OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 wegen zahlreicher Beihilfetaten zur Steuerhinterziehung sowie zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits mit dem ursprünglichen Urteil aus dem Jahr 2017 hatte das Landgericht Darmstadt die Einziehung des Wertes der Taterträge nach §§ 73 ff. StGB gemäß § 422 StPO abgetrennt. Eine neue Hauptverhandlung war nach erfolgreicher Revision erforderlich geworden, doch auch in dem daraufhin ergangenen Urteil vom 23. August 2019 wurde – folgerichtig – keine Einziehungsentscheidung getroffen. Erst mit Beschluss vom 18. Juli 2024 ordnete das Landgericht schließlich die Wertersatzeinziehung in Höhe von rund 104.000 Euro an. Dagegen wandte sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde und berief sich im Wesentlichen auf eine Verfristung der Einziehungsentscheidung sowie auf fehlende Erlangung des eingezogenen Betrags.
Rechtliche Würdigung
Zentrales Element der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Auslegung von § 423 Abs. 2 StPO. Nach dessen Wortlaut „soll“ die Einziehungsentscheidung spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ergehen. Im hier entschiedenen Fall war die Rechtskraft gegenüber dem letzten Tatbeteiligten – infolge der revisionsrechtlichen Erstreckung gemäß § 357 StPO – am 2. April 2020 eingetreten. Die Entscheidung im Juli 2024 lag demnach mehr als vier Jahre außerhalb der genannten Sechsmonatsfrist. Gleichwohl hielt das OLG Frankfurt eine Unwirksamkeit der Einziehungsentscheidung für nicht gegeben.
Ausschlaggebend für diese Bewertung ist das Verständnis des „Sollens“ in § 423 Abs. 2 StPO. Der Senat betont ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne einer materiell-rechtlichen Präklusion handelt. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung der Vorschrift noch ihre Entstehungsgeschichte geben eine derartige Wirkung her. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt die Norm vielmehr das Ziel, eine zügige Entscheidungspraxis zu fördern, ohne dabei die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung allein wegen justizieller Verzögerungen zu vereiteln. Auch Zwangsmittel gegenüber dem Gericht zur Einhaltung der Frist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Sanktionierung der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltung durch den Verlust des staatlichen Abschöpfungsanspruchs wäre vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, die § 423 Abs. 2 StPO als bloße Ordnungsvorschrift versteht. Die Verwendung des Wortes „soll“ signalisiert gerade keine rechtlich zwingende Vorgabe, sondern eine intendierte Verfahrensweise, die im Einzelfall durch sachliche Gründe – hier etwa die aufwändigen Nachermittlungen zur Bemessung des Tatertrags – durchbrochen werden kann, ohne dass dies die Wirksamkeit der Einziehungsentscheidung berührt.
Inhaltlich setzte sich der Senat sodann mit der Berechnung des einzuziehenden Betrags auseinander. Die Strafkammer hatte sich hierbei auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gestützt, wonach die Angeklagten 10–20 % der auf die vermeintlichen Subunternehmerkonten der D- und E-GmbH geflossenen Gelder einbehielten – teils zur Deckung von Betriebskosten, teils als privaten Gewinn. Die Einziehung erfolgte auf Grundlage der reformierten Regelungen der §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017. Maßgeblich war damit die nunmehr objektive Ausrichtung der Einziehung: Erforderlich ist allein, dass der Täter oder Teilnehmer durch die Tat etwas „erlangt“ hat, unabhängig von seiner konkreten subjektiven Bereicherungsabsicht.
Die Strafkammer hatte mangels belastbarer Individualfeststellungen eine Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB vorgenommen. Ausgangspunkt war der dokumentierte Geldfluss in Höhe von über vier Millionen Euro. Davon wurden zehn Prozent als potenziell privat vereinnahmt unterstellt. Dieser Betrag wurde sodann hälftig auf den Beschwerdeführer angerechnet, unter Berücksichtigung der – vom Gericht als glaubhaft angesehenen – Darstellung, dass die beiden Angeklagten die Mittel untereinander aufteilten. Die Einziehungsentscheidung ist damit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nachvollziehbar begründet. Das pauschale Bestreiten des Betrags durch den Beschwerdeführer war insoweit unbeachtlich.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit § 423 Abs. 2 StPO keine Ausschlussfrist geschaffen hat, sondern eine verfahrensleitende Orientierung, deren Missachtung nicht zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsentscheidung führt. Eine solche Sichtweise dient aus Sicht des OLG nicht nur der materiellen Gerechtigkeit, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor faktischer Strafvereitelung durch organisatorische Verzögerungen.
Die richterliche Anwendung von Schätzgrundlagen im Rahmen des § 73d StGB wird dabei als rechtssicherer Weg gewürdigt, wenn hinreichende Tatsachengrundlagen vorliegen. In der Summe bekräftigt die Entscheidung die Linie der Rechtsprechung, wonach die strafrechtliche Einziehung ein eigenständiges Rechtsinstitut ist, das mit prozessualer Sorgfalt, aber ohne unnötige Formalstrenge zu behandeln ist. Ein Automatismus bei Fristversäumnis besteht nicht.
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