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Schlagwort: Wiederholungsgefahr

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr prägt maßgeblich die Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche – doch ihre Widerlegung ist in der Praxis oft entscheidend. Gerichte stellen dabei nicht nur auf vergangene Verstöße ab, sondern auch auf die Glaubhaftmachung künftiger Compliance. Dieser Beitrag analysiert die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung, typische Fehler bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen und zeigt auf, wie Unternehmen durch proaktive Maßnahmen wie Schulungen oder interne Kontrollsysteme ihre Position stärken können. Besonders relevant wird dies bei erstmaligen Verstößen oder in dynamischen Märkten, wo die Gefahr erneuter Zuwiderhandlungen schnell unterstellt wird

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gewaltschutzgesetz: Lebensgefährte kann aus Wohnung gewiesen werden

    Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einer Frau, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebte, für die Dauer von sechs Monaten die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Mann wurde zudem verboten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zu der Frau aufzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese gerichtliche Anordnung muss der Mann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen.
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  • Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht

    Der BGH (VI ZR 440/18) hat sich zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung geäußert. Dabei hebt der Bundesgerichtshof die allgemeinen Grundsätze hervor – und betont, dass auch ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen kann, sofern ausnahmsweise in einer besonderen Situation, wegen der Interessenlage des Verletzers, bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist:

    Es kommt entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen. Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (…)

    Dabei sind in Fallgestaltungen wie der vorliegenden strenge Maßstäbe anzulegen und die Unterschiede zu wettbewerbsrechtlichen Konstellationen zu berücksichtigen. Zunächst handelt es sich bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist. Strukturell anders ist die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken können. Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen wird, kann im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden (…)

    BGH, VI ZR 440/18
  • Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß & Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/21, konnte sich zu der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern.

    Hierbei hielt das Gericht fest, dass eine gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers, nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen, sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte durchaus ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann. Dies gilt mit dem LAG grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.

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  • Wiederholungsgefahr bei Vertragsstrafe-Versprechen gegenüber Drittem

    Das Landgericht Bonn, 1 O 128/20, hat sich dazu geäußert, ob eine Wiederholungsgefahr auch ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung in der Weise abgegeben wird, daß die im Wiederholungsfall verwirkte Vertragsstrafe nicht dem Unterlassungsgläubiger, sondern einem Dritten versprochen wird.

    Dazu auch bei uns: Ausräumung der Wiederholungsgefahr

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  • Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 99/19) hat zu Ordnungsmitteln (wie speziell dem Ordnungsgeld) bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel festgehalten:

    1. Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.
    2. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.
    3. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.
    4. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.
    5. Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

    Das entspricht spiegelbildlich der Rechtsprechung zur Vertragsstrafe bei mehreren Verstößen und sollte nicht überraschen. Zu Erinnern ist daran, dass man im Bereich der Unterlassungserklärungen keinen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs erklären muss.

  • Unterlassungserklärung muss rechtsverbindlich sein

    Bekanntlich kann eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen – doch muss diese auch ernst gemeint sein. Auch das Landgericht Frankenthal (6 O 145/20) betont insoweit, dass man aufpassen muss, wenn man eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis abgeben möchte:

    Die Wiederholungsgefahr kann grds. durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Hierfür muss sich der Verfügungsbeklagte ernsthaft und vorbehaltlos zur Unterlassung der angemahnten Rechtsverletzung bereit erklären. Eine bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, ist nicht ausreichend. Die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Unterlassungserklärung steht zwischen den Parteien in Streit, da der Verfügungsbeklagte diese ursprünglich vorgerichtlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben hat ohne das in der Praxis übliche Kürzel „gleichwohl rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Für die Reichweite von Unterlassungsvereinbarungen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) maßgebend, zu dessen Ermittlung im Wege der Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind. Es gilt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (…)

    Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist insoweit die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich (…) Die Erklärung genügte den vorgenannten Anforderungen dennoch nicht. Die Erklärung enthält den Vorbehalt, sie werde „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben“, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass sie „gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werde. Schon diese Formulierung begründet Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterlassungsversprechens (…). Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aber gerade aus, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen (…)

    Ein Klassiker, wenn man hinreichend Erfahrung im Umgang mit Unterlassungserklärungen hat.

  • Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft gemäß §119 StPO haben erhebliche Belastungen für den Häftling und sein soziales Umfeld zur Folge – entsprechend müssen diese kontrolliert werden. Man muss wissen, dass als Begründung solcher Beschränkungen nicht nur die Haftgründe herangezogen werden können, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen darüber hinaus auch im haftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen.

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  • Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    BGH konkretisiert Umfang der Handlungsobliegenheiten des Schuldners: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (Az. I ZB 19/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Handlungen ein Unterlassungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergreifen muss, um einem gerichtlichen Verbot zu genügen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob sich das bloße Unterlassen der Primärhandlung genügt oder ob darüber hinaus auch aktive Maßnahmen, insbesondere der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte, erforderlich sind. Der Senat bejaht letzteres – und betont dabei die Pflicht zu einem tätigen Unterlassen.

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  • Fahreignung und unwissentlicher Drogenkonsum

    Das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 1342/19) macht deutlich, wie man mit vorgeblichem unwissentlichen Drogenkonsum – hier in Form von Amphetaminkonsum – in der Rechtsprechung zur Fahreignung umgeht. Dabei geht es um die Behauptung des unwissentlichen Amphetaminkonsums in Form des Gebrauchs eines Nasensprays – was das Verwaltungsgericht kategorisch verneint.

