Kategorie: Arztstrafrecht

Arztstrafrecht & Abrechnungsbetrug: Rund um Fragen des Arztstrafrechts, insbesondere zum Vorwurf der Körperverletzung durch Ärzte und Abrechnungsbetrug finden Sie hier im Blog aktuelle News und Urteile. Beachten Sie dazu bei uns:

Abrechnungsbetrug
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  • Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024

    Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024

    Das Arztstrafrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das sich stetig weiterentwickelt. Für Ärzte ist es von entscheidender Bedeutung, über die neuesten Entwicklungen und Entscheidungen informiert zu sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Jahr 2023 gab es zahlreiche relevante Urteile und gesetzliche Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben können. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Entwicklungen detailliert vorgestellt.

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  • Tätigkeit der Heilkunde und die Grenzen der Einwilligung

    Tätigkeit der Heilkunde und die Grenzen der Einwilligung

    In einem bemerkenswerten Fall (3 StR 61/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit den Grenzen der Ausübung der Heilkunde und der Einwilligung bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen auseinandergesetzt. Dieser Fall gibt Anlass, die Definition der Tätigkeit der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG und die rechtlichen Konsequenzen der unerlaubten Ausübung tiefgehender zu betrachten.

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  • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Im Bereich des Gesundheitswesens wird das Thema Abrechnungsbetrug zunehmend brisant. Ein aktuelles Urteil (3 StR 163/23) bietet Anlass, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das Verfahren beleuchtet den Abrechnungsbetrug einer Apotheke und deren Zusammenarbeit mit einer Vertragsärztin, wobei illegale Rückvergütungen und Provisionen im Mittelpunkt stehen.

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  • Betrug durch Apotheker bei Belieferung durch Dritte

    Betrug durch Apotheker bei Belieferung durch Dritte

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 65/22) hat entschieden, dass sich ein Apotheker wegen Betruges strafbar macht, wenn er die gegenüber den Krankenkassen geltend gemachte Belieferung nicht ausführt, sondern allein beim Großhandel bestellt, diesen bezahlt und die Rezepte bearbeitet, die Auslieferung der Arzneimittel aber durch einen Dritten, der nicht Bote ist, vornehmen lässt. Hier ist das Merkmal der Belieferung das Kernproblem.

    Das Landgericht führt aus, dass ein Apotheker mit der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen konkludent erklärt, bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche unter Beachtung der abrechnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen (BGH, 5 StR 405/13 und 5 StR 558/19 sowie LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 6/22). Entscheidend ist, ob über die Belieferung der Rezepte getäuscht wurde:

    Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des aufgrund § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband geschlossenen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung (RahmenV) i.d.F. vom 30. September 2016 = § 6 Abs. 1 Satz 1 RahmenV i.d.F. vom 1. Januar 2019 und redaktionell angepasst i.d.F. vom 1. April 2020).

    Die Belieferung durch den Beschuldigten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist in den Fällen, in denen X die Arzneimittel direkt an die Patienten versandte, nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat schlicht gar nichts unternommen hat, was sich als Belieferung, d.h. als Abgabe des Arzneimittels an den Patienten begreifen ließe. Abgabe (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) meint die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung des Arzneimittels (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 6 KA 3/15 R, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 29. April 1998 – 4St RR 12/98, juris Rn. 10 ff.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 138. EL, § 4 AMG Anm. 57).

    Allein die Aufgabe einer Bestellung beim Großhändler, die Bezahlung seiner Rechnung und die Entgegennahme, Stempelung und Abrechnung von Rezepten – weitere Tätigkeiten des Beschuldigten im Hinblick auf die Abgabe von Medikamenten sind derzeit nicht ersichtlich – stellen noch keine Belieferung dar, für die seitens der Kassen eine Vergütung in Höhe des Abgabepreises des Arzneimittels geschuldet wäre. Nicht ausreichend war, worauf aber die Beschwerde abstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Patienten zivil- und gegenüber den Behörden ordnungsrechtlich die Verantwortung getragen habe. Denn diese Verantwortung war offensichtlich nicht durch ein rechtskonformes und verantwortliches Handeln unterlegt.

    Weiterhin könnte der Versand von Arzneimitteln durch einen Kurierdienst als Abgabe durch den Apotheker angesehen werden und damit gegen die Abgabevorschriften verstoßen (was ebenfalls eine Vergütung ausschließt). Der gesetzliche Rahmen erlaubt dem Apotheker nur bestimmte Abgabemodalitäten:

    So dürfen Arzneimittel im Regelfall – offenkundig nicht einschlägige Sonderkonstellationen werden im Folgenden nicht erörtert – nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 1a Satz 1 ApBetrO). Das war hier nicht der Fall. Folgt man der vom Beschuldigten gelegentlich angeführten Darstellung, bei X habe es sich um einen Boten des Patienten gehandelt, so ist festzuhalten, dass in den Apothekenbetriebsräumen der Apotheke an X jedenfalls keine Medikamente ausgehändigt worden sind.

