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Steuerrecht: Kein Verspätungszuschlag ohne Verschulden

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist in der Praxis der Finanzverwaltung ein weitgehend standardisierter Vorgang – sie soll Steuerpflichtige zur fristgerechten Abgabe ihrer Erklärungen anhalten und zugleich die Funktionsfähigkeit der Veranlagung sichern. Doch nicht jede Nichtabgabe ist gleichbedeutend mit steuerlichem Ungehorsam. In einer interessanten Entscheidung vom 22. Februar 2024 (Az. 2 K 628/22) hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf null Euro reduziert, obwohl eine objektive Abgabepflicht bestand. Entscheidend war nicht die formale Rechtslage, sondern die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit – insbesondere mit Blick auf die Verständlichkeit der maßgeblichen Normen und das Verhalten der Finanzverwaltung.

Ausgangspunkt des Streits

Die Kläger, ein Ehepaar mit Steuerklasse IV/IV, hatten im Streitjahr 2019 keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Auf ein formloses Erinnerungsschreiben des Finanzamts vom September 2020 reagierten sie nicht, wohl auch deshalb, weil dieses – anders als in Vorjahren – keinen unmissverständlichen Aufforderungscharakter hatte. Erst mit Einkommensteuerbescheid und zugleich mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Februar 2022 wurde die unterlassene Erklärung sanktioniert. Der Einspruch gegen den Zuschlagsbescheid blieb erfolglos, doch das Finanzgericht gab der anschließenden Klage im Wesentlichen statt.

Zwar wurde die gesetzliche Abgabeverpflichtung der Kläger unstreitig bejaht – insbesondere wegen einer Diskrepanz zwischen der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale und den tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen. Dennoch entschied das Gericht, dass ein Verspätungszuschlag im konkreten Fall nicht festgesetzt werden durfte.

Dogmatische Einordnung und rechtlicher Maßstab

Zentrales Kriterium für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist § 152 AO. Danach besteht bei Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen – insbesondere einer Verspätung von mehr als 14 Monaten – grundsätzlich eine Pflicht zur Festsetzung des Zuschlags (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Gleichwohl bleibt nach § 152 Abs. 5 AO die Berechnungsgrundlage an die Dauer der Verspätung gekoppelt. Genau an diesem Punkt setzte die rechtliche Überprüfung an.

Das Gericht stellte klar, dass die steuerlich nicht beratenden Kläger bis zum Zugang einer konkreten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung davon ausgehen durften, keine Erklärung abgeben zu müssen. Die gesetzliche Abgabeverpflichtung ergab sich aus einem komplexen Zusammenspiel mehrerer Vorschriften: § 25 Abs. 1 und 3 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV sowie § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO. Insbesondere die Vorschriften zur Vorsorgepauschale (§ 39b EStG) und deren Verrechnung mit tatsächlich geleisteten Beiträgen erschließen sich nur bei tiefgehender Kenntnis steuerlicher Detailregelungen. Die Anleitung zur Steuererklärung 2019 gab darüber hinaus keinerlei konkreten Hinweis auf die hier einschlägige Abgabeverpflichtung.

Vor diesem Hintergrund befand das Gericht, dass ein steuerlicher Laie ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt die Abgabepflicht nicht erkennen konnte. Der bloße Umstand, dass in Vorjahren ähnliche Erinnerungsschreiben versandt worden waren, reiche nicht aus, um für das Streitjahr eine entsprechende Kenntnis zu unterstellen. Zumal das für 2019 versandte Schreiben weder eine explizite Rechtsgrundlage noch einen verbindlichen Tenor enthielt und damit keine „Aufforderung“ im Sinne des § 152 Abs. 5 AO darstellte.

Die Folge: Ein Verspätungszuschlag war zwar dem Grunde nach denkbar, konnte aber mangels zurechenbarer Verspätung ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen Aufforderung – die erst im Einspruchsverfahren erfolgte – rechnerisch nur null Euro betragen. Die Festsetzung eines Mindestzuschlags war damit ausgeschlossen.

Systematische und praktische Bedeutung

Die Entscheidung markiert einen bemerkenswerten Kontrapunkt zur zunehmend automatisierten und pauschalisierenden Verwaltungspraxis im Bereich der Verspätungszuschläge. Sie erinnert an ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip: Sanktionen setzen zumindest ein Maß an individueller Vorwerfbarkeit voraus. Dass eine gesetzliche Abgabeverpflichtung formal besteht, genügt nicht, um automatisch auch eine verspätete Abgabe – und erst recht nicht deren Sanktionierung – anzunehmen.

Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine Mahnung zur Differenzierung. Gerade bei Steuerpflichtigen ohne Beratung, deren Fallkonstellationen nicht zu den in den amtlichen Hinweisen standardmäßig aufgeführten Beispielen gehören, bedarf es eines behördlichen Hinweises mit hinreichender Klarheit. Die Entscheidung signalisiert deutlich: Wer sich in einem Normgefüge bewegt, das durch systematische Verweisung, unübersichtliche Regelungstechnik und fehlende Transparenz geprägt ist, darf nicht mit dem vollen Gewicht fiskalischer Sanktionen belastet werden, wenn ihm die Pflichtverletzung nicht verständlich vermittelt wurde.

Zugleich unterstreicht das Urteil, dass Erinnerungsschreiben nicht als funktionales Äquivalent zu behördlichen Aufforderungen gewertet werden dürfen. Ein formfreies, eher beiläufig formuliertes Schreiben reicht nicht aus, um die versäumte Abgabe mit einem Zuschlag zu belegen, wenn es an einer individuellen und rechtlich fundierten Information über die Abgabepflicht fehlt. Die Grenze zwischen Servicehinweis und Verwaltungsakt ist hier nicht bloß formaler Natur – sie entscheidet über das Ob und die Höhe eines belastenden Verwaltungsverfahrens.

Schlussfolgerung

Das Urteil des FG Sachsen-Anhalt ist ein wichtiges Signal für rechtsstaatlich sensibles Verwaltungshandeln im Steuerrecht. Es bekräftigt, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht losgelöst von der Informationslage der Steuerpflichtigen erfolgen darf – insbesondere dann, wenn die gesetzliche Abgabepflicht sich nicht intuitiv erschließt. Die finanzgerichtliche Entscheidung bewahrt damit nicht nur die Interessen des konkreten Klägers, sondern stärkt generell die Position steuerlich unerfahrener Bürger gegenüber einer zunehmend technokratischen Steuerverwaltung. Die Quintessenz: Steuerliches Pflichtverhalten darf nicht zum Blindflug werden – wer sich an den Regeln orientieren soll, muss sie auch erkennen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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