KI-Bildgenerierung und Lichtbildschutz: OLG Düsseldorf setzt Maßstäbe

Mit Urteil vom 2. April 2026 (20 W 2/26) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Unterwasserfotografin zurückgewiesen, die einem ehemaligen Kooperationspartner die weitere Verbreitung eines mittels Bild-zu-Bild-KI erstellten Folgewerks untersagen lassen wollte. Die Entscheidung liefert die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme und schließt systematisch an die jüngsten unionsgerichtlichen Vorgaben (EuGH, Mio und konektra, C-580/23, C-795/23) an.

Sachverhalt

Die Antragstellerin bietet unter einer eigenen Marke Unterwasserfotografien von Hunden an, darunter ein von ihr aufgenommenes und nachbearbeitetes Bild, das einen unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug greifenden Hund zeigt. Der Antragsgegner, zuvor mit der Antragstellerin in streitig gebliebenen Modalitäten kooperierend, lud diese Bilddatei in eine KI-Software hoch und ließ das System daraus eine neue Abbildung erzeugen, die er auf einer eigenen Website veröffentlichte. Die Einzelheiten des Entstehungsprozesses, insbesondere die eingesetzten Prompts und etwaige gestalterische Eingriffe, blieben unbekannt; der Antragsgegner legte hierzu trotz gerichtlichen Hinweises nichts dar.

Nach erfolgloser Abmahnung hatte das Landgericht Düsseldorf (12 O 282/25) den Eilantrag zurückgewiesen und die KI-Abbildung als freie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG eingeordnet, weil sich der Gesamteindruck der Werke – trotz geteiltem Motiv – maßgeblich unterscheide; Motiv und Thema hätten am urheberrechtlichen Schutz nicht teil. Der Senat bestätigt das Ergebnis, korrigiert aber die dogmatische Begründung in zwei wesentlichen Punkten.

KI-Output als „neu geschaffenes Werk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG

Zunächst rückt der Senat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG in den Mittelpunkt: Eine freie Bearbeitung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass das Ergebnis selbst ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung ist, wofür der Senat auf die Porsche 911-Entscheidung des BGH (I ZR 222/20) verweist. Unionsrechtlich bestimmt sich dieser Werkbegriff autonom: Erforderlich ist ein Original, das die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt – ein Maßstab, den der EuGH in Cofemel und Mio/konektra konsistent fortentwickelt hat.

Auf KI-generierte Erzeugnisse übertragen, hängt die Werkeigenschaft nach dem Senat davon ab, ob „trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs“ noch menschlich-schöpferische Einflussnahme ausgeübt wurde. Denkbar ist ein solcher Schutz durch menschliche Eingriffe in KI-Ergebnisse, die auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings erfolgen können – vorausgesetzt, sie führen dazu, dass sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich sei dabei eine gestalterische Einflussnahme auf das konkrete Erzeugnis selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses, gegebenenfalls verbunden mit einem Selektionsprozess unter den generierten Outputs.

Deutlich zieht der Senat zugleich die Grenze: Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen genügt nicht; ebenso wenig reichen zahlreiche, aber allgemein gehaltene und ergebnisoffene Anweisungen aus, die der KI die gestalterische Entscheidung letztlich überlassen. Erfolgt die Generierung gänzlich softwaregesteuert, scheidet sowohl Urheber- als auch Leistungsschutz aus – eine Linie, die das Amtsgericht München (142 C 9786/25) und das LG Frankfurt a.M. (2-06 O 401/25) bereits vorgezeichnet haben.

Damit liefert der Senat eine praktisch handhabbare Abgrenzung zwischen schutzbegründendem Prompting und bloßem „Ergebniskonsum“: Maßgeblich ist, ob die kreativen Entscheidungen des Menschen tatsächlich die Gestalt des konkreten Outputs prägen oder lediglich dessen Anstoß liefern, während die eigentliche Formentscheidung der Maschine überlassen bleibt.