    Weiter dürfen Arzneimittel durch Boten der Apotheke ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO). Insoweit findet sich auch der Vortrag des Beschuldigten, X sei Bote der Apotheke gewesen. Kennzeichnend für den Boten der Apotheke ist, dass er dem Weisungsrecht des Apothekenleiters unterliegt (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, 15. EL 2021, § 17 Rn. 190; Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., ApoG § 11a Rn. 1; Mecking in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., ApoG § 11a Rn. 4), was bei der Zustellung durch betriebsfremde Dritte, namentlich Kurier- und Versanddienstleister – wie hier die Kurierfahrer von O – nicht der Fall ist. Solche Fälle sind daher durch § 17 Abs. 2 ApBetrO nicht gedeckt (Pfeil/Pieck/Blume, aaO., § 17 Rn. 191). Damit scheidet auch diese Abgabemodalität aus.

  • Arzneimittel im Sinne des AMG

    Die Frage, wann ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzs (AMG) vorliegt, hat mitunter strafrechtlicher Relevanz. Dabei unterscheidet das Gesetz, entsprechend § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

    1. entweder zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. „Präsentationsarzneimittel“) oder
    2. im oder am menschlichen Körper angewendet oder verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu erstellen (dies sind die sog. „Funktionsarzneimittel“).
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  • Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 60/22, hebt hervor, dass es sich bei dem von § 174c Abs. 1 StGB vorausgesetzten Missbrauch des Beratungsverhältnisses um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal handelt, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt.

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  • Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln

    Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG macht sich strafbar, wer entgegen § 2 Abs. 1 AntiDopG mit Dopingmitteln gewerbsmäßig Handel treibt. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG ist es dabei verboten, mit einem Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport Handel zu treiben.

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  • Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke kein strafbares Handeln

    Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.

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  • Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

    Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet. (mehr …)

  • Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

    Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer
    Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.

    Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.
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  • Untreue des Kassenarztes bei Verordnung von häuslicher Krankenpflege

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 350/20) hat nunmehr klargestellt, dass bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen zukommt:

    Eine derartige die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht im
    Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründende Rechtsmacht kommt dem Vertragsarzt bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V (Behandlungssicherungspflege) nicht zu, weil die gesetzlichen Krankenkassen über weiter gehende verfahrensrechtliche Kontrollmöglichkeiten verfügen und es deshalb nicht allein in der Hand des verordnenden Arztes liegt, ob es zu einer Leistungserbringung auf Kosten der Kassen kommt.

    Denn anders als bei Heilmitteln und beim ärztlichen Sprechstundenbedarf für Versicherte, bei denen der ärztlichen Verordnung keine Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse nachfolgt (…), tritt der Leistungsfall bei der häuslichen Krankenpflege in formaler Hinsicht erst ein, wenn (…) vor Leistungsbeginn eine Bewilligungsentscheidung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ergeht

  • Täuschung wegen Doktortitels in Firmenname

    Beim Bundesgerichtshof (I ZR 126/19) ging es um die Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums und der Bundesgerichtshof konnte hervorheben:

    1. Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten;
    2. Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht;
    3. Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt;

    Allerdings gelten hier besondere Umstände, weil es um die Verwendung des Doktortitels im Bereich gesundheitlicher Leistungen ging!

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  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei Rezept

    Das Oberlandesgericht Köln, 5 U 39/20, konnte sich zum
    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und einer etwaigen Vermögensbetreuungspflicht des Hausarztes gegenüber der Beihilfestelle hinsichtlich ausgeschriebener Rezepte äussern:

    1. Der Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient entwickelt keine Schutzwirkung für die Beihilfestelle als Dritte.
    2. § 278 StGB, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da das Delikt für sich genommen nicht geeignet ist, fremde Vermögensinteressen zu schädigen.
    3. Rezepte sind keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB, da sie keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten geben und nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose dienen.
    4. Ärzte haben keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens privater Versicherer oder der Beihilfekasse, da es an der erforderlichen engen, direkten Beziehung zwischen Arzt und Beihilfekasse oder Privatversicherer fehlt.
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  • Abrechnungsbetrug durch Abrechnung von Laborleistungen

    Abrechnungsbetrug durch Abrechnung von Laborleistungen

    Der Bundesgerichtshof hat zum Abrechnungsbetrug durch Abrechnungen von Laborleistungen klargestellt, dass auch in diesem Fall von einer gemäß § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung ausgegangen werden kann, wenn die in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich erbrachten und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen.

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  • Abrechnungsbetrug durch ambulanten Pflegedienst

    Abrechnungsbetrug durch ambulanten Pflegedienst

    Der Bundesgerichtshof konnte sich zum Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegenüber der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes äussern in dem Fall, dass Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. Im Ergebnis bejahte der Bundesgerichtshof sowohl eine Täuschung als auch einen Betrug.

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