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Kategorie: Geschäftsgeheimnis

Geschäftsgeheimnisse wie technisches Know-how, Kundendaten und interne Strategien sind für Unternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Als Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse in Aachen beraten wir zu Schutzkonzepten, Geheimhaltungsvereinbarungen und dem Geschäftsgeheimnisgesetz sowie zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Geheimnisverrat.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Nutzen von Geschäftsgeheimnis

    Wann wird ein Geschäftsgeheimnis entsprechend § 4 Abs. 3 GeschGehG genutzt: Nutzen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bedeutet jede Verwendung des Geschäftsgeheimnisses, solange es sich nicht um eine Offenlegung handelt.

    Hierunter fällt insbesondere die geschäftliche oder gewerbliche Einholung oder Gestaltung eines Angebots unter Zuhilfenahme von in Plänen, Programmen, Zeichnungen, Rezepturen etc. verkörperten Geschäftsgeheimnissen zwecks Gewinnerzielung oder Kostensenkung. Wem gegenüber das Geschäftsgeheimnis verwendet wird, ist ohne Belang. Es kommt insbesondere, anders als bei der Offenlegung, nicht darauf an, dass der Dritte bislang keinen Zugang zu dem Geschäftsgeheimnis hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 6/20).

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  • Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

    Entsprechend § 2 Nr. 2 GeschGehG ist Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.

    Rechtmäßige Kontrolle bedeutet, dass die Person nicht nur die tatsächliche bzw. faktische Dispositionsbefugnis innehat, sondern zugleich rechtmäßig die Informationsherrschaft ausübt. Ihr muss das Geheimnis – nicht nur der Informationsträger – zugeordnet sein. Sie muss zur Ausübung des Geheimnisses befugt sein.

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  • Geschäftsgeheimnis: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

    Welche Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses im Einzelfall angemessen sind, bestimmt sich anhand eines objektiven Maßstabs, wobei im Blick zu halten ist, dass das Gesetz keinen „optimalen Schutz“ oder „extreme Sicherheit“ verlangt. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere

    • die Art des Geschäftsgeheimnisses,
    • die konkreten Umstände der Nutzung,
    • der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
    • die Natur der Informationen,
    • die Bedeutung für das Unternehmen,
    • die Größe des Unternehmens,
    • die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
    • die Art der Kennzeichnung der Informationen und
    • vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern
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  • Betriebsdaten als Geschäftsgeheimnis

    Betriebsdaten als Geschäftsgeheimnis

    Beim Landgericht München I (37 O 19200/17) ging es um zwei interessante Fragen: Zum einen darum, was als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Kontext des Vertriebes einzustufen ist. Hierbei stellt es, entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, klar, dass alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge als solches Geheimnis verstanden werden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

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  • Geschäftsgeheimnis: Wann ist etwas bekannt?

    Das LG Düsseldorf (15 U 37/20) konnte sich zur Frage äußern, wann eine Tatsache offenkundig ist – Hintergrund war die Auslegung eines Know-How-Vertrages, der darauf abstellte, ob eine Tatsache offenkundig war und damit als Geschäftsgeheimnis ausschied:

    Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 – Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 – MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 – Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7).

    Das ist der Fall, wenn die betreffende Information – von wem auch immer, ob mit oder ohne Billigung des Unternehmensinhabers – allgemein bekannt gemacht wird und eine Kenntnisnahme der interessierten Kreise zu erwarten ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7). Davon ist bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien, wie z.B. in (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, im Internet oder in Datenbanken, auszugehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus führt auch die Präsentation auf Messen, Werbeveranstaltungen, Werbeprospekten zur allgemeinen Bekanntheit (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7; vgl. auch zum GeschGehG: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl., § 2 GeschGehG Rn. 35 m.w.N.; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 1. Aufl., § 2 Rn. 24).

