Nur wenig Entscheidungen im Bereich des Urheberrechts wurden wohl so falsch verstanden wie die des LG München I (7 O 22293/12) mit der laut einiger Diskussionen angeblich (!) festgestellt wurde, dass pornographische Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen – und damit gar nicht kostenpflichtig abgemahnt werden könnten bei einem „Tausch“ in „Tauschbörsen“. Dem ist aber nicht so.
Bei einem pornographischen Film („Porno“) kann man im Einzelfall durchaus streiten, ob hierin ein „Filmwerk“ im Sinne des UrhG zu sehen ist. Im hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte („Abgemahnte“) trefflich vor Gericht vorgetragen, warum es sich seines Erachtens nicht um ein Filmwerk handeln kann. Hier sind durchaus hohe Maßstäbe anzulegen, die „Hardcore-Pornographie“ meines Erachtens eher selten bis nie erfüllen wird. Gleichwohl kann man darüber streiten – was der „Abmahner“ hier aber nicht tat: Er reagierte gar nicht. Damit war dieser Aspekt bereits erledigt:
Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films […] lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt […] Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Bereits an dieser Stelle ist damit zu sehen, dass die Sache vielleicht anders ausgegangen wäre, wenn man erwidert hätte und es sich nicht um die Darstellung „lediglich sexueller Vorgänge in primitiver Weise“ handeln würde.
Wenn dem nicht so ist, kommt aber immer noch ein Laufbildschutz in Betracht:
Auch ein – gar nicht geltend gemachter – subsidiärer Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG) scheidet vorliegend aus: Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.
Dieses Nacherscheinen bzw. Ersterscheinen wurde von dem „Abmahner“ aber gar nicht erst vorgetragen. Und damit war auch dieser Aspekt weg.
Das Ergebnis war damit in diesem konkreten Fall, dass ein „urheberrechtlicher Schutz“ nicht zu erkennen war. Es hätte aber anders kommen können.
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