Kategorie: Sexualstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Beihilfe durch Unterlassen im Sexualstrafrecht

    Der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 241/22) konnte klarstellen, dass Tatmehrheit vorliegt, wenn sich der Beihilfe durch Unterlassen leistende Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle Handlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In solchen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensappelle herangetragen, die ihm angesichts konkret bevorstehender Rechtsgutsverletzungen die situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs Neue abverlangen.

  • KG: Aussage gegen Aussage und weitere Beweise

    Das Kammergericht ((2) 121 Ss 100/21 (24/21)) hat sich – aus meiner Sicht streitbar – zur in Sexualstrafsachen als Regelfall anzutreffenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation geäußert und dabei ausgeführt:

    Werden die Angaben des Belastungszeugen durch andere unmittelbar tatbezogene Beweisergebnisse (hier: Lichtbilder der Verletzungen und ärztliches Attest) bestätigt, sind die für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht anwendbar [Leitsatz laut Rechtsprechungsdatenbank Berlin]

    (…) Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 – 5 StR 178/97 –, juris) keine durchgreifenden Bedenken.

    Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – in Gestalt der bei der Anzeigenaufnahme gefertigten Lichtbilder und des ärztliche Attests des Dr. med. P. vom 20. Januar 2020 weitere unmittelbar tatbezogene, sachliche Beweismittel vorlagen, die die Angaben der Zeugin stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 – juris; Senat, NStZ 2019, 360). Der Anwendung der vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln (vgl. BGHSt 44, 153; 44, 257) bedurfte es somit nicht. (…)

    Kammergericht, (2) 121 Ss 100/21 (24/21)

    Ich sehe hier ein fehlerhaftes Verständnis der BGH-Rechtsprechung, schon der Blick in die zitierte BGH-Entscheidung zeigt, dass es hier um ein rechtsmedizinisches Gutachten ging, das im Regelfall nicht nur Verletzungen, sondern deren Entstehungsgeschichte thematisiert. Die Annahme Lichtbilder von Verletzungen seien „unmittelbar Tatbezogen“ ist insoweit trügerisch, da damit gerade noch nichts zum Tathergang gesagt ist.

    Die genaue Betrachtung der Lichtbilder in diesem Fall offenbart die Problematik: Die Lichtbilder der Verletzungen sagen für sich nichts aus, als dass zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Verletzungen an der Zeugin vorhanden waren. Den Rückschluss, dass diese Verletzungen auf Handlungen des Angeklagten beruhen, kann das Gericht nur ziehen, indem es die Aussage der Zeugin selber heranzieht, keineswegs aber aus den Fotos selbst! Um hier einen Zirkelschluss zu vermeiden (Fotos sind originäres Beweismittel für Tathandlung, weil sie dokumentieren, was die Zeugin sagt und was die Zeugin sagt muss stimmen, weil die Fotos ja die Verletzungen zeigen), sind diese abschließend nur bei der Würdigung der Aussage der Zeugin heran zu ziehen!

    Vielmehr dürften Lichtbilder, die Verletzungen dokumentieren, zusammen (!) mit dem Zeitpunkt Ihrer Dokumentation eher als Indiz bei der Würdigung der Aussage der Zeugin dienen. Dies gilt erst recht für einen allgemeinen Bericht eines Arztes, der regelmäßig nur die Erklärung des Patienten fixiert – auch hier mag ein Rückschluss auf die Aussage-Konstanz gezogen werden, dies aber gerade nicht als Argument gegen eine Aussage-/Aussage-Konstellation dienen.

  • Account-Sperrung wegen „Child Exploitative Imagery“ (CEI)

    Auch wenn Zivilrecht, so doch äußerst interessant ist eine Entscheidung des LG München I (42 O 4307/19). Hier ging es um die Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk wegen der – streitigen – Verbreitung von „Child Exploitative Imagery“ (CEI). Insoweit ist daran zu erinnern, dass alle großen Diensteanbieter auch in der EU im Hintergrund alle Dateien nach entsprechenden Inhalten durchsuchen. Dabei kommt regelmässig PhotoDNA zum Einsatz, so auch in diesem Fall beim LG München I.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Kinderpornografie

    Kinderpornografie

    Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.

    Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Pädophilie: Devianz im Sexualverhalten als andere seelische Störung

    Kann eine Pädophilie ein Schuldmilderungsgrund sein? Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist mit dem BGH nicht ohne Weiteres mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht.

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  • Konkurrenzen bei Vergewaltigung

    Das Landgericht Aachen, 60 KLs 9/19, konnte sich zu den Konkurrenzen bei einer Vergewaltigung äussern und zu den jeweiligen Delikten festhalten:

    • Nötigung: Wenn Nötigungshandlung nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus fortdauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück.
    • Körperverletzung: Eine verwirklichte Körperverletzung wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, sofern die körperliche Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
    • Freiheitsberaubung: Wenn die Freiheitsberaubung ausschließlich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung der Vergewaltigung darstellt, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung.
    • Beleidigung: Der objektive Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen.
  • Akteneinsicht des Nebenklägers in einer Aussage-gegen-Aussage Situation

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt in neuerer Entwicklung häufiger die bedenkliche Haltung ein, dass einem Nebenkläger auch in Aussage-gegen-Aussage-Situationen die Akteneinsicht nicht verwehrt werden darf, da das ihm zustehende Recht nicht unterlaufen werden darf (dazu etwa die, von mir deutlich kritisierte, Rechtsprechung des BGH).

    Jedenfalls derzeit gibt es einen recht offenen Streit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten zur Frage, ob bei Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenkläger generell eine Gefährdung des Untersuchungszwecks i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu besorgen ist oder ob eine solche erst nach Betrachtung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden kann.

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  • IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.

    Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.

  • Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen
    Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind in der Weise
    in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn gerade die
    Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung
    ist.
    BGH, Urteil vom 14.12.2004, 4 StR 255/04 (mehr …)

  • OLG Celle zum sexuellen Missbrauch bei der ärztlichen Behandlung

    Der §174c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Im vorliegenden Fall suchte das erste Opfer einen Arzt in seiner Praxis für Allgemeinmedizin wegen Gelenkbeschwerden auf. Sodann geschah folgendes:

    Der Angeklagte begab sich im Behandlungsraum hinter die auf der linken Körperseite auf der Behandlungsliege liegende und nur noch mit BH und String Tanga bekleidete Nebenklägerin, legte eine Hand auf ihren Beckenknochen, mit der anderen Hand drückte er gegen ihren Gesäßknochen. Seine am Gesäßknochen der Nebenklägerin befindliche Hand bewegte der Angeklagte weiter in Richtung Scheide, schob den auf dem Scheideneingang liegenden String Tanga zur Seite und legte mindestens einen Finger unmittelbar auf die Scheide der Nebenklägerin.

    Einem zweiten Opfer erging es fast genauso, hinzu kam noch ein Kuss einer (durch den Arzt freigelegten) Brust.
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  • Was ist Netzneutralität?

    „Netzneutralität“ – das klingt schon wieder nach einem dieser hochtrabenden Begriffe, ist aber (leider) eines der wesentlichen juristischen Netz-Themen der Gegenwart und Zukunft. Im Bundestag wurde kürzlich dazu debattiert (hierzu der Heise-Bericht) und anders als man dort seitens der Regierungskoalition lesen kann:

    Nadine Schön von der CDU/CSU-Fraktion befand indes, dass man allein über die Begriffsdefinition von Netzneutralität „stundenlang streiten könnte“.

