Arztrecht: Zur Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten (Urteil des BGH, VI ZR 289/03)
Ein Arzt muss seine Patienten über die mit der Einnahme eines verschriebenen Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-jährigen Patientin hin, die starke Raucherin war. Ihr wurde von ihrer Gynäkologin ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verordnet. Durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.
Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder – wenn sie sich zur Aufgabe des Rauchens nicht in der Lage sah – auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten (BGH, VI ZR 289/03).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht) (Alle anzeigen)
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021