Strafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug

Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen verwarnt.
Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich € 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld“ erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind. Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. „Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden“, so die Urteilsgründe.

Die zuständige Richterin stellt fest: „Die unrechtmäßige Gewährung des Kindergelds hat die Angeklagte wissentlich und willentlich herbeigeführt, indem sie entgegen der sich aus § 68 EStG ergebenden Verpflichtung der Familienkasse den Umzug in die Schweiz nicht unverzüglich angezeigt hat.“
Bei der Höhe der Strafe wurde berücksichtigt, dass die junge Frau nicht vorbestraft war und ein Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass die junge Frau eine Vereinbarung mit der Familienkasse geschlossen hatte, dass das Geld ratenweise bezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte die junge Mutter insgesamt bereits 1900 Euro zurückgezahlt.

Hinweis:
Die junge Mutter war zum Tatzeitpunkt Heranwachsende. Das Gericht hat Jugendstrafrecht angewendet. Eine Verwarnung ist seine Sanktion im Jugendstrafrecht, § 13 Absatz 2 Nummer 1 JGG. Die Verwarnung ist ein Zuchtmittel, das der Erziehung dienen soll. Es ist eine eindringliche förmliche Zurechtweisung und hat die Rechtswirkung einer Strafe.

Urteil des Amtsgerichts München vom 03.05.2016
Aktenzeichen 1021 Ds 303 Js 215827/15
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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