    Für den Begriff „öffentlich zugänglich“ im Sinne der Know-how-Schutzvereinbarung kann nichts anderes gelten. Der allgemeinen Bekanntheit wird es dabei auch hier im Zweifel gleichstehen, wenn das betreffende Wissen leichtzugänglich ist (vgl. zu § 17 UWG a.F.: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 8). Leichte Zugänglichmachung liegt hierbei vor, wenn für jeden an der Tatsache Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (vgl. BayObLG, GRUR 1991, 694 – Geldspielautomat; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 137, 139 m.w.N.).

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

  • Vertrag über die Vermittlung von Geschäftskontakten

    Dass die Vermittlung von Geschäftskontakten auch ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse der Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein kann – sofern nicht als Handelsvertreter agiert wurde – wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm, 18 U 74/20, ausdrücklich bestätigt:

    Mangelt es wie vorliegend an einem Handelsvertreterverhältnis, weil der Handelnde nicht mit der Vermittlung von Geschäften (ständig) betraut ist, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1, 611 ff. BGB vor (…)

    Die vertragliche Verbindung zwischen den Parteien ist schließlich nicht als Maklerverhältnis, insbesondere nach §§ 93 ff. HGB, zu qualifizieren, denn auch dafür wäre die Vermittlung oder der Nachweis konkreter Verträge erforderlich. Hier war es jedoch – wie oben dargelegt – nicht die Aufgabe des Klägers, konkrete Verträge zu vermitteln.

    Dem Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags steht es nicht entgegen, dass die Parteien sich nicht über alle Vertragsbestandteile, insbesondere die Vergütungshöhe, geeinigt haben. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB, nach der im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ist nicht anwendbar. § 154 Abs. 1 BGB beansprucht keine Geltung, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Wille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben (BGH, Urteil vom 06.12.2001, Az. III ZR 296/00, NJW 2002, 817; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 154 Rn. 2). Hier haben sich die Parteien auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag verständigt, der die Vermittlung von Geschäftskontakten zum Inhalt hatte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hat der Kläger damit begonnen, mehrere Geschäftskontakte – unter anderem auch zur A – für die Beklagte herzustellen. Diese Bemühungen hat die Beklagte angenommen, indem sie etwa den gemeinsamen Termin bei der A am 6.10.2009 wahrnahm, wozu es auch auf ihrer Seite zu einem Vollzug des Geschäftsbesorgungsvertrags gekommen ist.

    Der Vertragsschluss scheitert auch nicht an fehlender Schriftform. Soweit die Parteien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach ihrer anfänglichen Vereinbarung übereinstimmend eine schriftliche Dokumentation ihres Vertragsverhältnisses wollten, sind sie von einer solchen Formabrede durch die einverständliche (weitere) Durchführung des Vertrages konkludent abgerückt. Aus diesem Grund kommt auch die Vermutungsregelung des § 154 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 24.02.1983, Az. I ZR 14/81, NJW 1983, 1727). Wie bereits dargelegt, hatten die Parteien bereits damit begonnen, den Vertrag dadurch zu vollziehen, dass der Kläger Kontakte an die Beklagte vermittelte.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien weiter an ihrem Willen, den Vertrag zu verschriftlichen, festhielten, nachdem der Vertrag in Vollzug gesetzt worden war. Denn durch die Vollziehung des Vertrages auf der einen Seite und dem Festhalten an der beabsichtigten Schriftform auf der anderen Seite kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Schriftform nicht (mehr) als konstitutiv für das Zustandekommen des Vertrags angesehen wurde, sondern lediglich (noch) Beweiszwecken dienen sollte.

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  • Geheimnisschutz im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren

    Das Landgericht Mannheim (2 O 73/20 ZV II) hat entschieden, dass in Patentstreitsachen die Anordnung eines Geheimnisschutzes im Zwangsmittel- und Ordnungsgeldverfahren in Betracht kommt, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen dort erstmals eingeführt werden sollen.

    Dieser prozessuale Geheimnisschutz ist verfahrensbezogen. Vorkehrungen für künftige Verfahren können mit ihm nicht getroffen werden. Diese bleiben dem künftigen Verfahren vorbehalten. Und: Der Umstand, dass der Gläubiger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der zu schützenden Informationen hat, schließt die Anordnung eines verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes nicht aus.

