Pädophilie: Devianz im Sexualverhalten als andere seelische Störung

Kann eine Pädophilie ein Schuldmilderungsgrund sein? Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist mit dem BGH nicht ohne Weiteres mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht.

So kann zwar eine Pädophilie im Einzelfall das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die sexuelle Devianz den Täter in seinem Persönlichkeitskern so verändert hat, dass er die zur Triebkontrolle erforderlichen Hemmungen nicht aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualstraftaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten. Ein für das Eingangsmerkmal ausreichender Ausprägungsgrad kann angenommen werden, wenn die sexuellen Praktiken zu einem eingefahrenen Verhaltensmuster geworden sind, das durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Häufigkeit der devianten Handlungen, zunehmende Verfeinerung und geistige Einengung des Täters auf diese Praktiken gekennzeichnet ist. (BGH, 4 StR 229/22, 6 StR 341/20, 3 StR 350/20, 4 StR 426/22 und 2 StR 414/17).

Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass ihm die zur Triebbeherrschung erforderliche Hemmung fehlt, kann nur im Wege einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beweggründe festgestellt werden. (dazu BGH, 2 StR 321/13, 4 StR 574/03 und 2 StR 457/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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