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Kryptohandy-Daten vor Gericht: Wenn der Zufallsfund an Grenzen stößt

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Wer über verschlüsselte Kommunikationsdienste wie SkyECC mit Drogenhändlern in Kontakt steht, gerät oft erst durch Ermittlungen gegen ganz andere Personen ins Visier der Strafverfolgung. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23) eine differenzierte Antwort darauf gegeben, unter welchen Voraussetzungen solche als Zufallsfunde bezeichneten Daten gegen Dritte verwertet werden dürfen, und dabei gezeigt, dass die Antwort je nach vorgeworfener Tat unterschiedlich ausfallen kann.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte im Januar 2021 anderthalb Kilogramm Marihuana von gesondert verfolgten Haupttätern erworben und mit Gewinn weiterverkauft, wobei sich der Vorwurf allein aus Chatnachrichten ergab, die aus der Überwachung von Kryptohandys der Haupttäter stammten. Diese Daten waren ursprünglich von französischen Behörden im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung wegen des gegen die Haupttäter geführten Verfahrens übermittelt worden und erst bei der Auswertung fiel der bislang unbekannte Angeklagte als Abnehmer auf. Das Amtsgericht Freiburg hatte ihn noch vollständig freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte, die teilweise Erfolg hatte.

Zufallsfund unterliegt inländischem Recht

Das Landgericht stellt klar, dass die aus dem Ausland übermittelten Kommunikationsdaten, soweit sie zur Identifizierung bislang unbeteiligter Personen wie des Angeklagten genutzt werden, als Zufallsfunde einzuordnen sind, deren Verwertbarkeit sich nicht nach den Regeln der Europäischen Ermittlungsanordnung, sondern ausschließlich nach den innerstaatlichen Vorschriften der §§ 100b, 100e Abs. 6 StPO beziehungsweise §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO richtet.

Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Datenübermittlung aus Frankreich, sondern der Zeitpunkt der Beweisverwertung in der letzten Tatsacheninstanz, was zur Folge hat, dass zwischenzeitliche Rechtsprechungsentwicklungen wie der Trojaner-II-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 in die Prüfung einzubeziehen sind. Diese Entscheidung verlangt, dass die heimliche Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO auf die Verfolgung tatsächlich schwerer Straftaten beschränkt bleibt, wofür eine abstrakte Höchststrafe von fünf Jahren allein noch nicht ausreicht.

Handeltreiben verwertbar, Beihilfe nicht

Die entscheidende Weichenstellung des Urteils liegt darin, dass dieselbe Beweisgrundlage für zwei verschiedene Vorwürfe zu gegensätzlichen Ergebnissen führte. Beim vollendeten Handeltreiben mit der zehnfachen nicht geringen Menge THC bejahte die Kammer die besondere Schwere der Tat trotz des nur mittleren Strafrahmens, weil die erhebliche Mengenüberschreitung die Tat aus dem Bereich der Massenkriminalität heraushob, sodass die Chatdaten verwertbar waren und zu einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall führten. Beim zusätzlich angeklagten Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit einer weiteren Menge Cannabis hätte die obligatorische Strafmilderung für Gehilfen den Strafrahmen dagegen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe zurückgeführt, was die Tat in den Bereich leichter bis mittlerer Kriminalität einordnete und die Anwendung des § 100a StPO ausschloss; insoweit griff das gesetzliche Verwertungsverbot der §§ 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO ohne weitere Abwägung, sodass der Angeklagte insoweit freigesprochen werden musste.

Strafzumessung zwischen Tatschwere und Zeitablauf

Trotz der erheblichen Mengenüberschreitung entschied sich die Kammer für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und ordnete lediglich die Einziehung des Verkaufserlöses von 8.032,50 Euro an. Ausschlaggebend waren der seit der Tat verstrichene Zeitraum von mehr als fünf Jahren, die fehlende Vorbelastung des Angeklagten, sein Teilgeständnis sowie der Umstand, dass Cannabis durch den Gesetzgeber inzwischen teilentkriminalisiert wurde, sodass sich die Tat als einmaliger Fehltritt ohne Wiederholungsgefahr darstellte.

Rechtsanwalt Jens Ferner