Schlagwort: JGG

Rechtsanwalt für JGG: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beinhaltet besondere Regelungen für das Jugendstrafverfahren: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das deutsche Spezialgesetz für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Es regelt unter anderem die Strafmündigkeit, den Strafrahmen und die Durchführung des Jugendstrafverfahrens.

In unserer Kanzlei wird professionell im JGG bzw. Jugendstrafrecht verteidigt!

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit dem JGG besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann unter anderem die Frage der Strafmündigkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden relevant sein. Auch die Frage, ob ein Jugendlicher nach dem JGG oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann bei Fragen zum JGG unterstützend und beratend tätig werden.

Beachten Sie unsere Beiträge zum Jugendstrafrecht. Unsere Strafverteidiger sind im Jugendstrafrecht tätig.

  • Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG

    Im Jugendstrafrecht gilt entsprechend §105 Abs.3 JGG, dass das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zwar zehn Jahre beträgt – wenn es um einen vorgeworfenen Mord geht, reicht das Höchstmaß aber bis zu 15 Jahre. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt dabei kein vollendetes Delikt voraus, sondern schließt den Mordversuch ein:

    Es entspricht der üblichen gesetzlichen Regelungstechnik, dass die Bezugnahme auf eine bestimmte Strafvorschrift nicht nur die täterschaftlich vollendete Straftat als deren Grundfall, sondern auch den (strafbaren) Versuch sowie ihre weiteren Erscheinungsformen betrifft (…) So steht etwa außer Zweifel, dass die Zuweisung von Verbrechen „des Mordes“ in § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG an das Schwurgericht auch die Fälle des versuchten Mordes umfasst. Entsprechendes gilt für die Verjährungsregelungen (…) und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB (…), in denen jeweils nur das Grunddelikt erwähnt wird und die gleichwohl im Falle einer nur versuchten Tatbegehung anzuwenden sind. Nichts anderes gilt für den – soweit hier von Bedeutung – zu § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG wortgleichen § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der auf „ein Verbrechen“ abstellt.

    Zudem spricht die in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG verwendete weite Formulierung, wonach in Fällen „besonders schwerer Mordverbrechen“ das besondere Ausmaß der Schuld durch die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende verdeutlicht werden sollte, gegen die Annahme, dass abweichend von dem üblichen Sprachgebrauch der Versuch nicht erfasst werden soll. Auch versuchte Mordtaten können – wie sich aus der Wertung des § 23 Abs. 2 StGB, nach der der Mordversuch genauso schwer wiegen kann wie der vollendete Mord – besonders schwere Mordverbrechen sein.

    BGH, 3 StR 377/18
  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts im Bereich der §§176ff. StGB vorgelegt, mit dem dieser Teilbereich des Sexualstrafrechts modernisiert werden soll. Im Raum stehen erheblich angehobene Strafrahmen, sprachliche Modifikationen und auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ein Anlass, auf den derzeitigen Entwurf zu blicken.

    Update: Im Oktober 2020 wurde die Entwurfsfassung der Bundesregierung veröffentlicht, heu hinzugekommen ist ein Sexpuppenverbot für kindlich aussehende Puppen.

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  • Jugendstrafe: Vorbewährung und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Vorbewährung und Unterbringung in Entziehungsanstalt im Jugendstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 569/19) konnte sich zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB äussern. Hier hat der BGH nun klargestellt, dass der Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 JGG in entsprechender Anwendung auch für den vorliegenden besonderen Fall einer gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB neben der Ahndung mit einer Jugendstrafe gilt.

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  • Revision im Jugendstrafrecht

    Damit eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision nicht möglich ist, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20:

    Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – ausschließlich ein Zuchtmittel  gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig  klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).

    Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20

    Hierzu stellte das OLG Hamm auch klar, dass bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel (§ 55 JGG) sich klarer Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll:

    Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der nur allgemein erhobenen Sachrüge lässt sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG) zulässiges Rechtsmittelziel des nach Jugendstrafrecht abgeurteilten, zum Tatzeitpunkt heranwachsenden, Beschwerdeführers entnehmen lässt. Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein – wie hier – allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 5 StR 407/17 – juris; Radtke NStZ 2013, 660). Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Amtsgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Ausführung, dass „nach alledem“ das Urteil keinen Bestand haben könne und mitsamt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben sei, tragen nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage bei, da zuvor lediglich ausgeführt wurde, dass die Sachrüge allgemein erhoben werde.

    Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht, erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässigerweise) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.

    Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 124/21
  • Anklage im Fall massenhaften Datenleaks

    Im Fall des massenhaften Leaks von Daten, der Anfang 2019 gelaufen ist, wurde nun Anklage erhoben, wie die Zeit berichtet. Der Fall dürfte aber wenig spektakulär werden: Laut Bericht wurde die Anklage beim Jugendschöffengericht (des Amtsgerichts Alsfeld) erhoben. Dies u.a. wegen des Verdachts des Ausspähens und der Veränderung von Daten, der Vorbereitung des Ausspähens von Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Datenhehlerei, der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens von Straftaten, der versuchten Erpressung sowie wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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  • Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (JGG)

    Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (JGG)

    Gibt es einen Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (Verfahren nach dem JGG)? Selbstverständlich gibt es auch im Jugendstrafverfahren die Pflichtverteidigung, es gelten grundsätzlich die üblichen Regeln der Pflichtverteidigung. Das bedeutet, bei Anklage zum Jugendschöffengericht oder wenn ein Verbrechen im Raum steht, wird man regelmäßig über eine Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren nachdenken können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung gemäß §153 StPO

    Eine Einstellung nach §153 StPO hindert keine neue Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, es liegt kein Strafklageverbrauch vor: Alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (zunächst) nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Zustimmung des Gerichts einstellt begründet kein Verfahrenshindernis und steht der Aburteilung der Tat deshalb nicht entgegen. Anders ist es im Fall einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO, nach der eine Fortführung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO möglich ist (BGH, 5 StR 145/03).

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  • Eltern müssen hinsehen: Pornographie bei Kindern & Jugendlichen

    In den letzten Wochen gab es eine Vielzahl von Beiträgen in Presse und Medien unter dem Stichwort „Kinder und Jugendliche im Visier – BKA warnt: Keine Kinderpornografie weiterleiten“ (so zB ZDF-Heute; im Übrigen siehe dazu auch BR und DW).

    Dieses Problem, das seit Monaten relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit zunimmt, liegt darin, dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich relevante Pornographie – namentlich Kinder- und Jugendpornographie – untereinander über Messenger versenden. Hiermit gehen je nach Alter des Kindes eigene Strafbarkeiten einher, zumal ist es für die kindliche Entwicklung insgesamt schädlich.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren 2019

    Am 14.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren “ in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:

    • Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
    • Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
    • Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
    • Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
    • Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).

    Link zum Beratungsvorgang

  • Jugendstrafrecht: Strafrahmen bei Jugendstrafsachen

    Welcher Strafrahmen ist bei Jugendstrafsachen möglich: Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).

  • AG Augsburg, 33 Ds 603 Js 120422/09 („Virtueller Diebstahl“)

    Am 21.03.2009 griff der Angeklagte auf die Spielerkonten der Geschädigten T. P., Username: „d…..“, und M. S., Username: „S.“ bei dem Online-Spiel „Metin 2“ der Firma Gamforge 4D GmbH, Karlsruhe zu.

    Die Zugangsdaten hat er zuvor von den gutgläubigen Geschädigten erhalten, die ihn als Mitspieler bereits kannten, ihm deshalb vertrauten und hofften, den jeweiligen Spielfiguren durch sein Spiel eine höherwertigere Ausrüstung zu verschaffen.

    Nach erfolgtem Zugriff auf die Spieleraccounts veränderte der Angeklagte die Konfiguration der Spielfiguren der Geschädigten, indem er gewisse Spielrechte der Figuren der Geschädigten, die diese zuvor käuflich erworben hatten, entzog und teilweise in einschlägigen Spielerforen, teilweise bei Ebay zum Verkauf anbot.

    Bei dem Geschädigten P. handelte es sich dabei im einzelnen um eine Rüstung, Waffen, Schilder und Ketten, die der Geschädigte für ca. 1.000,– € zuvor erworben hatte. Bei dem Geschädigten S. handelte es sich um den Entzug des kompletten Equipments einer Nahkampf-Ninia-Figur (Rüstung, Waffen, Schmuck und Geld) die der Geschädigte zuvor für ca. 1.000,– bis 1.500,– € käuflich erworben hatte.

    Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich erachtet.

    III.

    Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Datenveränderung nach §§ 303 a Abs. 1, 303 c Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

    Der Angeklagte hat rechtswidrig fremde Daten gelöscht bzw. unterdrückt und dadurch das von der Vorschrift des § 303 a StGB geschützte Vermögen der Geschädigten in seiner spezialisierten Ausprägungen in Daten geschädigt. Die Löschung bzw. Veränderung dieser von den Geschädigten käuflich erworbenen Daten war auch nicht von der Genehmigung gegenüber dem Angeklagten umfaßt, mit deren Figuren für die Geschädigten spielen zu dürfen. Dies wußte der Angeklagte.

    Ein Vergehen des Diebstahls nach § 242 StGB liegt hingegen nicht vor, da nur die Entwendung beweglicher, d.h. körperlicher Sachen nach der genannten Vorschrift strafbar ist, nicht jedoch – wie hier – die Entwendung virtueller Ausrüstungsteile.

    IV.

    Der Angeklagte war zur Tatzeit 15 Jahre alt und damit Jugendlicher.

    Wie er selbst einräumt, war ihm in vollem Umfang bewußt, dass er zur Unterdrückung der vorgenannten Daten nicht berechtigt war und durch seine Handlung den Geschädigten einen Vermögensschaden zufügt. Im übrigen hinterließ er vor Gericht einen durchaus altersentsprechend entwickelten Eindruck, so daß kein Zweifel an § 3 JGG erforderlichen Einsichtsfähigkeit besteht. Dies wird übrigens auch von der Jugendgerichtshilfe bestätigt.

    Bei der Rechtsfolgenbemessung konnte zugunsten des Angeklagten neben seinem umfassenden Geständnis Berücksichtigung finden, dass er bereit ist, den Schaden wieder gut zu machen. Nachdem die Geschädigten diesen im einzelnen nicht genau beziffern konnten, wird der Schaden bei jedem der beiden Geschädigten auf 500,– € mindestens geschätzt. Diesen Betrag hat der Angeklagte den Geschädigten zu erstatten, sollte es nicht möglich sein, die unterdrückten bzw. veränderten Daten, die derzeit nach Bekundung der Beteiligten vom Hersteller blockiert werden, den Berechtigten wieder zugänglich zu machen.

    Daneben war dem nicht vorgeahndeten Angeklagten die Weisung zu erteilen, 80 Sozialstunden binnen 3 Monaten nach näherer Bestimmung durch die Brücke Augsburg abzuleisten.

    Hierbei wurde auch berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung seines als Tatmittel verwendeten Laptops einverstanden erklärt hat.

    V.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Der Angeklagte verfügt lediglich über Taschengeld, so daß gerechtfertigt war, ihn von den Verfahrenskosten freizustellen. (Hinweis: Besprechung der Entscheidung hier)

  • Jugendstrafrecht: Besondere Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 524/15) konnte sich zur besonderen Schwere der Schuld bei §105 Abs.3 JGG äussern und stellt hierzu fest:

    Die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ent- wickelten Maßstäbe sind gleichermaßen auf § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG anzuwenden (vgl. BeckOK JGG/Schlehofer, Stand: 15. März 2016, § 105 Rn. 23 l ff.). Hierfür spricht bereits der insoweit identische Wortlaut der beiden Vorschriften. Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Koalitionsentwurfs führt hierzu aus:

    „Auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen“ (BT-Drucks. 17/9389 S. 8).

    Durch § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG soll demnach in Fällen des Mordes einer besonders schweren Schuld Rechnung getragen werden können, wenn das allgemeine Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von zehn Jahren dafür im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 20); aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken Vorrang zu. Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist.

  • Strafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug

    Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung verwarnt.
    Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich € 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld“ erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind. Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. „Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden“, so die Urteilsgründe.
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  • Strassenrennen in Kölner Innenstadt: Zur Strafzumessung bei Heranwachsenden

    Beim Amtsgericht Köln (643 Ls 308/15 10 Js 22/15) ging es um die Frage der Bestrafung eines illegalen Autorennens. Die Entscheidung sorgte für erhebliches Aufsehen, weil sie als zu milde empfunden wurde, sie setzt aber die Vorgaben des Jugendstrafrechts vorbildlich um, auch wenn man letztlich hinsichtlich der erkannten Strafe der Höhe nach sehr trefflich diskutieren kann.
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  • Schlägerei unter Schülern

    Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren.
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