Schlagwort: Einschreiben

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Beweis und Nachweis der Zustellung bei Einwurfeinschreiben

    Einwurfeinschreiben und Beweis der Zustellung: Ist ein Einwurfeinschreiben rechtssicher? Der Bundesgerichtshof hat dies längst bejaht, doch es gibt weiterhin Gerichte, die es anders sehen wollen. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass es immer ein Risiko dahingehend gibt, ob das Einwurf-Einschreiben trotz Zugangsnachweis vom Gericht akzeptiert wird.

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 299/15) konnte sich dabei in der jüngeren Rechtsprechung recht umfassend zur Thematik Einwurf-Einschreiben äussern. Hintergrund war das GmbH-Gesetz: Unter bestimmten Umständen ist im Gesetz die Zustellung per Einschreiben vorgesehen, dies insbesondere bei bestimmten Vorgängen im GmbH-Gesetz. Angesichts eines hier bestehenden Streits darum, ob als formales Erfordernis ein Übergabe-Einschreiben oder ein Einwurf-Einschreiben genügt, konnte sich der BGH sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob es sich beim Einwurf-Einschreiben um eine rechtlich wirksame Form der Zustellung im Sinne des GmbHG handelt.

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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • AGB-Recht: Kündigung auch per E-Mail möglich – trotz AGB die Briefpost vorschreiben

    Ich habe in der Sache unspannende, rechtlich aber sehr interessante, Angelegenheit gegen einen Stromanbieter geführt: Es geht um die Frage der Form bei einer Kündigung. In den AGB des Anbieters, die dem Vertrag aus dem Jahr 2012 zu Grunde lagen, fand sich eine Klausel, die Kündigungen an eine Form gebunden hat:

    „Die Kündigung ist ausschliesslich per Briefpost zu richten an […]“

    Die Kündigung sollte dabei an eine vollkommen andere Anschrift gesendet werden, als diejenige Anschrift, die laut AGB die des Anbieters war. Meine Mandantschaft kündigte nun den Vertrag fristgemäß, allerdings per Email. Auf diese Email erfolgte dann, nach Ablauf der Kündigungsfrist, der Hinweis des Anbieters, dass man Kündigungen postalisch auszusprechen habe. Ich klagte sodann auf Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung per EMail beendet wurde. Der Anfang eines Verfahrens, dass sich über mehr als 1 Jahr hingezogen hat.

    Hinweis: Beachten Sie meinen Artikel mit der Übersicht zur Schriftform bei Kündigungen! Der BGH stellte klar, dass eine Kündigung per Mail grundsätzlich möglich sein muss, inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und AGB untersagt, mit denen eine Kündigung in Schriftform bei online geschlossenen Verträgen verlangt wird.
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  • Beweisrecht der ZPO im Zivilprozess: Nichts für Laien

    In einem Arbeitsrechtsprozess – ich vertrat den Arbeitgeber – wurde ich kürzlich eindrücklich Zeuge, warum es durchaus klug ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn es vermeintlich „alles eindeutig“ ist. Gestritten wurde um eine Kündigung, die aus mehreren – durchaus auch sehr komplizierten – Gründen ausgesprochen wurde. Unter anderem ging es darum, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist, dies ohne sich krank zu melden.

    Im Prozess dann „trumpfte“ der Arbeitnehmer damit auf, dass er doch sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber geschickt hatte. Er hatte sogar einen Einschreibe-Beleg dabei, den er dem Gericht vorlegte. Allerdings war es nur ein Einschreibe-Beleg über ein Einwurf-Einschreiben, ohne Zugangsbestätigung. Ich bestritt, dass es sich hierbei um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehandelt hat, ebenso wie ich den Zugang beim Arbeitgeber bestritt. Für beides war der Arbeitnehmer in der Beweislast – und genügte ihr alleine mit dem Einschreibebeleg nicht. Sonst hatte er nichts dabei. Die Verhandlung war dann auch schnell vorbei.

    Was bedeutet das, losgelöst von rechtlichen Fragen: In Prozessen, sei es im Strafrecht aber auch im Zivilrecht, gilt ein sehr formelles Beweisrecht, das Laien kaum zugänglich ist. Ein Rechtsanwalt kennt diese Problematik und hilft. Vielleicht nicht immer sie zu verstehen, aber in jedem Fall mit ihr umzugehen. Auch wenn man seine Interessen vor den Amtsgerichten selber, ohne Anwalt, vertreten darf – nicht immer ist es es klug es auch zu tun.

  • Vertragsrecht: Trotz Schriftform-Erfordernis in AGB ist Kündigung per E-Mail ist möglich

    Kündigung eines Vertrages per E-Mail: Immer wieder ist es (noch) ein Streitfall, wenn Unternehmen die Kündigung von Laufzeitverträgen an eine Form binden. Man findet mitunter Regelungen, die Kündigungen an bestimmte Formen, wie etwa ein Einschreiben binden möchte. Das aber ist gegenüber Verbrauchern so leicht gar nicht möglich und auch im kaufmännischen Verkehr mit Tücken versehen.

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  • Darf man einen Führerschein bekleben? (Update)

    Das Projekt „car2go“ sorgt momentan für Beachtung – dabei wird der Einfachheit halber ein „Siegel“ in/auf einen Führerschein geklebt. Bei uns wurde nachgefragt, ob man das überhaupt darf: In Führerscheine etwas hineinkleben.

    Die Antwort kann wohl nur sein: Es kommt drauf an. Nämlich auf die Form und das betroffene Dokument. Zwei sehr kurze Beispiele:

    1. Beim Führerschein (hier ist die Fahrerlaubnisverordnung als rechtliche Grundlage ins Auge zu fassen) gibt es jedenfalls kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen am/auf dem Führerschein vorzunehmen. Natürlich gibt es da Grenzen: Wenn die im Führerschein ausgedrückte Fahrerlaubnis verfälscht wird, liegt eine Urkundenfälschung vor. Oder wenn man das Foto austauscht oder einen anderen Namen hineinschreibt. Insgesamt muss das Dokument auch noch nutzbar sein, also es darf kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) überklebt werden. Aber insgesamt, wenn ein extrem kleines Siegel angebracht wird (Extrembeispiel: 1x1mm), dürfte es hier keine Bedenken geben. Jedenfalls bei den älteren Führerscheinen gibt es da viel Diskussionsspielraum – bei dem neuen Führerschein dagegen (der im Kreditkartenformat) ist der Platz schon recht eng.
    2. Anders ist es beim Personalausweis: Zuerst einmal steht der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4 PAuswG). Und der Eigentümer kann bei unberechtigter Nutzung seines Eigentums eine Unterlassungs verlangen. Dabei stellt das Personalausweisgesetz klar, dass eine Veränderung am Personalausweis diesen ohne Ausnahme ungültig macht (§28 I Nr.1 PAuswG). Und wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§32 I Nr.1 PAuswG).

    Daher im Ergebnis: Vom Personalausweis immer die Finger lassen, am besten bei amtlichen Dokumenten generell nicht einfach irgendetwas hineinschreiben. Jedenfalls beim Führerschein, wenn dort ohne irgendeinen Einfluss auf die Erkennbarkeit/Verwendbarkeit ein sehr kleines Siegel angebracht wird (das im Idealfall ohne Aufwand auch wieder herausgelöst werden kann), begegnet das hier nicht auf Anhieb durchgreifenden Bedenken.

    Update: Der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums hat dazu nun auch ein Statement abgegeben, das meine Einschätzung bestätigt:

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/ Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.

    Dazu auch:

  • Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).

    Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.

    Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:

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