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Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

Justizia

Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

Sachverhalt

Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und daneben die Einziehung von 105.750 Euro als Wert von Taterträgen sowie die erweiterte Einziehung eines Audi SQ5 samt Zubehör angeordnet. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Kokain und Marihuana zum Weiterverkauf erworben und in einem Fall Betäubungsmittel für 32.500 Euro über einen EncroChat-Account veräußert. Gegen Schuld- und Strafausspruch blieb die Revision erfolglos, gegen die Einziehungsentscheidungen hatte sie hingegen Erfolg.

Fehlende Feststellungen zur Verfügungsgewalt

Beim Ausspruch über die Wertersatzeinziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB rügt der Senat, dass das Landgericht schlicht die Einkaufspreise und den vereinbarten Verkaufserlös addiert hatte, ohne festzustellen, dass der Angeklagte diesen Betrag im Sinne der Vorschrift tatsächlich erlangt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Erlangen tatsächliche Verfügungsgewalt in irgendeiner Phase des Tatgeschehens voraus, die hier weder belegt noch beweiswürdigend unterlegt war. Der Zufluss von Verkaufserlösen versteht sich nach Auffassung des Senats gerade nicht von selbst, auch wenn die Ankäufe in Weiterverkaufsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt waren.

Unklare Herkunft des Fahrzeugkaufpreises

Auch die erweiterte Einziehung des Audi SQ5 nach § 73a Abs. 1 StGB hielt der Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, ob der Angeklagte das Fahrzeug mit Erlösen aus den abgeurteilten Taten oder aus einer anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Anknüpfungstat finanziert hatte. Diese Unterscheidung ist nach der Systematik der Einziehungsvorschriften entscheidend, denn der bloße Verweis auf die angewandte Norm ersetzt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht. Der Senat verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, wobei die bereits getroffenen, von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen bestehen bleiben und ergänzt werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Die Entscheidung unterstreicht, wie genau tatrichterliche Feststellungen zur Herkunft und zum tatsächlichen Zufluss von Vermögenswerten sein müssen, damit Einziehungsanordnungen revisionsfest sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass pauschale Verweise auf Einkaufs- oder Verkaufspreise sowie auf gesetzliche Anordnungsgrundlagen nicht genügen, sondern stets eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zur Verfügungsgewalt und zur konkreten Mittelherkunft erforderlich bleibt.

Leitplanken für die neue Verhandlung

Besonders instruktiv sind die ergänzenden Hinweise des Senats für das weitere Verfahren. Stellt die neue Strafkammer fest, dass das Fahrzeug aus Erlösen der verfahrensgegenständlichen Taten stammt, ist der Fahrzeugwert bei der Berechnung des Wertersatzes zu berücksichtigen, um eine doppelte Erfassung desselben Vermögensvorteils zu vermeiden. Stammt der Kaufpreis dagegen aus einer verfahrensfremden Tat, weist der Senat darauf hin, dass § 73a StGB keine Rechtsgrundlage für die Einziehung eines mit solchen Erlösen erworbenen Surrogats oder dessen Wertes bietet, sondern allenfalls eine erweiterte Wertersatzeinziehung in Höhe des eingesetzten Betrages in Betracht kommt, sofern dieser bereits im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden war.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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