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Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist

Bei der Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung kommt es ausschließlich auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche an. Ist die Wohnung tatsächlich größer als im Vertrag angegeben, ist dies unerheblich.Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, in deren Mietvertrag die Wohnfläche mit 121,49 m² angegeben war. Tatsächlich betrug sie aber 131,80 m². Als der Vermieter die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete verlangte, hatte er seiner Berechnung die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde gelegt. Die Mieterin lehnte die Zustimmung ab. Nach ihrer Ansicht müsse es auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen.

So sah es auch der BGH. Der Mieter könne nach dem Gesetz vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Maßgebend hierfür sei insbesondere die Größe der Wohnung. Dabei komme es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche an. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien sei keine unverbindliche Objektbeschreibung. Es liege vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung vor. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße sei jedenfalls nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent betrage.

Dies hatte der BGH bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (BGH, VIII ZR 192/03). Gleiches gelte auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent könne es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die zulässige Mieterhöhung hätte daher vorliegend nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche berechnet werden müssen (BGH, VIII ZR 138/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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