Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).
Die Entscheidung zwingt zu einer Differenzierung: Hier geht es um die verdeckte Überwachung durch den Arbeitgeber, wobei im vorliegenden Fall eine öffentlich zugängliche Verkaufsfläche mit Kameras überwacht wurde. Da die Kamera versteckt angebracht war, wurde gegen §6b II BDSG verstoßen, der eine Kenntlichmachung der Überwachung fordert. Die Erhebung von Daten auf diesem Weg kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, was auch regelmäßig der Fall ist (siehe dazu unten den weiterführenden Link).
Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!
In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.
Das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich aber auf die Verwertung der Aufnahmen im Arbeitsverhältnis und erkennt hier kein Beweisverwertungsverbot – jedenfalls für den Fall, dass die heimliche Überwachung schlechthin der einzige Weg ist, den Arbeitnehmer einer Straftat zu überführen. Hier setzt es aber dann auch wieder an – zwar ist in diesem Fall nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, es kann sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitgeber nicht umsichtig vorgegangen ist. Etwa, wenn er andere Möglichkeiten der Überführung zu schnell ausgeschlossen hat. Ein Rückschluss dergestalt, dass grundsätzlich jegliche Videoüberwachung auch bei Verstoß gegen das BDSG zu brauchbaren Ergebnissen führt, wäre falsch.
Zum Verwertungsverbot bei Persönlichkeitsrechtsverletzung siehe auch hier bei uns:
- Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess
- Überprüfung von Arbeitnehmer-Mails
- Zugriff auf Dateien des Dienst-PCs
- Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis
- Zugriff auf Datei-Zeitstempel zur Arbeitszeitkontrolle
- Arbeitszeiterfassung: Allgemeines zu biometrischen Daten und zum Fingerscan
- Fotos des Arbeitnehmers
- Videoüberwachung von Lagerraum kann zulässig sein
- Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen - 8. Februar 2025
- Einordnung von CBD-Öl als neuartiges Lebensmittel - 8. Februar 2025
- Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB - 7. Februar 2025