Verpackte Waren – wie Butter und Mischstreichfette – können dem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz unterliegen, wie der BGH (I ZR 15/22) klarstellt. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des verpackten Produkts hinzuweisen.
(mehr …)Kategorie: Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse wie technisches Know-how, Kundendaten und interne Strategien sind für Unternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Als Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse in Aachen beraten wir zu Schutzkonzepten, Geheimhaltungsvereinbarungen und dem Geschäftsgeheimnisgesetz sowie zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Geheimnisverrat.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.
Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.
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Daten von Beschäftigten kein Geschäftsgeheimnis
Das OLG Dresden (4 U 1377/22) betont, dass Urlaubslisten eines Unternehmens kein Geschäftsgeheimnis darstellen.
Im vorliegenden Fall ging es um E-Mails, die Angaben zu Urlaubs- und Krankheitstagen verschiedener Mitarbeiter sowie Angaben darüber enthielten, welche Mitarbeiter Prämien in welcher Höhe erhalten hatten.
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Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen
In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.
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Kein separates Rechtsmittel gegen GeschGehG-Schutzanordnung im Prozess
Immer noch etwas ungewohntes Terrain ist der Umgang mit dem GeschGehG in prozessualen Situationen – etwa bei der Frage, welches Rechtsmittel stathaft ist gegen eine landgerichtliche Schutzanordnung, mit der die zugelassenen Wissensträger für die als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Informationen auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt werden.
Es gilt: Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und § 19 Abs. 1 GeschGehG ist in § 20 Abs. 5 S. 4 und 5 GeschGehG geregelt.
Geheimnisschutz im Zivilprozess

Der Geheimnisschutz im Zivilprozess wurde in den letzten Jahren mehrfach ausgebaut und modernisiert – wir bieten dazu einige Informationen, wobei wir auch als Strafverteidiger bei Cybercrime tätig sind und Unternehmen zu Cyberkriminalität und Wirtschaftsspionage beraten::
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Arbeitsprozess
- Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- Kein separates Rechtsmittel gegen GeschGehG-Schutzanordnung im Prozess
- Gerichtliche Schutzanordnung für Geschäftsgeheimnis und Geheimhaltungsvereinbarung
- Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung
- Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Sachverständigen-Gutachten
- Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht
- Geschäftsgeheimnis und Reverse Engineering
- BAG zu Catch-All-Klauseln bei Geschäftsgeheimnissen
- Wirtschaftsspionage
- Cybersicherheit und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Beweisvereitelung durch Prozessverhalten
Nach § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG können die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten, zur Verhandlung oder zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der Verhandlung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden:
Ist der Schutz des Geheimnisses gewährleistet, soll die Beeinträchtigung der von der Geheimnisschutzanordnung betroffenen Prozesspartei nach dem Willen des Gesetzgebers hingenommen werden. Nur wenn das erstinstanzliche Gericht Maßnahmen nach § 16 GeschGehG ablehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und die ablehnende Entscheidung soll zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, BT-Drs. 19/4724, S. 38). Die gespaltene Anfechtbarkeit dient damit einem an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg.
Auch wenn die Gesetzesbegründung dabei lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt und die Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht erwähnt, ist ihr zu entnehmen, dass die Überprüfung eines stattgebenden Beschlusses bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache aufgeschoben werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand und einer damit einhergehenden Verzögerung des Rechtsstreits verbunden sein kann (vgl. BT-Drs. 19/4724, S. 50; BGH, GRUR 2022, 591 – Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).
Die über § 145a PatG angeordnete (nur) entsprechende Anwendung der §§ 16 bis 20 GeschGehG gibt keine Veranlassung, entgegen deren Wortlaut eine (isolierte) Beschwerdemöglichkeit gegen den Geheimnisschutzmaßnahmen anordnenden Beschluss zuzulassen. Dem steht die vom Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 16 bis 20 GeschGehG vorgenommene Gewichtung und Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen entgegen.
Mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Anordnung einer Geheimnisschutzmaßnahme nach den §§ 16, 19 GeschGehG durch die Beschwerdeinstanz würde unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen. Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der Anordnungen nach den §§ 16, 19 GeschGehG hat grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt.
Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung dürfte die Klägerin zwar dann nicht verwiesen werden können, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. zur selbständigen Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung: BGH, GRUR 2009, 519 – Hohlfasermembranspinnanlage).
