Wer 16 Eintragungen im Register hat, fünf Tage nach der Entlassung aus der Entziehungsanstalt erneut zuschlägt und dafür Tagessätze bekommt, hat entweder einen hervorragenden Verteidiger … oder ein Urteil erwischt, das die Revision nicht überlebt. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied den zweiten Fall mit Urteil vom 22. Mai 2026 (202 StRR 15/26).
Das Amtsgericht hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 160 Tagessätze verhängt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen kam das Landgericht bei einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro unter Einbeziehung einer Vorstrafe sowie weiteren 30 Tagessätzen an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafart und die Zumessungserwägungen, der Senat gab ihr recht und verwies an eine andere Strafkammer zurück.
Begründungstiefe bei Bewährungsversagern
Interessant ist der Weg, den der Senat zur Begründungspflicht nimmt, weil § 47 StGB hier gerade nicht greift. Diese Norm verpflichtet zur Erörterung nur, wenn das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe verhängt oder trotz eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft davon absieht. Beides lag nicht vor.
Die erhöhte Begründungslast folgt stattdessen aus einem Erst-recht-Schluss: Anerkannt ist, dass ein Gericht bei mehrfach, womöglich einschlägig vorbestraften Tätern, die frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden haben, mehrfach inhaftiert waren oder die neue Tat unter laufender Bewährung begingen, eine erneute Strafaussetzung besonders sorgfältig begründen muss. Wenn schon die Bewährung erklärungsbedürftig ist, dann erst recht der vollständige Verzicht auf Freiheitsstrafe zugunsten von Geldstrafe. Der Satz, der die Praxis prägen wird, steht am Ende der Gründe: Je außergewöhnlicher die Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ist, desto detaillierter muss sie begründet werden.
Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!
Was das Landgericht ausgelassen hat
Die Strafkammer erwähnte Vorstrafen und laufende Bewährungen, ließ deren Gewicht aber liegen. Der Angeklagte stand unter Bewährung aus zwei Verurteilungen, darunter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, also einschlägig. Die Tat vom 8. Juli 2023 folgte fünf Tage nach der Aussetzung von Unterbringung und Strafrest. Gut acht Monate nach einer zwischenzeitlichen Geldstrafe fuhr er ohne Haftpflichtversicherung. Warum eine weitere Geldstrafe hier spezialpräventiv wirken sollte, erschließt sich dem Senat nicht, und das Urteil sagt dazu nichts.
Ebenso wenig trug der Hinweis auf die erneute Unterbringung ab Juli 2025. Die Kammer gab die Einschätzung des Bezirkskrankenhauses wieder, ohne sie zu bewerten, und ließ offen, weshalb ausgerechnet diese Unterbringung nach mehreren vorangegangenen eine nachhaltige Wende bewirkt haben soll. Auch die Umstände der Krisenintervention blieben unklar.
Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Prognose braucht Tatsachen, nicht Beteuerungen
Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt für die Verteidigung. Der Tatrichter darf sich seinen persönlichen Eindruck verschaffen, das bleibt sein Vorrecht gegenüber dem Revisionsgericht. Bei mehrfachem Bewährungsversagen reichen die schlichten Angaben des Angeklagten zu seiner Lebenssituation jedoch nicht aus. Das Gericht muss sich eine tragfähige Tatsachengrundlage beschaffen, etwa durch Anhörung des Bewährungshelfers oder von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld.
Wer eine günstige Prognose erreichen will, sollte die Beweismittel deshalb selbst liefern, statt auf die Schilderung des Mandanten zu setzen. Ein Bewährungshelfer im Sitzungssaal, eine belastbare Therapieauskunft, ein Arbeitgeber als Zeuge, das sind die Bausteine, die ein Urteil revisionsfest machen.
Fehler auch bei der Strafhöhe
Neben der Strafart beanstandet der Senat zwei Milderungsgründe. Die Annahme einer Spontantat aus aufgeheizter Situation trug nicht, weil das Urteil weder Anlass noch Dauer noch Verlauf der vorangegangenen Auseinandersetzung schilderte; dass der Angeklagte die Stimmung selbst mit angeheizt hat, blieb offen. Und die Charakterisierung als „einzelner Schubs“ ohne Auseinandersetzung mit den Folgen, einer Unterschenkelfraktur und fünfzehn Tagen stationärer Behandlung, lässt eine einseitige Betrachtung zugunsten des Angeklagten besorgen.
Das Ergebnis überzeugt (leider): Milderungsgründe müssen sich aus Feststellungen speisen, nicht aus wohlwollenden Etiketten, die dem Geschehen nachträglich aufgeklebt werden.

