Revision im Jugendstrafrecht

Damit eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision nicht möglich ist, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20:

Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – ausschließlich ein Zuchtmittel  gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig  klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20

Hierzu stellte das OLG Hamm auch klar, dass bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel (§ 55 JGG) sich klarer Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der nur allgemein erhobenen Sachrüge lässt sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG) zulässiges Rechtsmittelziel des nach Jugendstrafrecht abgeurteilten, zum Tatzeitpunkt heranwachsenden, Beschwerdeführers entnehmen lässt. Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein – wie hier – allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 5 StR 407/17 – juris; Radtke NStZ 2013, 660). Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Amtsgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Ausführung, dass „nach alledem“ das Urteil keinen Bestand haben könne und mitsamt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben sei, tragen nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage bei, da zuvor lediglich ausgeführt wurde, dass die Sachrüge allgemein erhoben werde.

Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht, erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässigerweise) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 124/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.