OLG Düsseldorf, 15 W 1/23
BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung
Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz
Der BGH (X ZR 73/20) hat sich zum Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz geäußert und festgehalten, dass Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, nicht ohne weiteres als „der Öffentlichkeit zugänglich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen sind.
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Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe elektronischer Dateien nach GeschGehG
Dass bestehende Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe elektronischer Dateien entsprechend § 7 Nr. 1 GeschGehG in einem Alternativverhältnis zueinander stehen und der Gläubiger ein – von ihm auszuübendes – Wahlrecht hat, hat das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 356/20) entschieden:
Soweit der Antrag auf die Löschung konkret genannter elektronischer Dateien gerichtet ist, ist er zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Löschung der Dateien nach § 7 Nr. 1 GeschGehG. Die Beklagte macht ihn ausweislich des Antragswortlauts und der Antragsbegründung … nur als Annexanspruch zu dem nach den vorstehenden Ausführungen … nicht gegebenen Herausgabeanspruch geltend. Wenn bereits der Hauptanspruch nicht besteht, gilt das auch für den Annexanspruch.
Es kommt hinzu, dass die Ansprüche auf Vernichtung – hier in Form des Löschens – und auf Herausgabe nach § 7 Nr. 1 GeschGehG nur in einem Alternativverhältnis stehen. Der Gläubiger hat also ein von ihm auszuübendes Wahlrecht (Krbetschek im Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 7 GeschGehG Rn. 15 mwN). Dieses Wahlrecht hat die Beklagte nicht ausgeübt.

TLS-Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr als Schutzmaßnahme für Geschäftsgeheimnisse
Zum Schutz von Mails konnte sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6 U 39/21) im Rahmen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen äußern. Ein Schutz von Betriebsgeheimnissen setzt mit dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz voraus, dass besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurde.
Die Vorinstanz hatte das von der Klägerin ergriffene Schutzniveau als ausreichend erachtet: Hier waren die mobilen Endgeräte mit einem Bitlocker gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt sowie die E-Mail-Postfächer und die (hier nicht verwendete) zentrale Dateiablage waren „rechtegesteuert“. Die Beklagte wendete sein, die Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, da es sich um Standard-IT-Sicherheitsmaßnahmen handeln würde und insbesondere die TLS-Verschlüsselung standardmäßig bei allen herkömmlichen E-Mail-Anbietern zur Anwendung komme. Hierzu nun konnte das OLG Stellung beziehen.
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Unbefugtes Aneignen von Geschäftsgeheimnis durch Mitnahme von Datenträger
Das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 356/20) hat in einer streitigen Situation entschieden, dass davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitnehmer ein Geschäftsgeheimnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GeschGehG unbefugt angeeignet hat, wenn er den Datenträger, auf den er die Dateien kopiert hat, nicht in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin zurückgelassen, sondern mitgenommen hat.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren
EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:
- Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
- Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
- Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
- Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.
Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.
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Geschäftsgeheimnis und Reverse Engineering
Das Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 1229/20) konnte sich zum Zusammenspiel des Reverse Engineerings mit dem Geschäftsgeheimnisschutz äußern. Dabei hob das Gericht hervor, dass wenn gleichwertige Konkurrenzprodukte am Markt bestehen und durch den Prozessgegner plausibel vorgebracht wird, dass Konkurrenten sich das zur Produktion dieser Produkte erforderliche Wissen mittels erlaubten Reverse Engineerings verschafft haben können, derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen muss, dass seinen Produkten am Markt nicht bekanntes Wissen zu Grunde liegt.
(mehr …)Verletzung des Dienstgeheimnisses
Wenn der Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht erhoben wird, muss genau geprüft werden, ob ein Dienstgeheimnis im Sinne der Norm betroffen ist: Nur wenn dem Beschuldigten ein Geheimnis als Amtsträger im Sinne des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB bekanntgeworden ist, wird die Norm einschlägig sein:
Hierzu muss das Geheimnis dem Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein. Dieser innere Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige – in der Literatur als „Amtskausalität“ bezeichnete – Verbindung besteht. Daraus ergibt sich zwar nicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Verbindung zwischen der Erkenntniserlangung und der beruflichen Tätigkeit des Täters. Dennoch muss die Kenntnisnahme im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen. Nicht ausreichend Ist es, wenn der Täter zwar Amtsträger … ist, diese Tatsache aber in keinem Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses steht. § 353 b Abs. 1 StGB dient nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen, die durch die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen gefährdet werden
LG Görlitz, 5 Ns 600 Js 15142/19Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht
Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.
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