    Dazu auch bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

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  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Der Bundestag befasst sich mit den Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und hat im Jahr 2019 ein neues Gesetz in der Beratung, mit dem ein „Abmahnmissbrauch“ eingedämmt werden soll. Die Thematik ist hochgradig kontrovers, da immer wieder gestritten wird, ob es diesen massenhaften Missbrauch von Abmahnungen überhaupt gibt; tatsächlich mischen sich hier viele gefühlte und tatsächliche Ungerechtigkeiten. Jedenfalls aus meinen vergangenen Jahren muss ich sagen, dass ich schon das ein oder andere wirklich Hässliche auf dem Tisch hatte, in der breiten Masse sicherlich kein erheblicher Missbrauch vorliegt, aber die Rechtsprechung sich aus meiner Sicht unberechtigt weigert, angemessene Streitwerte bei Kleinstverstößen anzunehmen. Und gerade letzteres geht der Gesetzgeber nun an.

    Update September 2020: Das Gesetz wurde beschlossen, Vorgang im DIP hier

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  • Haftprüfung und Haftbeschwerde

    Haftprüfung und Haftbeschwerde: Der Laie spricht gemeinhin von der Haftprüfung, tatsächlich gibt es aber zwei Möglichkeiten:

    1. Haftprüfung, das ist ein mündlicher Prüfungstermin der grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, das den Haftbefehl verkündet hat. Man sieht also hier normalerweise den bzw. die Richter wieder, die schon seinerzeit der Meinung waren, es wäre eine Untersuchungshaft angezeigt. Wichtigste Ausnahme: Haftbefehlsverkündung durch den zuständigen Amtsrichter in einer Sache, die zum Landgericht gehört, wobei Haftprüfung nach Erhebung der Anklage beantragt wird – hier ist dann das Landgericht zuständig, man sieht also neue Richter.
    2. Haftbeschwerde, die nur Ausnahmsweise in einem mündlichen Termin stattfindet. Hier wird die Beschwerde zwar ebenfalls zum ursprünglichen Gericht eingelegt, geht dann aber eine Instanz weiter – man hat also garantiert neue Richter, die sich mit der Sache beschäftigen, zumal mit einer gewissen Distanz.

    Welcher Weg der Richtige ist, sollte dem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Jedenfalls ist ein übereiltes Beschreiten des jeweiligen Weges abzulehnen – zwar ist der Mandant immer der Auffassung, dass er nicht in U-Haft gehört und möchte umgehende rechtliche Prüfung, gleichwohl ist ihm aber nicht gedient, wenn hier vorschnell und ggfs. auf schlechtem Boden Rechtsmittel eingelegt werden. Eine sachliche Prüfung ist sinnvoller, auch wenn dies letztlich U-Haft bedeutet, damit zielgerichtet gegen die vielleicht tatsächlich bestehenden Haftgründe angegangen werden kann. Gerade bei den mitunter Vorschnell angenommenen Haftgründen der Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr kann mit etwas vorbereitender Arbeit der Weg für eine erfolgreiche Haftbeschwerde geebnet werden.

    Gleichwohl ist dies kein Argument, bei offenkundig übereilt angeordneter Untersuchungshaft sofort zu agieren – hier gilt das Gegenteil: Es darf kein Tag zu lange vergehen! Die Bewertung aber sollte dem fachkundigen und erfahrenen Strafverteidiger überlassen bleiben.

  • LG Hamburg zum Urheber- und Lizenzrecht im Kontext der GPL

    LG Hamburg zum Urheber- und Lizenzrecht im Kontext der GPL

    Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 308 O 343/15) befasst sich mit zentralen Aspekten des Softwarerechts, insbesondere im Zusammenhang mit der GNU General Public License (GPL). Der Fall beleuchtet die juristischen Konsequenzen unzureichender Lizenzumsetzung und die Bedeutung von Unterlassungsverpflichtungen. Kernfragen waren die Vereinbarkeit der Lizenzbedingungen mit den Handlungen der Beklagten sowie die Verbindlichkeit und Reichweite einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung.

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  • Notarielle Unterwerfungserklärung: Keine Androhung von Ordnungsmitteln durch Schuldner

    Es ist kein Tippfehler: Der Bundesgerichtshof (I ZB 117/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Androhung von Ordnungsmitteln durch den Schuldner veranlasst werden kann, also der Schuldner gegen sich selber (!) die Androhung veranlasst. Dies hat der BGH verneint und kurzerhand erklärt: Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.

    Die abstrus wirkende Frage hat einen handfesten Hintergrund: Die notarielle Unterwerfungserklärung als „Zwitter“, mit dem man einerseits gerichtliche Schritte vermeidet, andererseits „nur“ ein Ordnungsgeld schuldet, ist mit den letzten Entscheidungen zur notariellen Unterwerfungserklärung massiv in Schieflage geraten. Jedenfalls ohne Androhungsbeschluss kann man damit wohl die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen – da kam dann ein Schuldner auf die Idee, die Androhung gegen sich selber zu betreiben. Geht nicht sagt der BGH, denn das Gesetz sieht es nicht vor und es ist auch nicht naheliegend, diese Möglichkeit zu eröffnen. Der gesetzliche Regelfall sei die Unterlassungserklärung und alleine dass man hier eine Vertragsstrafe schuldet und der Weg zum Ordnungsgeld abgeschnitten sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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