Darlegungslast beim Anspruchsgegner

Beweisrechtlich bemerkenswert ist die Zuweisung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Wer sich – wie hier der Antragsgegner – auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft, muss die dafür erforderliche Werkeigenschaft des neuen Erzeugnisses darlegen und glaubhaft machen. Dabei knüpft der Senat ausdrücklich an die Birkenstocksandale-Rechtsprechung des BGH (I ZR 16/24) an und verknüpft sie mit der Frankfurter Linie zur Darlegungslast bei KI-Werken. Da der Antragsgegner trotz gerichtlichen Hinweises nicht einmal ansatzweise vortragen konnte, welche kreativen Entscheidungen er beim Prompting getroffen habe, scheitert bereits die Einordnung als „neu geschaffenes Werk“ – die KI-Abbildung ist somit nicht tragfähig als freie Bearbeitung zu qualifizieren.

Diese Beweislastverteilung ergänzt die Frankfurter Symmetrie sinnvoll: Während die Urheberin eines hybrid entstandenen Werkes auf konkrete Anhaltspunkte der Gegenseite hin offenlegen muss, welche Elemente auf menschlicher Aktivität beruhen, trifft denjenigen, der KI-generierten Output als eigenes Werk reklamiert, die Darlegung seiner schöpferischen Einflussnahme in vollem Umfang. Das Muster ist in beiden Konstellationen identisch: Wer sich auf eine menschliche Schöpfung beruft, muss sie plausibel machen – sei es, um eigene Rechte geltend zu machen, sei es, um Freibearbeitungen zu rechtfertigen.

Verletzung der Lichtbildrechte: Übernahme nur gemeinfreier Elemente

Trotz der Verneinung der Werkeigenschaft des Outputs scheitert der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG am zweiten Prüfungsschritt: Der Senat verneint eine rechtsverletzende Vervielfältigung, weil die angegriffene Abbildung gerade nicht die schutzbegründenden, persönlichen Merkmale des Lichtbildwerks übernommen hat.

Methodisch folgt das Gericht der Mio und konektra-Entscheidung des EuGH vom 4. Dezember 2025: Eine Verletzung liegt vor, wenn erkennbar gerade diejenigen kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen werden, die Ausdruck der persönlichkeitsprägenden Entscheidungen des Urhebers sind. Der Vergleich des Gesamteindrucks – in der deutschen Lesart des § 23 UrhG lange vorherrschend – ist dafür nach Ansicht des EuGH gerade nicht entscheidend; diese Kategorie gehört dem Geschmacksmusterrecht an.

Für das Lichtbildwerk der Antragstellerin identifiziert der Senat die schutzbegründenden Elemente: Wahl des Bildausschnitts, Perspektive, Beleuchtung sowie die durch Blende und Belichtungszeit erzeugte Schärfe- und Unschärfeverteilung. Das Motiv als solches – der unter Wasser nach dem Spielzeug greifende Hund – und das Thema nehmen am Urheberrechtsschutz nicht teil; das Motiv beruht nicht auf einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin, das Thema scheitert am Erfordernis eines konkreten Werks statt einer bloßen Idee.

Konkret prägt das Originalfoto eine dynamische, realistische Anmutung, bei der durch Perspektive und Unschärfe praktisch nur Hundekopf und Spielzeug sichtbar werden, während der Hundekörper in den Hintergrund tritt. Die KI-Abbildung wirkt demgegenüber comichaft, zeigt den gesamten Hundekörper mitsamt nach vorne greifenden Vorderpfoten und lässt die durch Belichtungs- und Blendenwahl erzeugte Dynamik vermissen. Der Senat fasst den Befund präzise zusammen: Übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente – insbesondere das Motiv – und das ist zulässig.

Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts der Lichtbildnerin aus § 72 UrhG; der Lichtbildschutz schützt die konkrete Aufnahme als körperlichen Gegenstand, und eine Rechtsverletzung setzt die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.

