Geldbuße wegen vorsätzlicher Nichtanzeige der Verwertung von Abfällen im Wald

Beim Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 141/18, ob die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach Landesforstgesetz sein kann. Dafür müsste Mutterboden als Abwahl einzustufen sein, wobei mit § 3 Abs. 1 KrWG Abfälle alle Stoffe und Gegenstände sind, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt.

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Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des Stoffes oder Gegenstandes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuzuführen zu lassen (BVerwG, 7 C 35/15). Hier hatte das Gericht dann doch Probleme, den Mutterboden zwingend als Abfall einzustufen:

Als Abfälle gelten alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist. Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 M 24/16 –, Rn. 13, juris). Hier ist schon nicht erkennbar, dass der Mutterboden für den Betroffenen ein wertlos gewordener Stoff oder Gegenstand war, von dem er sich befreien wollte. Das wäre beispielsweise denkbar, wenn der Mutterboden an anderer Stelle dem Betroffenen angefallen ist (etwa beim Aushub einer Baugrube) und für ihn überflüssig war. Genauso ist aber denkbar, dass er den Mutterboden gerade zum Zweck der Verfüllung des Loches im Wald angeschafft hat.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 141/18

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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