Unterlassungserklärung: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs?

Man liest sie immer noch in manchen vorformulierten Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen: Die Forderung, dass die Vertragsstrafe unter “Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” versprochen wird. Das muss soweit aber regelmäßig nicht versprochen werden, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 186/90) bereits 1992 festgestellt hat:

Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen […]

Eine solche Formulierung ist mit dem Bundesgerichtshof nicht erforderlich,

um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 – I ZR 285/88 […]) für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muß, wird regelmäßig nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, daß der Schuldner eine Ausschlußklausel [dieser] Art ablehnt. […] Die in der Literatur vorherrschende Meinung, derzufolge ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich ist […] erweist sich somit im Grundsatz als zutreffend.

Eine Ausnahme ist mit dem BGH aber dort zu machen, wo der Verzicht auf die Einrede nur im Fall vorsätzlichen Handelns eingefordert wird!

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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