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Auftrag oder Beihilfe: Wo die berufliche Alltagshandlung zur Straftat wird

Neutrale beihilfe supplychain

Wer im Baugewerbe einen Subunternehmer beauftragt, ihm Unterkünfte vermietet und einen Steuerberater empfiehlt, tut zunächst nichts anderes als sein Tagesgeschäft – auch dann, wenn er ahnt, dass der Geschäftspartner es mit den Sozialabgaben nicht genau nimmt. Wann aber kippt dieses berufsübliche Verhalten in strafbare Beihilfe um? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24, Vorinstanz LG Münster) für ein System aus wechselnden Subunternehmer-Gesellschaften präzisiert und dabei die Grenzlinie zwischen neutraler Alltagshandlung und Solidarisierung mit dem Täter nachgezeichnet.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Im Hintergrund stand ein faktischer Geschäftsführer, der seit Jahren mehrere Rohbau-GmbHs als Subunternehmer betrieb, Arbeiter nicht oder zu niedrig zur Sozialversicherung meldete und die Gesellschaften regelmäßig „vom Markt nahm“, sobald sie aufzufallen drohten. Die Belegschaft und die Aufträge wanderten dann geschlossen zur nächsten Gesellschaft. Der Angeklagte, Geschäftsführer eines auftraggebenden Bauunternehmens, kannte dieses Vorgehen und wusste spätestens seit einem Ermittlungsverfahren 2016 um die nicht abgeführten Beiträge.

Über Jahre beauftragte er die wechselnden Gesellschaften, vereinbarte bei jedem Wechsel den Übergang der Aufträge auf die Nachfolgerin unter Außenvorlassen der bloß formellen Geschäftsführer, ersann eine wahrheitswidrige Abrechnungskonstruktion zwischen zwei Gesellschaften und ließ über sogenannte „AMS-Listen“ eine als Arbeitsschutz getarnte Paralleldokumentation der tatsächlich geleisteten Stunden führen. Daneben vermietete er Unterkünfte und vermittelte seinen Steuerberater. Das Landgericht hatte all diese Beiträge – einschließlich der bloßen Beauftragung – als Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gewertet.

Die Dogmatik der neutralen Handlung

Den Ausgangspunkt bildet der weite Beihilfebegriff des § 27 Abs. 1 StGB: Hilfeleistung ist jede Handlung, die die Haupttat fördert, ohne für den Erfolg ursächlich sein zu müssen. Auch berufstypische, für sich genommen „neutrale“ Verhaltensweisen können danach grundsätzlich taugliche Beihilfehandlungen sein. Gerade diese Weite zwingt zu einer wertenden Korrektur, denn andernfalls geriete jeder Lieferant, Vermieter oder Berater eines Straftäters in den Sog der Strafbarkeit.

Der Senat wendet daher die etablierte zweistufige Prüfung an. In objektiver Hinsicht entfällt die Beihilfe, wenn die unterstützende Handlung eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung hat und für den Haupttäter unabhängig von der Tatbegehung sinnvoll bleibt – der Gehilfe fördert dann zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun. In subjektiver Hinsicht gilt eine abgestufte Regel: Weiß der Helfer, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine Straftat abzielt, verliert sein Beitrag den Alltagscharakter und wird zur Solidarisierung. Hält er die deliktische Verwendung dagegen nur für möglich, bleibt er regelmäßig straflos – es sei denn, das erkannte Risiko war so hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

Warum Beauftragung, Miete und Steuerberater straflos bleiben

Hier korrigiert der Senat das Landgericht in einem für die Beratungspraxis zentralen Punkt. Die bloße Beauftragung der Subunternehmer, die Vermietung von Unterkünften und die Vermittlung des Steuerberaters sind keine eigenständigen Beihilfehandlungen. Diese Leistungen bleiben für den Haupttäter losgelöst von der Straftat nach § 266a StGB sinnvoll, weil seine Rohbauunternehmertätigkeit gerade nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichtet war. Ein Bauunternehmen erbringt echte Bauleistungen, seine Arbeiter brauchen tatsächlich Unterkünfte, und ein Steuerberater erfüllt reale betriebliche Funktionen.

