Corona-Betrug und Strafverteidigung: Wenn im Umfeld der Corona-Pandemie Betrugstaten begangen werden, reagiert die Justiz äusserst empfindlich. Sehr schnell steht etwa eine Untersuchungshaft im Raum, die bei ähnlich gelagerter Betrugstat ausserhalb eines Corona-Umfelds gar nicht im Raum stehen würde. Wir waren in unserer Kanzlei in mehreren Corona-Betrugs-Verfahren tätig und können nur davor warnen, hier nach „Schema F“ in der Verteidigung zu verfahren.
(mehr …)Schlagwort: Wiederholungsgefahr
Die Vermutung der Wiederholungsgefahr prägt maßgeblich die Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche – doch ihre Widerlegung ist in der Praxis oft entscheidend. Gerichte stellen dabei nicht nur auf vergangene Verstöße ab, sondern auch auf die Glaubhaftmachung künftiger Compliance. Dieser Beitrag analysiert die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung, typische Fehler bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen und zeigt auf, wie Unternehmen durch proaktive Maßnahmen wie Schulungen oder interne Kontrollsysteme ihre Position stärken können. Besonders relevant wird dies bei erstmaligen Verstößen oder in dynamischen Märkten, wo die Gefahr erneuter Zuwiderhandlungen schnell unterstellt wird
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
(mehr …)Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung
Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die Abmahnung:
- Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
- Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
- Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
- Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine einstweilige Verfügung „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen
Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.
(mehr …)Landgerichtliche Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
§13 I UWG stellt klar:
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
Wie ist das nun, wenn man eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat – und die Vertragsstrafe verwirkt? Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte liegt durchaus nahe wenn man auf den Zweck der Norm blickt – dennoch ist es letztlich (zumindest in der Literatur) umstritten. Ein Betroffener prozessierte nun um diese Frage zu klären und das OLG Thüringen (2 U 330/10) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass auch in diesem Fall die Landgerichte sachlich zuständig sein sollen.
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der Vergangenheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, sich die Betroffene aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 10. November 2015 – 2 Sa 235/15).
(mehr …)Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen (2011)
Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen „Filesharing-Abmahnungen“, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor.
Schwarzarbeit angeboten: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
(mehr …)Äusserung „Gefälscht“ im Rahmen von eBay-Bewertung ist Tatsachenbehauptung
Das Landgericht Bonn (1 O 360/09 ) stellt fest:
Bei der Äußerung „Gefälscht!“ im Rahmen einer eBay-Bewertung, die nach dem Kauf eines Bekleidungsgegenstands abgegeben wird, handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann.
Hintergrund: Nach diversen Streitereien hatte der Käufer den Verkäufer (ein Unternehmen) bewertet mit dem Satz
„Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“
Als das Unternehmen sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage gewendet hat, brachte die beklagte Partei vor, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handeln würde.
Sie vertritt die Auffassung, mit dem Wort „Gefälscht!“ habe sie lediglich ein Werturteil abgegeben und keineswegs den Vorwurf der Markenpiraterie erhoben. Denn das Wort „Gefälscht!“ könne sich durchaus auch auf einzelne Angaben in der Produktbeschreibung beziehen, wie Größe, Farbe, Zustand, Textilpflege oder Material des Produkts sowie Übereinstimmung mit dem Foto.
Dem mochte das Landgericht Bonn nicht folgen:
Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie“, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost“, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Rundfunk und Fernsehen durchaus geläufig.
Fernliegend ist dagegen die Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort „Gefälscht!“ könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts wie etwa Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto beziehen.
