Eine richtungsweisende Entscheidung zur identifizierenden Presseberichterstattung über Polizeieinsätze hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 87/24) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Zeitung einen Polizeibeamten mit Foto und Ortsangabe in Verbindung mit dem Vorwurf unverhältnismäßiger Polizeigewalt identifizierend darstellen darf.
Das Gericht entschied, dass die Presse zwar grundsätzlich über Vorwürfe gegen Polizeibeamte berichten darf, dass jedoch die namentliche oder bildliche Identifizierung eines nicht prominenten Beamten ohne zwingenden öffentlichen Informationswert unzulässig ist.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter aus Hessen, hatte im Rahmen eines Einsatzes auf einem Parkplatz seinen Schlagstock gegen einen Apotheker eingesetzt. Die genauen Umstände der Auseinandersetzung sind streitig. Die Beklagte, Betreiberin eines Nachrichtenportals, veröffentlichte dazu einen Artikel mit der Überschrift:
„Umstrittener Polizeieinsatz – Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert.“
In dem Artikel wurde der Kläger mit einem Foto gezeigt, auf dem seine Augenpartie durch einen Balken verdeckt, sein Gesicht jedoch weiterhin erkennbar war. Zudem wurde sein Einsatzort benannt, wodurch er für Kollegen und sein soziales Umfeld identifizierbar war.
Der Bericht thematisierte Vorwürfe des Apothekers, wonach die Polizei ihn ohne ersichtlichen Grund mit Gewalt zu Boden gebracht habe. Zudem wurde eine Parallele zum Fall George Floyd gezogen, indem ein Video des Vorfalls aus den USA eingeblendet wurde.
Das Verfahren gegen den Apotheker wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Kläger wurde wegen Körperverletzung im Amt angeklagt, aber später freigesprochen. Er verlangte von der Beklagten die Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und die Löschung des Artikels. Das Landgericht gab seiner Klage statt, das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Die Beklagte legte Revision zum BGH ein.
Rechtliche Würdigung durch den BGH
1. Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht
Der BGH stellte zunächst klar, dass sich die Zulässigkeit der Berichterstattung nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt.
Eine identifizierende Berichterstattung kann gerechtfertigt sein, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Identität der betroffenen Person besteht. Dies ist häufig der Fall bei:
- Prominenten oder Amtsträgern mit besonderer Verantwortung,
- Fällen von erheblicher gesellschaftlicher Tragweite,
- Vorwürfen, die bereits gerichtlich aufgearbeitet wurden.
Der Kläger war jedoch kein hochrangiger Polizeifunktionär, sondern lediglich ein Einsatzbeamter, dessen Identität für die Öffentlichkeit keinen erkennbaren Mehrwert hatte.
Die Entscheidung setzt klare Maßstäbe für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht, insbesondere wenn es um polizeiliche Maßnahmen und deren öffentliche Wahrnehmung geht. Wobei die Rechtsprechung kritisch hinterfragen muss, ob in Fällen von Polizeigewalt (gleich ob im juristischen Sinne berechtigt oder nicht)nicht immer ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
2. Unzulässige Identifizierung durch Bild und Ortsangabe
Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Kläger durch die Augenbalken-Unkenntlichmachung nicht erkennbar sei. Der BGH sah dies anders:
Da weitere Merkmale wie Haartracht, Körperbau und der Einsatzort genannt wurden, konnte der Kläger in seinem beruflichen Umfeld zweifelsfrei identifiziert werden.
Ein solcher Bericht sei nur zulässig, wenn ein überragendes öffentliches Interesse an der Person des Beamten bestehe – was hier nicht der Fall war.
3. Unzulässige Verdachtsberichterstattung ohne Stellungnahme des Betroffenen
Der Artikel erweckte den Eindruck, der Polizeieinsatz sei exzessiv und unverhältnismäßig gewesen.
Grundsätzlich darf die Presse über strafrechtliche Ermittlungen berichten. Dies setzt jedoch voraus, dass:
- eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt wird oder
- zumindest erkennbar ist, dass es sich um einen ungeklärten Verdacht handelt.
Die Beklagte hatte lediglich eine allgemeine Presseanfrage an die Polizeidienststelle gerichtet, aber keinen direkten Versuch unternommen, den Kläger selbst zu kontaktieren.
Der BGH wertete dies als unzureichend, da die Dienststelle und der einzelne Beamte nicht zwangsläufig identische Interessen haben.
4. Unverhältnismäßige Parallelen zum Fall George Floyd
Ein besonders problematischer Aspekt war die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Fall George Floyd. In dem Artikel wurde ein Video des US-Vorfalls eingeblendet, während die Begleitberichterstattung nahelegte, dass sich der Kläger in ähnlicher Weise verhalten habe.
Der BGH sah darin eine unzulässige suggestive Darstellung, die den Kläger in eine weltweit skandalisierte Gewalttat einreihte, ohne dass es eine sachliche Grundlage dafür gab. Diese Form der Darstellung sei vorverurteilend und unangemessen, zumal der Kläger später freigesprochen wurde.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Presseberichterstattung über Polizeieinsätze:
- Identifizierende Berichterstattung über nicht prominente Beamte ist nur zulässig, wenn ein erheblicher öffentlicher Informationswert besteht.
- Die bloße Augenbalken-Unkenntlichmachung reicht nicht aus, wenn andere Merkmale eine Identifizierung ermöglichen.
- Vor der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung muss eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Vergleiche mit anderen, medial bekannten Fällen sind sorgfältig zu prüfen und dürfen nicht suggestiv sein.

Eines vorweg: Die Vergleiche mit George Floyd erscheinen mir hier unangemessen; andererseits aber sehe ich die deutsche Rechtsprechung, die sich schützend vor Polizeibeamte stellt, äußerst kritisch: Der BGH übersieht einmal die EGMR Rechtsprechung zu dem Thema, sowie dass der Presse nicht nur eine Informations-, sondern eben auch Kontrollfunktion zukommt. Wer die Annehmlichkeiten des öffentlichen Dienstes, auch noch an derart sensibler Stelle, in Anspruch nimmt, muss damit leben, in dieser Öffentlichkeit zu stehen. Immer wenn durch einen Polizisten physische Gewalt verübt wird, steht es der Öffentlichkeit zu, hiervon unterrichtet zu werden und darüber zu diskutieren. Ausdrücklich auch in berechtigten Fällen, die es ja gibt! Eine mögliche Identifizierbarkeit mag dabei der Sensibilisierung der entsprechenden Polizisten dienen – womit die Presse ihre Kontrollfunktion ausübt.
Fazit
Der BGH stellt mit diesem Urteil klar, dass die Pressefreiheit keinen unbegrenzten Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht hat. Die Identität eines Beamten darf nicht leichtfertig öffentlich gemacht werden, insbesondere wenn das Verfahren noch läuft oder – wie hier – mit einem Freispruch endet. Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Einsatzkräften, während sie zugleich die Grenzen zulässiger Polizeiberichterstattung für die Medien präzisiert. Warum ich damit gleichwohl unglücklich bin, liest man in meinem obigen Kommentar (den ich bewusst optisch separiere).
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