Das 2017 geschaffene Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde im Jahr 2020 nochmals erweitert. Dabei geht das NetzDG nun den Weg, dass jegliches strafbare Verhalten, speziell öffentliche Beleidigungen und Bedrohungen, zu einem Strafverfahren führen soll.
Dazu wird als erstes neu definiert, dass es ein Beschwerdeystem geben muss (§3a Abs.1 NetzDG). Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist dabei jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt (§1 Abs.4 NetzDG). Der Anbieter des sozialen Netz- werks muss dann unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob eine der taten aus einem Katalog vorliegen (wozu die Bedrohung gehört) und eine Übermittlung an das Bundeskriminalamt vornehmen. Übermittelt werden müssen sowohl der betroffene Inhalt, als auchIP-Adresse einschließlich Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.
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