Verhältnis zur nationalen Gesamteindruck-Dogmatik

Dogmatisch bemerkenswert ist der konsequente Bruch mit dem traditionell auf den „Gesamteindruck“ fixierten Prüfungsschema des § 23 UrhG. Der Senat deutet offen Zweifel an, ob diese Bestimmung in ihrer nationalen Auslegung mit dem Unionsrecht überhaupt vereinbar ist, verweist auf die entsprechenden literarischen Bedenken (Lauber-Rönsberg, BeckOK UrhR) und vollzieht im Ergebnis eine elementorientierte Übernahmeprüfung nach EuGH-Maßgabe. Nicht mehr die ganzheitliche Anmutung entscheidet, sondern die Identifikation konkreter, auf freien schöpferischen Entscheidungen beruhender Elemente und deren wiedererkennbare Präsenz im Folgewerk.

Dieser Methodenwechsel ist für die Praxis weitreichend. Bei Lichtbildwerken bedeutet er, dass generative KI-Systeme, die auf Basis eines Fotos motivisch ähnliche, aber visuell andersartige Outputs liefern, keine Urheberrechtsverletzung begründen, solange sie die persönlichkeitsprägenden Gestaltungsentscheidungen des Ausgangsfotos nicht wiedererkennbar reproduzieren. Zugleich öffnet die strenge Begrenzung des Motivschutzes einen faktischen Korridor, in dem KI-Nachbildungen prägnanter Bildideen legal sind, solange die fotografisch-handwerklichen Entscheidungen nicht imitiert werden.

Kennzeichenfrage: prozessual abgeschnitten

Nur am Rande streift der Senat einen interessanten Nebenaspekt: Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der KI-Abbildung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hatte; für dessen Geltendmachung im Eilverfahren fehlt nunmehr ein Verfügungsgrund. Damit bleibt die markenrechtliche oder kennzeichenrechtliche Dimension – Stichwort: Autorschaftsvortäuschung durch Übernahme einer Werkkennzeichnung – für ein mögliches Hauptsacheverfahren offen. Ein Aspekt, der in vergleichbaren Konstellationen zunehmend Bedeutung gewinnt, zumal der unionsrechtliche Schutz gegen „Autorschaftsbehauptungen“ in der KI-Verordnung und im AI-Act-Kontext bereits prominent diskutiert wird.

Ausblick zur KI-Kunst

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der Düsseldorfer Beschluss verdichtet die entstehende obergerichtliche Dogmatik zu KI-generierten Erzeugnissen zu einem Drei-Stufen-Schema, das kurzfristig die Richtschnur der Beratungspraxis sein dürfte: Erstens setzt die Werkqualität eines KI-Outputs eine gestaltungswirksame menschliche Einflussnahme auf das konkrete Erzeugnis voraus, die über Auswahl und allgemeine Anweisungen hinausreicht. Zweitens trägt die Darlegungslast für diese Einflussnahme derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft – ob als Anspruchsteller oder im Rahmen der Einrede der freien Bearbeitung. Drittens erfolgt die Verletzungsprüfung nicht mehr über den Gesamteindruck, sondern durch Identifikation und Vergleich der persönlichkeitsprägenden Elemente des geschützten Werks und ihrer wiedererkennbaren Übernahme im Folgewerk.

Für Fotografinnen und Fotografen ergibt sich daraus eine ambivalente Lage: Die Persönlichkeitsrechte an der konkreten lichtbildnerischen Leistung – Ausschnitt, Perspektive, Licht- und Schärfeführung – bleiben geschützt, während das Motiv als solches dem KI-basierten „Remixing“ praktisch freigegeben ist. Wer sein Werk vor motivischer Adaption schützen möchte, wird stärker auf vertragliche Nutzungsbeschränkungen, Metadaten- und Kennzeichensicherung sowie gegebenenfalls wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Parallelansprüche setzen müssen.

Dennoch zeigt der Beschluss deutlich: Wer KI-Generierungen mit eigenem Urheberschutz versehen will, muss substanziell dokumentieren, welche kreativen Entscheidungen er tatsächlich getroffen hat – eine Verfahrensdisziplin, die in der kommerziellen Nutzung generativer Systeme rasch zum rechtlichen Hygienefaktor wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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