Postlaufzeiten 2025

Das Oberlandesgericht Hamm (III-5 Ws 450/25) äußert sich in einem Beschluss vom 11. November 2025 zu den aktuellen Postlaufzeiten und deren Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen. Dabei wird zwischen einfachen Briefsendungen und Einschreiben differenziert.

Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten. Grund hierfür ist die Änderung des Postgesetzes, das nunmehr in § 18 PostG vorsieht, dass 95 Prozent der Briefsendungen erst am dritten und 99 Prozent am vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt werden müssen. Diese Regelung spiegelt eine bewusste Abkehr von der früheren Priorisierung der Zustellgeschwindigkeit wider. Stattdessen wird nun die Verlässlichkeit der Zustellung betont. Daher kann sich ein Rechtsmittelführer nicht mehr darauf verlassen, dass ein einfacher Brief am nächsten Werktag ankommt, wenn er am Tag vor Fristablauf aufgegeben wird.

Anders verhält es sich hingegen bei Einschreiben. Hier darf ein Rechtsmittelführer gegenwärtig noch darauf vertrauen, dass die Sendung am nächsten Werktag zugestellt wird. Dies begründet das Gericht mit den Angaben der Deutschen Post AG, die auf ihrer Website darauf hinweist, dass Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden, auch wenn keine Laufzeitgarantie übernommen wird. Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Bewertung zukünftig anders ausfallen könnte, sobald belastbare Daten zu den tatsächlichen Laufzeiten von Einschreiben vorliegen. Die bisherige Praxis basiert also auf den aktuellen Angaben der Post, die jedoch nicht gesetzlich verbindlich sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.

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