Das Oberlandesgericht Hamm (III-5 Ws 450/25) äußert sich in einem Beschluss vom 11. November 2025 zu den aktuellen Postlaufzeiten und deren Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen. Dabei wird zwischen einfachen Briefsendungen und Einschreiben differenziert.
Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten. Grund hierfür ist die Änderung des Postgesetzes, das nunmehr in § 18 PostG vorsieht, dass 95 Prozent der Briefsendungen erst am dritten und 99 Prozent am vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt werden müssen. Diese Regelung spiegelt eine bewusste Abkehr von der früheren Priorisierung der Zustellgeschwindigkeit wider. Stattdessen wird nun die Verlässlichkeit der Zustellung betont. Daher kann sich ein Rechtsmittelführer nicht mehr darauf verlassen, dass ein einfacher Brief am nächsten Werktag ankommt, wenn er am Tag vor Fristablauf aufgegeben wird.
Anders verhält es sich hingegen bei Einschreiben. Hier darf ein Rechtsmittelführer gegenwärtig noch darauf vertrauen, dass die Sendung am nächsten Werktag zugestellt wird. Dies begründet das Gericht mit den Angaben der Deutschen Post AG, die auf ihrer Website darauf hinweist, dass Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden, auch wenn keine Laufzeitgarantie übernommen wird. Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Bewertung zukünftig anders ausfallen könnte, sobald belastbare Daten zu den tatsächlichen Laufzeiten von Einschreiben vorliegen. Die bisherige Praxis basiert also auf den aktuellen Angaben der Post, die jedoch nicht gesetzlich verbindlich sind.
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