Strafklageverbauch: Reichweite des Strafklageverbrauchs

Reichweite von Strafklageverbrauch: Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Eine Begriffsbestimmung dafür, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an. Eine Einstellung nach §153 StPO bewirkt jedenfalls keinen Strafklageverbrauch.

Dazu auch bei uns: Prozessuale Tatidentität

Strafklageverbrauch wegen Tateinheit nach § 52 StGB liegt, wenn zwei Taten wenigstens teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen worden sind; nicht ausreichend ist es, wenn eine einheitliche Handlung im sachlichrechtlichen Sinne und damit auch eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vorliegt, also die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben wären (BGH, StB 12/98). Zu fragen ist also, ob die zur Aburteilung stehende prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO mit derjenigen identisch ist, die dem rechtskräftigen Erkenntnis zu Grunde lag.

Deren Grundsätze führen aber nicht zwingend dazu, daß für jede Fallgestaltung aus Rechtsgründen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt. Deshalb hat es der der Beurteilung des Tatrichters überlassen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinne endgültig – also nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts – zu bejahen sind (siehe BGH in NStZ-RR 1998, 68., 69). Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter kann selbst bei Vorliegen eines engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs Tatmehrheit im materiellrechtlichen Sinne anzunehmen sein, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nur ausnahmsweise einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrundeliegt, zugänglich sind (BGH StV 1994, 537, 538; BGH MDR 1995, 880; BGH NStZ 1996, 129; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 StR 113/95; BGH, Urteil vom 4. März 1956 – 5 StR 434/55). Ob die für die Verbindung mehrerer materiellrechtlicher selbständiger Taten zu einer prozessualen Tat notwendige innere Verknüpfung gegeben ist, hängt auch von den näheren Umständen der Tatplanung ab:

Für die Identität eines so umschriebenen Lebenssachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis der Einzeltaten zueinander bedeutsam. Tateinheit gemäß § 52 StGB wird in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235, 236; Beschluss vom 19. Dezember 1995 – KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389), während im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit mehrere Taten im prozessualen Sinne naheliegen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem- ber 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1, 7; Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94; KK-/Ott, 8. Aufl., § 264 Rn. 14).

Dabei sind aber die Besonderheiten der abgeurteilten Delikte ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird.

BGH, 6 StR 115/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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