Immer weiter wird um Bewertungen von Arbeitgebern auf Bewertungsplattformen gestritten: Nunmehr konnte sich mit dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) ein weiteres OLG zur Frage postieren, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen von Betreiberinnen und Betreibern von Arbeitgeberbewertungsportalen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen können.
Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) nicht dazu dient, die Identität von Bewertenden ohne weiteres offenzulegen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Bewertenden und den Persönlichkeitsrechten des bewerteten Unternehmens erforderlich.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein im Großhandel tätiges Unternehmen, sah sich mit mehreren negativen Bewertungen auf einem Arbeitgeberbewertungsportal konfrontiert. Insgesamt 13 Rezensionen, die zwischen Dezember 2022 und Februar 2024 veröffentlicht wurden, kritisierten das Unternehmen unter anderem für eine angeblich schlechte Führungskultur, Ungleichbehandlung beim Homeoffice sowie ein toxisches Arbeitsklima.
Das Unternehmen forderte von der Portalbetreiberin die Herausgabe verschiedener Daten zu den Verfassern der Bewertungen, darunter Name, Benutzername, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Bewertungen teils unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten und den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllten.
Nachdem das Landgericht Bamberg den Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt hatte, legte das Unternehmen Beschwerde zum OLG Bamberg ein.
Rechtliche Würdigung durch das OLG Bamberg
1. Kein Auskunftsanspruch ohne konkrete strafrechtliche Relevanz
Das OLG Bamberg entschied, dass der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG voraussetzt, dass eine Bewertung entweder einen der in der Norm genannten Straftatbestände erfüllt oder eine rechtswidrige Verletzung absolut geschützter Rechte darstellt.
Die Richter stellten klar, dass Unternehmen nicht bereits dann einen Anspruch auf Herausgabe der Identität eines Bewertenden haben, wenn eine negative Bewertung wirtschaftlich nachteilig ist. Vielmehr müssen sie nachweisen, dass eine Bewertung entweder:
- eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung enthält, die geeignet ist, den Ruf des Unternehmens erheblich zu schädigen, oder
- eine strafbare Schmähkritik darstellt, die nicht mehr als zulässige Meinungsäußerung einzustufen ist.
Das Gericht überprüfte daher für jede einzelne Bewertung, ob diese eine Straftat oder eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen nicht pauschal die Identität von Bewertenden erfragen können, sondern nachweisen müssen, dass eine Bewertung entweder eine nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung oder eine strafbare Schmähkritik enthält.
Rechtsanwalt Jens Ferner
2. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik
Das OLG Bamberg stellte fest, dass die meisten der beanstandeten Bewertungen als Meinungsäußerungen anzusehen waren und somit von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.
So seien pauschale Bewertungen wie „Unvorstellbare Zustände“, „Katastrophe dieser Laden“ oder „Nicht zu empfehlen“ subjektive Werturteile, die keiner Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich seien. Auch die Bewertung „Homeoffice nur für Lieblinge“ sei zulässig, weil sie lediglich eine subjektive Wahrnehmung des Arbeitsklimas wiedergebe. Selbst wenn es objektiv nachweisbar sei, dass das Unternehmen eine formale Regelung für Homeoffice besitze, könne ein Bewerter dies als ungerecht empfinden und seine Meinung dazu äußern.
Anders sah das Gericht jedoch eine Bewertung, in der behauptet wurde, die Geschäftsführung lösche gezielt negative Bewertungen, um das Image des Unternehmens künstlich zu verbessern. Hier lag eine Tatsachenbehauptung vor, die auf ihre Wahrheit überprüfbar ist. Da das Unternehmen jedoch selbst vorgetragen hatte, dass es in den vergangenen Jahren mehrfach Bewertungen wegen Verstößen gegen die Plattformrichtlinien hatte entfernen lassen, sah das Gericht einen wahren Tatsachenkern in der Äußerung und verneinte eine Rechtswidrigkeit.
3. Keine Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne überwiegendes Interesse
Das Gericht lehnte zudem einen Anspruch auf Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten der Bewertenden ab.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG dürfen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich keine IP-Adressen oder anderen Nutzungsdaten herausgeben. Die Herausgabe von Bestandsdaten wie Namen oder E-Mail-Adressen sei nur dann zulässig, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine nachweisbare Straftat vorliege. Da das OLG Bamberg in den beanstandeten Bewertungen überwiegend keine strafbaren Inhalte sah, blieb der Antrag auf Herausgabe der Daten erfolglos.
Hinweis: RA JF kommentiert die einschlägigen Normen des TDDDG (vormals TTDSG) im BeckOK-StPO!
4. Bedeutung für Bewertungsplattformen und Unternehmen
Die Entscheidung stärkt den Schutz der Anonymität von Bewertenden und setzt hohe Hürden für Unternehmen, die gegen negative Rezensionen vorgehen wollen.
- Bewertungsplattformen können sich auf das Urteil berufen, wenn sie Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten erhalten.
- Arbeitgeber müssen genau prüfen, ob eine Bewertung tatsächlich eine justiziable Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt oder ob sie lediglich im Bereich der zulässigen Meinungsäußerung liegt.
- Bewertende können sich darauf verlassen, dass ihre Anonymität nicht ohne weiteres aufgehoben wird, solange sie keine nachweisbaren Falschbehauptungen oder strafbare Inhalte verbreiten.

Digitale Bewertungsportale haben sich längst von ihrem ursprünglichen Zweck – der sachlichen Information – entfernt und sind zu einer Art Pranger geworden. Während öffentlicher Diskurs zweifellos möglich sein muss, darf das nicht bedeuten, dass Unternehmen oder Einzelpersonen wehrlos jeder anonymen Behauptung ausgesetzt sind. Eine Meinung entfaltet ihre Wirkung erst durch die Verbindung zu einer realen Person – das setzt die Möglichkeit der Überprüfbarkeit voraus. Wer etwas über ein Unternehmen sagt, sollte auch dazu stehen müssen. Andernfalls wird die Meinungsfreiheit zur Einbahnstraße, in der Kritik folgenlos bleibt, während diejenigen, die sich verteidigen wollen, ins Leere greifen.
Fazit
Das OLG Bamberg hat mit dieser Entscheidung die Meinungsfreiheit im digitalen Raum gestärkt und klargestellt, dass Unternehmen nicht ohne weiteres die Identität von Bewertenden ermitteln können. Der Beschluss verdeutlicht, dass negative Arbeitgeberbewertungen nicht bereits deshalb rechtswidrig sind, weil sie geschäftsschädigend wirken.
Solange eine Bewertung nicht bewusst falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder strafbare Inhalte verbreitet, überwiegt das Interesse an einer freien Meinungsäußerung. Damit setzt das Urteil einen klaren Maßstab für den Umgang mit digitalen Bewertungen und den Schutz der Anonymität von Nutzern – wobei es bei Lücken im effektiven Rechtsschutz für Unternehmen verbleibt.
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