Der An- bzw. Einbau eines Aufzugs/Fahrstuhls ist grundsätzlich eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache und rechtfertigt eine Mieterhöhung. Das Amtsgericht Brandenburg (31 C 298/17) hat sich mit dieser Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung angeschlossen. Das Gericht stellte dabei klar, dass dies auch für den Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung gilt, wenn der Aufzug auch in das Keller-/Tiefgaragengeschoss hinabfährt. Dann ist dies auch für den Erdgeschossmieter ein Gebrauchsvorteil.
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