Strassenrennen in Kölner Innenstadt: Zur Strafzumessung bei Heranwachsenden

Beim Amtsgericht Köln (643 Ls 308/15 10 Js 22/15) ging es um die Frage der Bestrafung eines illegalen Autorennens. Die Entscheidung sorgte für erhebliches Aufsehen, weil sie als zu milde empfunden wurde, sie setzt aber die Vorgaben des Jugendstrafrechts vorbildlich um, auch wenn man letztlich hinsichtlich der erkannten Strafe der Höhe nach sehr trefflich diskutieren kann.

Aus der Entscheidung:

Bei der Frage, wie auf diese Straftat der Angeklagten erzieherisch zu reagieren ist, war zunächst festzustellen, dass vorliegend wegen der Schwere der Schuld nach § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen war. Besonders schwere Straftaten haben ein solches Gewicht, dass es für das Rechtsempfinden schlichthin unverständlich wäre, wenn auf eine Jugendstrafe verzichtet würde. Dies gilt insbesondere für Straftaten schwerster Kriminalität, insbesondere dann, wenn ein Kapitalverbrechen begangen wurde. In derartigen Fällen erfordert die Gerechtigkeit die Verhängung einer Jugendstrafe.

Für die von den Angeklagten begangenen Delikte gilt dieser Gedanke nicht ohne weiteres. Sowohl eine Straßenverkehrsgefährdung als auch eine fahrlässige Tötung können auf ganz unterschiedliche Weise, und mit ganz unterschiedlichem Schuldgehalt verwirklicht werden.

In dem hier in Rede stehenden und zu beurteilenden Fall trifft die beiden Angeklagten jedoch ein ganz besonderes Maß an vorwerfbarer Schuld mit der Folge, dass der vorgenannte Aspekt der Schwere der Schuld in den Tathandlungen der Angeklagten verwirklicht ist.

Zu dem Verkehrsunfall und seinen tragischen Folgen ist es nicht gekommen, weil die Angeklagten unaufmerksam waren bzw. unaufmerksam gefahren sind. Die Angeklagten haben vielmehr ganz bewusst und völlig bedenken- und rücksichtslos ein unkalkulierbares Risiko gesetzt, das sich dann in ganz besonders tragischer und auch nicht wiedergutzumachender Weise realisiert hat. Für das Setzen dieses Risikos und die damit einhergehende mögliche Gefährdung Dritter gab es nicht den geringsten erkennbaren Anlass, vielmehr diente das durchgeführte Wettrennen alleine der Befriedigung egoistischer Motive und mögliche Konsequenzen haben die Angeklagten eigenem Bekunden nach überhaupt nicht nachgedacht.

Bei der im engeren Sinne war zu Gunsten der Angeklagten ihr umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, mit dem sie den Opfern bzw. deren Angehörigen, die von einer Teilnahme an der aus Gründen der Trauerbewältigung abgesehen haben, eine Aussage ersparten. Zu Gunsten der Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass sie bislang nicht vorbestraft sind, dass die Tat nicht geplant war sondern sich aus einer spontanen Situation heraus ergeben hat und dass dem Geschädigten 7 ein erhebliches Mitverschulden an seinem eingetretenen Tod trifft. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Geschädigte 7 nicht angeschnallt war und in den Ausführungen des Gutachters 8 in seinem Gutachten vom 27.05.2015 lediglich nicht auszuschließen ist, dass die tödlichen Verletzungen auch im angeschnallten Zustand hätten eintreten können und die tödlichen Verletzungen nicht zwingend darauf zurückzuführen sind, dass der Geschädigte nicht angeschnallt war.

Hinsichtlich des Angeklagten G. war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass ein Verhalten zu der schlimmst denkbaren Tatfolge geführt hat und das er völlig bedenkenlos vorgegangen ist und die für ihn geltende Ampel auch noch überquerte, nachdem diese bereits sechs Sekunden Rotlicht zeigte, er also in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem er unter keinem Gesichtspunkt mehr darauf vertrauen durfte, dass ein Gegenverkehr nicht vorhanden sein wird.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G. sprechenden Umstände hielt das Jugendschöffengericht heute eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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