Ordnungswidrigkeitenrecht: Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bei Bußgeldbescheid

Auch bei einem Bußgeldbescheid kann das Rechtsmittel wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt werden:

Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 67 Abs. 2 OWiG eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 – Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16; OLG Rostock VRS 101, 380 [383] = NZV 2002, 137).

Die Wirksamkeit der erklärten Beschränkung wird namentlich nicht dadurch infrage gestellt, dass (…) fälschlich von Tateinheit ausgegangen ist, wohingegen sich die Handlungen des Betroffenen bei zutreffender rechtlicher Betrachtung als tatmehrheitlich begangen darstellen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine fehlerhafte Subsumtion die Wirksamkeit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht in jedem Falle infrage stellt (Meyer-Goßner/Schmitt, , 60. Auflage 2017, § 318 Rz. 17a m. w. N.). Das gilt hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse namentlich für die unzutreffende Annahme von Tatmehrheit durch die Vorinstanz (SenE v. 27.12.2005 – 83 Ss 72/05 -; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Naumburg StraFo 2012, 285 = StV 2012, 734; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Auflage 2012, § 318 Rz. 18).

Für die (…) umgekehrte Konstellation kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Bei unzutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse entstehen in dem Falle, dass aufgrund der erklärten Beschränkung der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, stets – auch im Strafverfahren – „Reibungen“ (Formulierung von KK-OWiG-Ellbogen, 4. Auflage 2014, § 67 Rz. 60) zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Tenors. Diese sind hier nur deswegen besonders augenfällig, weil wegen einer tateinheitlichen Verurteilung nunmehr zwei Geldbußen zu verhängen sind (§ 20 OWiG). Das für sich genommen stellt aber keinen durchgreifenden Grund dar, der unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage entscheidend andere Bedeutung beizumessen, als sonstigen Fehlern der Vorinstanz beim Schuldspruch (BayObLG a.a.O.), wenn – wie hier – auf der Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen eine Bußgeldbemessung möglich ist.

, 1 RBs 127/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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