdenken. Der Trick ist der Begriff „Tat“, denn Art. 103 III GG bezieht sich auf die Tat:
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Also ist Tat nun die Handlung? Der abgeurteilte Erfolg? Eine Kombination aus beidem?
Die Fragen sind nicht gekünstelt, sondern Gegenstand eines Streits: Man kann einerseits auf den „prozessuale Tatbegriff“ abstellen (wohl h.M.), aber auch auf den „materiell-strafrechtlichen Tatbegriff“ (wohl M.M., evt. generelle Ansicht der Lehre). Der prozessuale Tatbegriff stützt sich auf die natürliche Lebensauffassung und eben nicht auf eine evt. vorhandene Tateinheit, so dass auch bei einer anzunehmenden Tatmehrheit immer noch eine prozessuale Tat vorliegt.
Somit kann es sein, dass eine abgeurteilte Tat bei der später erschwerdene Umstände auftreten, nicht erneut aufgegriffen werden kann. Das BVerfG (BVerfGE 56, 22) sagt dies ausdrücklich (BVerfGE 56, 22 – ab Rn. 21), ich zitiere:
Ein erneutes Verfahren ist auch dann unzulässig, wenn später erschwerende Umstände hervortreten, die dem Gericht im ersten Verfahren nicht bekannt sein konnten. In diesem Umfang hat sich der Staat um der Rechtssicherheit willen eine freiwillige Begrenzung in seinem Recht auf Verfolgung strafbarer Handlungen auferlegt und damit insoweit auch auf die Durchsetzung des die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung sichernden Legalitätsprinzips verzichtet.
Die Gegner (ich bin davon überzeugt, dass Maurach ein Gegner ist – nachzulesen im Maurach AT2 im §54, übrigens mit Bezug zu Puppe) erklären überzeugend, dass es nunmal keine Tat ausserhalb des materiell-strafrechtlichen Sinne geben kann. Insofern lehnen die Gegner eine „prozessuale Tat“ ab.
Der Vorteil dieser Ablehnung ist eindeutig, dass das Rechtsgefühl eher befriedigt wird – dass ein evt. Totschläger als Körperverletzer durchkommt, nur weil das Opfer bis über den Prozess hinaus durchhalten konnte, stimmt doch etwas kritisch. Das BverfG (aaO) sagt dazu aber:
Auch wenn dies im Einzelfall zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen kann, so ist doch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrungen allen Versuchen entgegenzutreten, den Tatbegriff je nach der Schwere der unberücksichtigt gebliebenen Umstände zu verändern, um nachträglich eine gerechte Bestrafung zu ermöglichen
Und schreibt danach auch ausdrücklich etwas zum prozessualen Tatbegriff:
Eine derartige Sperrwirkung ist andererseits aber nur erträglich, wenn der Umfang des prozessualen Tatbegriffs nicht über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird, indem er mit der Rechtsfigur der materiellrechtlichen Tateinheit verknüpft wird, die gänzlich anderen Zwecken dient. Ihre unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, die Begriffe des materiellen Rechts und des Prozeßrechts zu vermengen, will man nicht den jeweils verfolgten Prinzipien Abbruch tun und in die Gefahr unauflösbarer Wertungswidersprüche geraten.
Maurach schreibt in der 7. Auflage in Kenntnis dieser BVerfG-Entscheidung und lehnt sie ausdrücklich ab. Er ist damit nicht alleine (er verweist auf Gössel mit weiteren Nachweisen, Fundstelle beim Maurach im AT2 §54, ich meine bei Rn.5).
Letztlich also kommt es auf den Tatbegriff an: Würde man Maurach folgen, könnte man sicherlich ein zweites Verfahren andenken. Dabei muss man wissen, dass der Art. 103 III GG so weit ausgelegt wird, dass schon ein Ermittlungsverfahren nach einer Verurteilung (oder einem Freispruch) zu unterbleiben hat.
Wenn man aber der h.M. (und somit dem BVerfG, ich meine auch Sachs) folgt, muss man auf die Lebensauffassung abstellen. Aufgrund der Tat ist es wohl sehr grenzwertig, hier zu entscheiden, ob es sich um eine Tat handeln soll oder doch um zwei verschiedene. Die Verbindung von (schwerer/gefährlicher) Körperverletzung zum Tod eines Menschen ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, es würde mich nicht überraschen, wenn die h.M. hier einen Fall des Art. 103 III GG sehen würde.
Zur Abwägung der Hinweis, dass das BverfG aaO entschieden hat, dass jedenfalls die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung etwas anderes ist als ein Mord – trotz des inneren Zusammenhangs. Hier waren zwei Taten anzunehmen, der §103 III GG lag nicht vor.
Am Ende ein kurzer Exkurs: Der Grundsatz „ne bis in idem“ berücksichtigt nur Urteile deutscher Gerichte (siehe BVerfGE 12, 62; BVerfGE 75, 1), wobei ein Urteil eines Gerichtes eines EU-Mitgliedsstaates kein ausländisches Gericht ist (BGHSt 24, 54). Selbst in der EMRK gilt der Grundsatz nur innerhalb der jeweiligen Staaten (EMRK, 7. Zusatzprotokoll, Artikel 4), wobei in Deutschland, allerdings wird eine im Ausland verhängte und verbüsste Strafe angerechnet.
Dazu zur Vertiefung der Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH vom Dezember 2008 (C-491/07), die feststellt, dass das Verbot der Doppelbestrafung nicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der eine Behörde eines Vertragsstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts in einem Stadium, zu dem gegen einen einer Straftat Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellt.
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