Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10 Sa 156/11) hat nochmals festgestellt, dass keineswegs automatisch eine Zugangsvereitelung anzunehmen ist, nur weil jemand ein Einschreiben (bewusst) nicht abholt.
Im vorliegenden Fall ging es um den Zugang einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das per Einschreiben-Rückschein zugestellt wurde. Der Empfänger nahm das Schreiben nicht an, die Benachrichtigung wurde in seinen Briefkasten eingeworfen und er holte danach das Schreiben nicht ab. Der Arbeitgeber meinte nun, dass eine Zugang dennoch stattgefunden habe, nämlich mit Einwurf der Benachrichtigung, weil der Arbeitnehmer den Zugang vorsätzlich vereitelt hatte.
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Das sah das LAG anders. Aus den Gründen:
Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, der Zugang des Benachrichtigungszettels habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt. […] Die Klägerin hat den Zugang nicht vereitelt. Eine Zugangsvereitelung ist bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch die Post nicht immer schon dann erfüllt, wenn der Absender behauptet, dem Empfänger sei der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Kündigungsschreibens bei der Post zugegangen. Es ist auch der Berufungskammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte meint, die Klägerin habe im Zeitpunkt des behaupteten Zustellversuchs mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Zum Thema ausführlich bei uns:
- Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021 - 23. April 2024
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