Damit ordnet sich der Beschluss in die gefestigte Linie ein, wonach der Abschluss eines Werkvertrags in Kenntnis künftiger Steuerhinterziehung des Werkunternehmers noch keine strafbare Beihilfe begründet. Die entscheidende Ausnahme greift erst, wenn das gesamte Unternehmen, an dem mitgewirkt wird, ausschließlich auf die Erzielung von Gewinn durch Straftaten ausgelegt ist. Das war hier nicht der Fall – die Subunternehmer leisteten reale Bauarbeit, und die Beitragsverkürzung war ein kriminelles Beiwerk, nicht der einzige Geschäftszweck. Die bloße Kenntnis vom Fehlverhalten des Partners macht den Auftraggeber also noch nicht zum Gehilfen.

Der Kipppunkt: Verschleierung verliert den Alltagscharakter

Verurteilt bleibt der Angeklagte gleichwohl – wegen anderer, spezifischer Handlungen. Den Ausschlag geben jene Beiträge, die ihren Sinn allein aus der Tat beziehen. Indem der Angeklagte bei jedem Gesellschaftswechsel den Auftragsübergang aushandelte und die bloß formellen Geschäftsführer außen vor ließ, ermöglichte er die ausschließlich im Interesse des Haupttäters stehende Nutzung von Gesellschaftsmänteln zur Verdeckung künftiger Taten. Die wahrheitswidrige Abrechnungskonstruktion zwischen zwei Gesellschaften und die als Arbeitsschutz getarnten „AMS-Listen“ dienten erkennbar der Verschleierung und erschwerten die Strafverfolgung.

Diese Handlungen sind nicht mehr neutral, weil weder die Unterstützung häufiger Firmenwechsel zur Straftatenverdeckung noch die bewusste Falschdokumentation der Geschäftsverhältnisse berufstypisch sind. Hier verlässt der Angeklagte die Rolle des bloßen Geschäftspartners und stellt seinen Apparat in den Dienst der Verdeckung – das ist die Solidarisierung, die den Alltagscharakter aufhebt. Maßgeblich ist also nicht, ob eine Handlung in einem beruflichen Kontext stattfindet, sondern ob sie einen eigenständigen legalen Sinn behält oder nur noch als Baustein der Tat erklärbar ist.

Die Konsequenz für Schuld und Strafe

Diese Differenzierung wirkt unmittelbar auf die Strafzumessung. Weil Auftragsvergabe, Rechnungsfreigabe, Unterkunftsvermietung und Steuerberatervermittlung keine strafrechtlich missbilligenswerten, sondern berufstypische Handlungen ohne Tatbezug sind, durften sie nicht strafschärfend gewertet werden. Das Landgericht hatte gerade die „Vielzahl der unterstützenden Handlungen“ strafschärfend herangezogen und damit neutrales Verhalten in die Tatschuld einbezogen – ein Fehler, der die Einzelstrafen zu Fall brachte. Für den vollständig aufgehobenen Fall einer „Beihilfe zur Beihilfe“ fehlte es zudem an der Feststellung einer konkreten Förderungshandlung; auch hier betont der Senat, dass Beihilfe durch positives Tun stets einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag voraussetzt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Der Beschluss schärft die Trennlinie im Wirtschaftsstrafrecht: Wer einem zweifelhaften Geschäftspartner berufsübliche Leistungen erbringt, haftet nicht schon deshalb als Gehilfe, weil er von dessen Verfehlungen weiß – solange seine Beiträge einen eigenen legalen Sinn behalten. Strafbar wird erst, wer Handlungen vornimmt, die ihren Zweck allein aus der Verdeckung oder Ermöglichung der Tat beziehen und damit jeden Alltagsbezug verlieren. Für Unternehmer und ihre Berater bedeutet das eine handfeste Orientierung: Das schlichte Geschäftemachen mit einem säumigen Beitragsschuldner bleibt erlaubt, die aktive Mitwirkung an Tarnstrukturen und Falschdokumentation hingegen führt geradewegs in die strafrechtliche Verantwortung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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