    Gehe ich davon aus, dass längst ein Usus besteht, worum es bei der Netzneutralität zumindest im Kern geht: Nämlich (1) einerseits eine gleichberechtigte Übertragung von Datenpaketen, losgelöst von ihrem Inhalt und (2) eine nicht stattfindende Manipulation der übertragenen Daten. Insofern ist der Wikipedia-Artikel zum Thema m.E. durchaus zutreffend.
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  • Lästiger Rechtsstaat

    Rechtsstaatliche Prinzipien sind so eine Sache: Sie stehen einer schnellen Aburteilung von Tätern im Wege und tun so ziemlich alles, um die Rachegelüste Betroffener wie Nicht-Betroffener möglichst aus Straf-Prozessen in unseren Gerichtssälen heraus zu halten. Einfacher wäre es in vielen Fällen, den „eindeutig schuldigen Täter“ nicht durch Befangenheitsanträge, komplizierte Beweisführung oder vollkommen unverständliche Diskussionen zu seiner Schuldfähigkeit noch möglichst lange seiner gerechten Strafe zu entziehen. Diese Gedanken sind wohl auch der Grund, warum so viele Laien den Begriff „Rechtsstaat“ mit dem Begriff „Milde“ gleichsetzen. Und diese Gedanken, so meine Vermutung, haben nun allen ernstes einen Kommentator in der FAZ dazu verleitet, im 21. Jahrhundert in Deutschland zu schreiben:

    Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

    Stadler kommentiert bereits zu Recht, dass hier der Rechtsstaat direkt angegriffen wird . Ich möchte keinem Menschen wünschen, Gegenstand eines Prozesses zu sein, in dem es seine Aufgabe sein soll, gegen ihn erbrachte Vorwürfe vollständig zu widerlegen – also seine eigene Unschuld zu beweisen. Der „Laie“, der strafrechtliche Vorwürfe im Regelfall vor allem aus Zeitungen oder aus schlechten Gerichtsshows kennt, fällt nämlich aus allen Wolken, wenn die Rosa-Blümchen-Welt bei der ersten erlogenen Strafanzeige in sich zusammenbricht. Und auch die Konkretisierung auf dieses höchst sensible Deliktsfeld bringt da keine Hilfe, da gerade hier mitunter falsche Vorwürfe (sicherlich nicht immer, aber auch aus böser Absicht) geäußert werden.

    Die Rechtsstaatsprinzipien sind absolute Prinzipien, von ihnen kann nicht ausnahmsweise abgewichen werden – wer wissen möchte wieso, nimmt ein Geschichtsbuch zur Hand: Über germanisches Recht, Inquisitorische Prozesse des Mittelalters, „Furchtbare Juristen“ bis zu Regime-Prozessen jenseits des „Eisernen Vorhangs“ finden sich genügend Beispiele. (Auf aktuelle Beispiele verzichte ich hier bewusst)
    Und demjenigen, der diese Prinzipien im Einklang mit unserer Verfassung verteidigt, mit den Worten von Daniel Decker in der FAZ zu unterstellen, er würde sich nicht um das Kindeswohl scheren, ist nicht nur widerlich: Es ist gefährlich.

  • BGH konkretisiert Rechtsprechung: Besitz an Dateien im Cache

    Bisher unbeachtet hat der Bundesgerichtshof (2 StR 151/11) seine Rechtsprechung zur Besitzerlangung von Daten konkretisiert, die (nur) in den Cache geladen werden. Typischerweise spielt dies im Bereich kinderpornographischer Schriften eine Rolle. Den Ursprung nahm die Rechtsrechung in einer früheren Entscheidung des BGH (BGH, 1 StR 430/06), als dieser kurz und recht lapidar meinte:

    Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz […] weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.

    Dies führte mit der dann folgenden Rechtsprechung dazu, dass bereits das Betrachten kinderpornographischer Schriften am PC einen illegalen Besitz begründete, da hierbei automatisch Daten in irgendeinem Cache abgelegt werden – zumal zum Schluss gar die nicht zu verhindernde Speicherung im Arbeitsspeicher darunter gefasst wurde.

    Überblick
    Diese Entscheidung war der Beginn einiger oberlandesgerichtlicher Entscheidungen zum Thema. Das HansOLG (1-53/08, 1 Ss 180/08) griff dies auf und erklärte, dass ein Besitzwille notwendig ist, der bei umgehender Löschung zu verneinen ist. Später ging das OLG Hamburg (2 – 27/09) aber weiter und sah gleich jedes Laden in den Arbeitsspeicher als besitzbegründend an. Anhand eines Aufsatzes hatte ich schon 2009 deutlich gemacht, dass die Begrifflichkeiten in technischer Hinsicht ohnehin laufend falsch genutzt werden.