Der Anfang dieses Absatzes ist dabei verwirrend: In der Tat dürfte der objektive Betrachter bei einer solchen Äußerung immer eine „Markenfälschung“ vermuten – und keine Abweichung zwischen zugesicherten Angaben und tatsächlich vorhandenen Merkmalen. Ob, wie hier hervorgehoben, daneben noch gesondert mit Markenprodukten namhafter Hersteller Handel getrieben wird, dürfte keine Rolle mehr spielen – auch wer unbekannte Hersteller vertreibt, wird beim Vorwurf „Gefälscht!“ dem Verdacht ausgesetzt, dass etwas anderes drinsteckt als außen drauf versprochen wird.
Interessant ist am Rande die Thematik der Wiederholungsgefahr: So kann man bei eBay nach einer Auktion nur eine Bewertung abgeben, keinesfalls dürfte sich der Verkäufer der Gefahr ausgesetzt sehen, erneut einer solchen Äußerung durch diesen Kunden zu begegnen. Mit dieser Begründung hatte schon das Landgericht Bad Kreuznach (2 O 290/06) eine Wiederholungsgefahr verneint. Das Landgericht Bonn stellt sich hier entgegen und verweist auf die Möglichkeit, dass solche Äußerungen z.B. in Internetforen wiederholt werden können und bejaht damit die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt natürlich die vom LG ebenfalls erkannte Möglichkeit, zumindest für die Dauer von 60 tagen noch einen „Ergänzungskommentar“ hinzuzufügen. Im Ergebnis war damit die Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Erlassen wurde eine einstweilige Verfügung bei einem Streitwert von 10.000 Euro, was in einer Gesamtbetrachtung zu empfindlichen Kosten bei der beklagten Partei führen wird. Der Rat angesichts dieses Urteils ist, wie so oft, recht einfach: Nachdenken, bevor man etwas schreibt. Und eBay-Bewertungen am besten mit einigen Tagen Abstand zum Vorfall erstellen, damit man nicht von seinen Emotionen mitgerissen wird. Wer seinem Vertragspartner den Verkauf gefälschter Ware vorwirft, der muss sich im Klaren sein, dass so etwas eine Tatsachenbehauptung darstellt – wem das im Moment des Ärgers nicht klar ist, dem wird es sicherlich nach ein paar Tagen einleuchten, wenn man sich beruhigt hat.
OLG Köln segnet Mischform aus Unterlassungserklärung mit Vorbeugung ab?
Ein aktueller Beschluss des OLG Köln (6 W 157/10) macht mich stutzig: Ich verstehe die Sachlage so, dass jemand wegen Filesharings abgemahnt wurde. In der (modifizierten) Unterlassungserklärung wurde dann eine Formulierung gewählt, dass man generell keine geschützten Werke des betroffenen Rechteinhabers mehr anbieten möchte. Zugleich wurde vorbeugend in die Unterlassungserklärung wohl auch aufgenommen, selbiges hinsichtlich 5 anderer Rechteinhaber zuzusichern. Der Gedanke wird wohl gewesen sein, die Wiederholungsgefahr in einem Rundumschlag zu beseitigen und bei Folge-Abmahnungen dann auf diese Unterlassungserklärung zu verweisen? Die Gegenseite jedenfalls wollte diese modifizierte Unterlassungserklärung nicht akzeptieren, zu Unrecht: Das OLG Köln akzeptierte dieFormulierung letztendlich. Ich stelle den Beschluss im Folgenden im Volltext ein.
BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.
Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.
Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.
OLG Oldenburg zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestützt werden, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet wurden, weil diese keine Straftaten sind, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigten. Da in einem solchen Fall schädliche Neigungen vom Jugendgericht nicht festgestellt wurden, kann wegen solcher früherer Straftaten auch kein Hang des Beschuldigten zu Straftaten angenommen werden, der eine Wiederholungsgefahr begründete. (OLG Oldenburg, 1 Ws 679/09)
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen sind unzulässig
Ungenehmigte Werbeanrufe von Gewerbetreibenden bei Verbrauchern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am
30.10.2007 (Aktenzeichen 2-18 O 26/07) entschieden. (mehr …)
Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur
Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar?
Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04
