Fahrt unter Drogen: Feststellungen zu drogenbedingter Fahrunsicherheit

Wenn es um den Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit (§ 316 StGB) geht, kann dies nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden – auch wenn es ständig probiert wird.

Vielmehr sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen notwendig, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (dazu nur BGH, 4 StR 597/16, 4 StR 111/15, 4 StR 639/07, 4 StR 395/98). Diese Feststellung ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, 4 StR 43/82).

Wie trickreich das sein kann, zeigt sich etwa beim berühmten Schlangenlinien fahren: Zwar kann ein Gericht in einem grob fehlerhaften und risikoreichen Fahrverhalten drogenbedingte Ausfallerscheinungen erkennen (BGH, 4 StR 43/82). Dann muss man aber eine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen finden, die das auch belegt, klassische Probleme sind:

  • Wenn das Fahrverhalten eines Angeklagten darauf ausgerichtet war, sich von ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen abzusetzen, muss dies in die Würdigung eingestellt werden. Das Gericht muss in diesem Fall erörtern, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des Angeklagten nicht auf seinem Fluchtwillen beruhte (BGH, 4 StR 597/16, 4 StR 520/13, 4 StR 171/00).
  • Eine nicht weiter konkretisierte Feststellung, ein Angeklagter sei „Schlangenlinien“ gefahren, ist für sich genommen noch nicht geeignet, seine Fahruntüchtigkeit zu belegen (BGH, 4 StR 231/22)
  • Durchaus können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGH, 4 StR 395/98, 4 StR 477/11). Dem steht aber entgegen, wenn das Gericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von keiner Beeinträchtigung ausgeht (BGH, 4 StR 272/08, 4 StR 395/98).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.