    Ist der Schuldner rechtskräftig zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden, die teilweise Gegenstand des prozessualen Geheimnisschutzes sein sollen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der prozessuale Geheimnisschutz lasse die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung unberührt.

    Hinweis: Das OLG Karlsruhe (6 W 39/22) hat die Entscheidung bestätigt, dabei aber den prozessualen Teil hinsichtlich des GeschGehG offen gelassen.

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  • Reverse Engineering: EUGH zur Dekompilierung von Software

    Der EUGH (C‑13/20) konnte zur Dekompilierung von Software, auf Basis der früheren „Computerprogramm-Richtlinie“ 91/250, festhalten, dass

    • der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen;
    • insbesondere ist dies in dem Fall zulässig, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt;
    • sowie, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den weiteren Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

    Die hier zu Grunde gelegte Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben – inhaltlich wird die Entscheidung übertragbar sein und zukünftig, im immer bedeutenderen Bereich der Dekompilierung, eine erhebliche Auslegungshilfe darstellen. Mit Blick auf die gefestigte deutsche Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Fragen beim Reverse Engineering ergeben sich für mich nach erstem Lesen allerdings keine gravierenden Änderungen.

  • Weiterleiten dienstlicher E-Mails an eine private E-Mail-Adresse

    Weiterleiten dienstlicher E-Mails an eine private E-Mail-Adresse

    Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 15 Sa 2008/19) entschied am 28. Mai 2020 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund des unerlaubten Weiterleitens dienstlicher E-Mails an eine private E-Mail-Adresse durch die Klägerin. Die Klägerin hatte ohne Zustimmung der Arbeitgeberin sensible betriebliche Daten weitergeleitet und berief sich darauf, die E-Mails aus Selbstschutz gesichert zu haben, da sie eine Schikane durch die Geschäftsführung befürchtete.

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  • Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 SaGa 1/21) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. So hatte schon vorher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

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  • Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Weiterleitung an private Mail?

    Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Weiterleitung an private Mail?

    Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Dokumente an seinen privaten Mail-Account weiterleitet: Liegt darin schon ein Geheimnisverrat, ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3 SaGa 8/20) konnte sich angesichts einer beantragten einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit dieser Frage beschäftigen.

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  • Kündigungsgrund, wenn Arbeitnehmer mit Kunden des Arbeitgebers eigene Geschäfte macht

    Das Hessische LAG (16 Sa 593/12) hat klar gestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht auf eigene Rechnung mit Kunden des Arbeitgebers Geschäfte machen darf. Hintergrund ist, dass dies letztlich eine konkurrierende Tätigkeit durch den Arbeitnehmer im Marktsegment des Arbeitgebers ist, dabei noch unter Vertrauensbruch, weil die eigenen Kundendaten unerlaubt genutzt werden.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

    Damit ergibt sich bei dieser Tätigkeit ein wichtiger Kündigungsgrund, also ein Grund für eine sofortige Kündigung ohne Notwendigkeit einer Abmahnung. Das besonders Pikante dabei ist, dass das LAG diesen Kündigungsgrund auch sieht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später Kenntnis erlangt.

  • Social Media Guidelines – Muster und Erläuterungen

    Social Media Guidelines – Muster und Erläuterungen

    Inzwischen sollte es zum Alltag gehören, dass Unternehmen, gleich welcher Größe, zumindest irgendwie im „sozialen Internet“ aktiv sind – sei es freiwillig oder unfreiwillig. Vom gezielten Auftritt zu Werbezwecken bis zum Mitarbeiter, der ungewolltes über das eigene Unternehmen verbreitet – die Problematik trifft inzwischen Unternehmen jeglicher Größe. Zum geflügelten Begriff haben sich hierbei die „Social Media Guidelines“ entwickelt, die teilweise wie ein Allheilmittel gepriesen werden. Tatsächlich sollte sich jedes Unternehmen überlegen, derartige Guidelines zu entwickeln, im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Ausgestaltung.

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  • Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“

    Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“

    Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

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