    Der BGH erneut zum Thema
    Nunmehr stellt der BGH (2 StR 151/11) klar:

    Dateien werden bei ihrem Aufruf im Internet regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert. Mit diesem Speichern einer Datei im Cache-Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz – sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist – da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden […]

    Damit macht der BGH folgendes deutlich

    1. Anknüpfungspunkt ist offenkundig nicht bereits das Laden in den Arbeitsspeicher, sondern wenn, dann ist auf den „Cache“ abzustellen
    2. Der BGH konkretisiert im Vergleich zu früher und spricht nicht mehr vom Cache im PC-System, sondern ganz klar vom Festplatten-Cache, womit wohl der Browser-Cache auf der Festplatte gemeint ist. amit wird OLG Hamburg (2 – 27/09) abgelehnt.
    3. Die frühere Entscheidung wird hinsichtlich des Vorsatzes erweitert: Der Betroffene muss sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst sein, womit die frühere Entscheidung des OLG Hamburg (1-53/08, 1 Ss 180/08) bestätigt wird.

    Eine Besitzbegründung wird damit mit dem BGH nicht bereits beim reinen Betrachten von kinderpornographischen Schriften am PC mehr anzunehmen sein. Wenn, dann muss im Bewusstsein des Betrachters eine Cache-Speicherung vorgenommen werden, die nicht unmittelbar danach wieder gelöscht wird. Gerade die Nutzung des so genannten „Privatmodus“ im Firefox oder Chrome sollte damit nicht mehr Besitz begründend wirken!

  • Filesharing-Abmahnung und Pornos: Kein Schutz für pornographische Filme?

    Nur wenig Entscheidungen im Bereich des Urheberrechts wurden wohl so falsch verstanden wie die des LG München I (7 O 22293/12) mit der laut einiger Diskussionen angeblich (!) festgestellt wurde, dass pornographische Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen – und damit gar nicht kostenpflichtig abgemahnt werden könnten bei einem „Tausch“ in „Tauschbörsen“. Dem ist aber nicht so.

    Bei einem pornographischen Film („Porno“) kann man im Einzelfall durchaus streiten, ob hierin ein „Filmwerk“ im Sinne des UrhG zu sehen ist. Im hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte („Abgemahnte“) trefflich vor Gericht vorgetragen, warum es sich seines Erachtens nicht um ein Filmwerk handeln kann. Hier sind durchaus hohe Maßstäbe anzulegen, die „Hardcore-Pornographie“ meines Erachtens eher selten bis nie erfüllen wird. Gleichwohl kann man darüber streiten – was der „Abmahner“ hier aber nicht tat: Er reagierte gar nicht. Damit war dieser Aspekt bereits erledigt:

    Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films […] lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt […] Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).

    Bereits an dieser Stelle ist damit zu sehen, dass die Sache vielleicht anders ausgegangen wäre, wenn man erwidert hätte und es sich nicht um die Darstellung „lediglich sexueller Vorgänge in primitiver Weise“ handeln würde.

    Wenn dem nicht so ist, kommt aber immer noch ein Laufbildschutz in Betracht:

    Auch ein – gar nicht geltend gemachter – subsidiärer Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG) scheidet vorliegend aus: Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.

    Dieses Nacherscheinen bzw. Ersterscheinen wurde von dem „Abmahner“ aber gar nicht erst vorgetragen. Und damit war auch dieser Aspekt weg.

    Das Ergebnis war damit in diesem konkreten Fall, dass ein „urheberrechtlicher Schutz“ nicht zu erkennen war. Es hätte aber anders kommen können.

  • Wettbewerbsrecht: Verstösse gegen den Jugendschutz können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden

    Der BGH (I ZR 102/05, I ZR 18/04) hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Verstöße gegen das Verbot, pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Weiterhin sind die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Im Ergebnis sind damit die heute bekannten Abmahnungen im Bereich des Jugendschutzes beim Vertrieb pornographischer Werke auf festen Grund gestellt.