Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

Spielregeln zwischen und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?

Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.

Zwischen Schachzug und Schnellschuss: Die Abmahnung

Zentrale Rolle im außergerichtlichen Vorfeld spielt die Abmahnung. Sie ist im Grunde ein Warnschuss: Der Rechteinhaber rügt eine Rechtsverletzung und fordert den mutmaßlichen Verletzer auf, eine strafbewehrte abzugeben. Ziel ist, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden – aber auch, dem Gegner den Weg zum sogenannten sofortigen zu versperren, mit dem dieser ansonsten Kostentragung vermeiden könnte (§ 93 ).

Die Anforderungen an eine Abmahnung sind hoch: Sie muss klar und verständlich sein (§ 13 Abs. 2 UWG), sachlich argumentieren und dem Abgemahnten eine realistische Reaktionsfrist setzen. Fehlt es daran oder war die Abmahnung unberechtigt, drohen Rückforderungsansprüche – oder im Extremfall eine Gegenklage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Die Unterlassungserklärung – Eintrittskarte in den Waffenstillstand

Gibt der Abgemahnte eine ausreichend konkrete und ernst gemeinte Unterlassungserklärung ab – meist verbunden mit einer für den Wiederholungsfall – ist die entfallen. Ohne sie ist ein gerichtliches Unterlassungsbegehren grundsätzlich unzulässig. Die Rechtsprechung verlangt dabei keine notarielle Beurkundung, eine pdf-Datei per E-Mail kann reichen, solange Inhalt und Ernsthaftigkeit stimmen.

Die einstweilige Verfügung – präziser Eingriff mit Nebenwirkungen

Wenn Gefahr im Verzug ist – etwa weil Produkte auf einer Messe präsentiert werden oder Werbekampagnen unmittelbar bevorstehen –, kann der Rechteinhaber im gerichtlichen Eilverfahren eine beantragen. Dieses Verfahren erlaubt es, binnen Tagen oder gar Stunden einen vollstreckbaren Unterlassungstitel zu erlangen – mit erheblichem wirtschaftlichem Druck auf den Gegner.

Die Besonderheit: Anders als im Klageverfahren genügt hier eine „Glaubhaftmachung“, nicht der volle Beweis (§ 294 ZPO). Zudem kann das Gericht ohne mündliche Anhörung des Gegners entscheiden, was Fragen der Waffengleichheit aufwirft und in der Verfassungsrechtsprechung zunehmend kritisch gesehen wird.

Dringlichkeit ist im Eilverfahren der zentrale Prüfstein. Für bestimmte Bereiche (UWG, Markenrecht) gilt eine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit, in anderen (z. B. Urheberrecht) muss sie überzeugend dargelegt werden. Wer zu lange zuwartet, riskiert die Ablehnung des Antrags – und trägt im Zweifel die Kosten.

Die Klage – Langstrecke mit Weitblick

Das reguläre Klageverfahren ist der Ort für endgültige Entscheidungen – sei es zur Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz. Es verlangt eine präzise Bestimmung des Streitgegenstands, strengeren Beweismaßstab und bietet beiden Parteien umfassendes rechtliches Gehör. Für Urheberrechts- und Schutzrechtssachen gilt regelmäßig die Zuständigkeit der Landgerichte, oft mit besonderen Kammern.

Während im Eilverfahren z. B. Rückrufansprüche aus praktischen Gründen nur sehr eingeschränkt durchsetzbar sind, können im Hauptsacheverfahren umfassende Maßnahmen erstritten werden – bis hin zur Vernichtung rechtsverletzender Produkte oder zur Herausgabe des Verletzergewinns.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht ist hochdynamisch, taktisch aufgeladen und juristisch anspruchsvoll. Rechteinhaber müssen ihr Vorgehen präzise planen, um keine formalen Fallstricke zu übersehen. Mutmaßliche Rechtsverletzer tun gut daran, frühzeitig qualifizierten Rechtsrat einzuholen und auf Augenhöhe zu reagieren – nicht selten entscheidet Geschwindigkeit über Erfolg oder Niederlage. In jedem Fall gilt: Wer strategisch klug agiert, kann seine Position effektiv wahren – oder ausbauen.

Prozesstaktik für Anspruchsgegner

Auch für Rechtsverletzer – oder solche, die sich als solche angesprochen sehen – gibt es taktische Optionen. Besonders wichtig ist die Schutzschrift (§ 945a ZPO): Sie erlaubt es potenziellen Antragsgegnern, vorsorglich Stellung zu nehmen und Argumente vorzubringen, bevor ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt – und trägt so zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei.

Wer eine einstweilige Verfügung erhält, muss schnell reagieren: Innerhalb eines Monats ist sie zu vollziehen, binnen zwei Wochen kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 924, 929 ZPO). Parallel kann ein Hauptsacheverfahren erzwungen werden, wenn der Gegner sich nicht in der Schwebe halten will (§ 926 ZPO).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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