Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren 2019

Am 14.11.2019 hat der Bundestag das “Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren ” in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:

  • Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
  • Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
  • Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
  • Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
  • Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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